Abrechnung

In dieser Rubrik hat die Kassenärztliche Vereinigung M-V Informationen zur Abrechnung von Leistungen der ambulanten Versorgung für Sie zusammengestellt. Die KV-internen Gebührenordnungspositionen finden Sie im KV-SafeNet-Portal.

(c) KVMV, Schilder

Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Regelungen zum Leistungsanspruch

Auf die Bitte des Ministeriums für Inneres und Sport in Mecklenburg-Vorpommern hin informiert die KVMV die Ärzte und Psychotherapeuten über die Regelungen zum Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG). Grund sind neue Arbeitshinweise des Ministeriums, die rechtsverbindlich die Umsetzung des Gesetzes in den Landkreisen und kreisfreien Städten regeln. Damit soll bei der Ausstellung der Kranken-behandlungsscheine durch die Sozialämter sichergestellt werden, dass die Vorgaben und die besondere Sorgfalt eingehalten werden. Nur dann werden die Kosten durch das Land auch übernommen.

Behandlungsausweis für ärztliche Behandlung

Krankenbehandlungsschein

§ 4 AsylbLG: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Die von dieser Vorschrift betroffenen Asylbewerber erhalten von dem jeweils für sie zuständigen Sozialamt einen Krankenbehandlungsschein, der sie grundsätzlich verpflichtet, einen nahegelegenen Arzt oder einen konkret benannten Arzt in Anspruch zu nehmen. Der Krankenbehandlungsschein weist auf den eingeschränkten Leistungsanspruch und auf die zu gewährende Vergütung ausdrücklich hin.

  • Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Hilfe, soweit diese der Behandlung eines akuten Krankheitszustandes oder eines Schmerzzustandes dient.
  • Die Behandlung bei einem Facharzt aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ist auf Überweisung mittels Vordruckmuster 6 nur gegeben, wenn es nach Art des Leidens erforderlich ist und der Überweisung vom Hausarzt mittels Stempel der Behörde zugestimmt wurde.
    Ausnahmen: Nicht zustimmungspflichtig sind Überweisungen an Gynäkologen und Kinderärzte und Überweisungen zur Durchführung von Laboruntersuchungen und zur Röntgendiagnostik nach EBM-Abschnitt 34.1bis 34.3, 34.6, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung der Primärinanspruchnahme stehen.
  • Für Leistungen im akuten Notfall oder im Bereitschaftsdienst erfolgt die Abrechnung auf dem Muster 19 zu Lasten des am Praxissitz des Arztes zuständigen Sozialamtes. Ob dieser örtliche Träger zuständig ist oder aufgrund des tatsächlichen, eventuell unerlaubten Aufenthaltes des Leistungsberechtigten ein anderes Sozialamt zuständig ist, wird zwischen den Leistungsträgern geklärt.
  • Leistungsberechtigte sind von Zuzahlungen bei der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln befreit. Die Kosten für Bagatellarzneimittel (z.B. Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungen und grippalen Infekten) haben die Leistungsberechtigten wie gesetzlich Versicherte selbst zu tragen. Für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnungsfähig.

§ 6 AsylbLG: Sonstige Leistungen

Für Leistungen, die über den eingeschränkten Anspruch nach § 4 AsylbLG hinausgehen, werden nur dann die Kosten zur Sicherung der Gesundheit übernommen,

  • wenn es im Falle der Nichtgewährung nach medizinisch-sachverständiger Beurteilung bei ungehindertem Geschehensablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung oder Störung des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustandes des Leistungsberechtigten kommen würde.
  • Derartige Leistungen sind vom Leistungsberechtigten beim zuständigen Sozialamt zu beantragen. Ob eine Leistung in diesem Sinne unerlässlich und unaufschiebbar ist, bedarf stets einer sachverständigen medizinischen Beurteilung durch das jeweilige Gesundheitsamt, die vom Sozialamt zu veranlassen ist.

§ 2 AsylbLG: Leistungen in besonderen Fällen

Für Leistungsberechtigte, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten (§ 2 AsylbLG), wird die Krankenbehandlung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Sie sind im Besitz einer elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der Statusergänzung "4". Diese Asylbewerber habe einen uneingeschränkten Leistungsanspruch im Rahmen von Hilfen zur Gesundheit entsprechend den Empfängern von Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII, §§ 47-51).

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