Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Aktuelle Verordnungsinformation

Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining

18.10.17, 14:53
  • Rehasport
Medizinische Beratung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde auf der Bundesebene eine neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining geschlossen. Die bisherige Vereinbarung wird somit abgelöst.

Die Neufassung der Vereinbarung berücksichtigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach eine Beschränkung der Leistungsdauer von Funktionstraining unzulässig ist. Die in der Vereinbarung genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind Richtwerte (zwölf Monate bzw. bei schwerer Beeinträchtigung 24 Monate), von denen auf der Grundlage individueller Prüfung im Einzelfall abgewichen werden kann.

Eine weitere Neuerung betrifft die Anzahl der Folgeverordnungen im Rahmen des Rehabilitationssports. Als Richtwert sind 45 Übungseinheiten (vorher 90 Übungseinheiten) in einem Zeitraum von zwölf Monaten (vorher 30 Monate) zu betrachten. Ebenso wurden die Diagnosen zur erneuten Verordnung von Rehabilitationssport nach einer Akutbehandlung genauer gefasst.

Auf den Punkt gebracht kann festgestellt werden, dass eine längere Leistungsdauer nach Einzelfallprüfung möglich ist. Dies kann insbesondere notwendig sein, wenn bei kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist. In diesen Fällen sollten die genannten Richtwerte für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der Regel die Erst- bzw. gegebenenfalls weitere Verordnung(en) nicht überschreiten.

Die aktuelle Vereinbarung sowie eine synoptische Darstellung in Bezug auf die Änderungen kann der Internetseite der KBV entnommen werden.

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