Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie: Interstitielle Glukosemessung als neue Leistung der Behandlungspflege

14.08.20, 12:46
  • Häusliche Krankenpflege
Templator1 KVMV

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten ab 17.07.2020 als Leistung der Behandlungspflege durch die neue Nummer 11a des Leistungsverzeichnisses der Häuslichen Krankenpflege‐Richtlinie des G-BA verordnungsfähig.

Bisher konnte nur die Blutzuckermessung im Kapillarblut, von Krankenpflegepersonal durchgeführt, zu Lasten der GKV verordnet werden.

Bei der interstitiellen Glukosemessung wird mit Hilfe von Real-Time-Messgeräten der Glukosegehalt im subkutanen Fettgewebe kontinuierlich gemessen und das Ergebnis an einen kleinen, tragbaren Empfänger gesendet. So kann jederzeit der aktuelle Glukosewert abgelesen werden, um mit einer Mahlzeit oder einer Insulinverabreichung zu reagieren.

Für einen Patienten, der ein Testgerät zur Messung des interstitiellen Glukosegehaltes trägt, darf nun die Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glukosegehaltes, der Sensorwechsel bei Bedarf sowie eine Kalibrierung des Testgeräts verordnet werden. Die Häufigkeit der Glukosemessung richtet sich nach dem ärztlichen Behandlungsplan in Abhängigkeit von der ärztlich verordneten medikamentösen Therapie.

Die Verordnung der neuen Leistung setzt voraus, dass eine intensivierte Insulintherapie bei dem Patienten stattfindet und eine der folgenden Einschränkungen vorliegt:

  • Hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit oder
  • Erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten oder
  • Starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder
  • Starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust oder
  • Entwicklungsbedingt noch nicht vorhandene Fähigkeiten, die Leistung(en) zu erlernen oder selbständig durchzuführen.

Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.

Die Messung des Blutzuckergehalts im kapillaren Blut  ist weiterhin als Behandlungspflege verordnungsfähig (Nummer 11).

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