Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 wurde die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie geändert. Es erfolgte die Aufnahme einer neuen Leistung in das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der Behandlungspflege unter der Nummer 26a "Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose".
Pflegedienste können nun bedarfsweise folgende Leistungen erbringen:
Dauer: fünf bis sieben Tage
Eine neue Erstverordnung kann dann ausgestellt werden, wenn der erste Kontrollabstrich (dies ist eine Abstrichserie Nase, Rachen, evtl. vorhandene Wunden) drei Tage nach Beendigung der Eradikationsbehandlung positiv ausfällt. Vor der neuen Erstverordnung müssen die Gründe des Misserfolgs eruiert werden.
Verordnung:
Muster 12, notwendige Angaben unter Punkt "Sonstige Maßnahmen", Sanierungsplan kann der Verordnung beigefügt werden (nicht verpflichtend).
Wer kann verordnen:
Patientenseitige Verordnungsvoraussetzungen:
Die Patientin/der Patient ist aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder entwicklungsbedingt nicht in der Lage, die im Rahmen der MRSA-Sanierungsbehandlung erforderlichen Maßnahmen nach ärztlicher Anweisung selbst durchzuführen.
Verordnungsfähigkeit der Medikamente und Mittel zur Eradikation:
Nach wie vor gibt es zur Desinfektion und Waschung keine zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Produkte. Nur die antibakteriellen Nasensalben sind als zugelassenes Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig.
Fortbildungsmaterial zum Thema MRSA (z.B. Sanierungsplan)
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Beratung unter Tel.: 0385.7431 407 zur Verfügung.
Lassen Sie sich mit einem Klick alle Verordnungsinformationen anzeigen: