Abrechnung

In dieser Rubrik hat die Kassenärztliche Vereinigung M-V Informationen zur Abrechnung von Leistungen der ambulanten Versorgung für Sie zusammengestellt. Die KV-internen Gebührenordnungspositionen finden Sie im KV-SafeNet-Portal.

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Regelungen zur Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC)

Neuregelung der Europäischen Krankenversicherung ab 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich

Durch den Brexit haben sich ab 1. Januar 2021 einige Regelungen für die vertragsärztliche Behandlung von Personen geändert, die im Vereinigten Königreich versichert sind. So gibt es eine neue Europäische Krankenversicherungskarte ohne EU-Logo. Die bisherigen EHIC aus dem Vereinigten Königreich mit EU-Logo haben ihre Gültigkeit verloren.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist seit 1. Januar 2021 eingeschränkt. Außerdem änderten sich die Anforderungen an die Anspruchsberechtigungsnachweise für eine ungeplante Behandlung, die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) und die ersatzweise ausgestellte Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB). Patienten müssen bei ungeplanten Behandlungen weiterhin die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung ausfüllen, mit der sie nachweisen, nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist zu sein.

Konkrete Änderungen:

Das Vereinigte Königreich stellt neue EHIC ohne das EU-Logo aus: „Citizens‘ Rights“ (CRA) EHIC. Diese CRA EHIC enthält oben rechts ein Hologramm und im obersten Kartenfeld einen „CRA“-Aufdruck. Außerdem ist die Persönliche Identifikationsnummer im Feld 6 um den Zusatz „CRA“ ergänzt. Studierende erhalten eine befristete CRA EHIC, wobei diese Karte zusätzlich hinter der Persönlichen Identifikationsnummer im Feld 6 das Kürzel „DE“ aufweisen muss und nur dann in der vertragsärztlichen Praxis eingesetzt werden darf.

Die CRA EHIC und die Studierenden CRA EHIC dürfen nur im Zeitraum ihrer Gültigkeit verwendet werden. Die Gültigkeit ist auf der Karte angegeben.

Hinweise zu den bisherigen Karten

Vertragsärzte dürfen Personen, die ab 1. Januar 2021 neu in die Praxis kommen, nicht auf Grundlage einer alten EHIC behandeln. Muss eine bereits begonnene Behandlung fortgeführt werden, können die seit 1. Januar 2021 entstehenden Behandlungskosten nur über eine deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Person eine gültige CRA EHIC vorlegt oder eine PEB plus Identitätsnachweis, z.B. Reisepass. Andernfalls rechnen Vertragsärzte auf Grundlage der GOÄ ab. Kann die Person ihren Anspruch später durch eine CRA EHIC oder eine PEB nachweisen, werden ihr die Kosten von der jeweiligen Krankenkasse erstattet. Haben Vertragsärzte einer Person bis zum 31. Dezember 2020 auf Basis der alten EHIC Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet, so ist diese Verordnung seit Januar 2021 nicht mehr gültig. Für eine neue Verordnung muss eine CRA EHIC oder eine PEB vorgelegt werden.

Die neuen Regelungen betreffen nicht geplante vertragsärztliche Behandlungen. Bei planbaren Operationen und Behandlungen bleiben die Regelungen wie gehabt: Hier muss die zu behandelnde Person im Vorfeld eine Genehmigung des zuständigen Trägers im Vereinigten Königreich einholen. Diese Genehmigung muss zusammen mit einem „Nationalen Anspruchsnachweis“ bzw. mit einer Kostenübernahmeerklärung der gewählten deutschen Krankenkasse vor der Behandlung in der Praxis nachgewiesen werden.

Informationen der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland

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