Krankenbehandlungsschein
Auf die Bitte des Ministeriums für Inneres und Sport in Mecklenburg-Vorpommern hin informiert die KVMV die Ärzte und Psychotherapeuten über die Regelungen zum Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG). Grund sind neue Arbeitshinweise des Ministeriums, die rechtsverbindlich die Umsetzung des Gesetzes in den Landkreisen und kreisfreien Städten regeln. Damit soll bei der Ausstellung der Kranken-behandlungsscheine durch die Sozialämter sichergestellt werden, dass die Vorgaben und die besondere Sorgfalt eingehalten werden. Nur dann werden die Kosten durch das Land auch übernommen.
Krankenbehandlungsschein
Die von dieser Vorschrift betroffenen Asylbewerber erhalten von dem jeweils für sie zuständigen Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein, der sie grundsätzlich verpflichtet, einen nahegelegenen Arzt oder einen konkret benannten Arzt in Anspruch zu nehmen. Der Krankenbehandlungsschein weist auf den eingeschränkten Leistungsanspruch und auf die zu gewährende Vergütung ausdrücklich hin.
Für Leistungen, die über den eingeschränkten Anspruch nach § 4 AsylbLG hinausgehen, werden nur dann die Kosten zur Sicherung der Gesundheit übernommen,
Für Leistungsberechtigte, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten (§ 2 AsylbLG), wird die Krankenbehandlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Sie sind im Besitz einer elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der Statusergänzung "4". Diese Asylbewerber habe einen uneingeschränkten Leistungsanspruch im Rahmen von Hilfen zur Gesundheit entsprechend den Empfängern von Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII, §§ 47-51).