Abrechnung

In dieser Rubrik hat die Kassenärztliche Vereinigung M-V Informationen zur Abrechnung von Leistungen der ambulanten Versorgung für Sie zusammengestellt. Die KV-internen Gebührenordnungspositionen finden Sie im KV-SafeNet-Portal.

(c) KVMV, Schilder

EBM-Änderungen

Mit Wirkung ab 1. Januar 2024

hat der Bewertungsausschuss (BA) folgende Beschlüsse gefasst:

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine für den Versicherten freiwillige, versichertengeführte elektronische Akte, die Krankenkassen ihren Versicherten anbieten.

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind, haben die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der ePA ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen. Zu dieser erstmaligen Befüllung ist eine sektorenübergreifende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft, KBV und KZBV getroffen worden (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung).

Seit dem 1. Januar 2022 wird die Erstbefüllung einer ePA mit der GOP 01648 vergütet, die bis zum 31. Dezember 2023 befristet in den EBM aufgenommen worden ist. Der BA hat nun die Weiterführung der GOP 01648 über den 31. Dezember 2023 hinaus bis zum 14. Januar 2025, unverändert in der Bewertung mit 89 Punkten, beschlossen.

Der BA hat nach Analyse der Abrechnungsdaten der Leistungen nach der GOP 01922 (Kontrolle im Rahmen der HIV-Präexpositionsprophylaxe) Anpassungsbedarf festgestellt.
In der Folge wird die Abrechnungsbestimmung je vollendete 5 Minuten maximal dreimal im Behandlungsfall auf einmal im Behandlungsfall unter Anpassung der Bewertung wie folgt geändert.

GOP Bewertung bis 31.12.2023
in Punkten
Bewertung ab 01.01.2024
in Punkten
01922 82 163

 

Der BA hat den Anhang 2 zum EBM an die Version 2024 des Operationen‐ und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst.

Mit dem Beschlussteil A wurden

  • 181 OPS-Kodes neu in den Anhang 2 aufgenommen,
  • sieben OPS-Kodes gestrichen sowie an
  • 26 OPS-Kodes redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Zu den inhaltlichen Änderungen zählen unter anderem die Aufnahme neuer Kodes für die Destruktion von Nervengewebe sowie neuer Kodes aus den Bereichen Freie Hauttransplantation für den permanenten Hautersatz mit alloplastischem oder xenogenem Material (5-902.n[0-g], 5-902.p[0-g], 5-902.q[0-g], 5-902.r[0-g]) und Freie Hauttransplantation und Lappenplastik an Haut und Unterhaut bei Verbrennungen und Verätzungen, für den permanenten Hautersatz mit alloplastischem oder xenogenem Material (5-925.n[0-m], 5-925.p[0-m], 5-925.q[0-m], 5-925.r[0-m]).
Des Weiteren erfolgte die Aufnahme neuer OPS-Kodes für gefäßchirurgische Eingriffe aufgrund von Anpassungen in der OPS-Systematik mit einer differenzierten Lokalisationsangabe bei den Varizeneingriffen (5-385).

Diese Änderungen dienen der jährlichen Anpassung an die aktuelle Version des OPS und sind unabhängig von den Beratungen zur Weiterentwicklung des ambulanten Operierens.

Mit dem Beschlussteil B erfolgt die

  • Aufnahme 33 weiterer operativer Verfahren,

die durch die Weiterentwicklung des ambulanten Operierens vertragsärztlich durchgeführt werden können, in den Anhang 2 zum EBM. Hierbei handelt es sich insbesondere um Biopsien unter anderem an der Prostata und an Gelenken, Inzisionen im Bereich der Augen und männlichen Geschlechtsorgane und die Revision von venösen Katheterverweilsystemen.

Darüber hinaus erfolgte die Aufnahme einer dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.2.12 EBM „Gynäkologische Eingriffe gemäß den OPS-Kodes 1-570.1 und 1-571.0 beinhalten die Durchführung einer Laparoskopie in derselben Sitzung".
Des Weiteren wurden in einer neuen Nummer 23 in der Präambel 2.1 zum Anhang 2 zum EBM ergänzende Anforderungen zur Berechnungsfähigkeit im Zusammenhang mit den gefäßchirurgischen OPS-Kodes 5-385.7[8-b], 5-385.8[8-b], 5-385.9[8-d], 5-385.d[4-b] und 5-385.k[0-b] aufgenommen.

Für die Versand- und Transportkostenpauschalen nach GOP 40110 und 40111 gilt im EBM ein Höchstwert je Quartal, der arztgruppenspezifisch festgelegt ist. Der BA hat jetzt beschlossen, für bisher nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Krankenhäuser, die Leistungen der Außerklinischen Intensivpflege (AKI) des Kapitels 37.7 EBM abrechnen, einen entsprechenden Höchstwert von 6,02 Euro je Arzt/Quartal aufzunehmen.

Details sind im KV-SafeNet-Portal zu finden unter: → KV-Info → Download → Abrechnung → Rubrik: Grundlagen der Abrechnung → gestaffelte Höchstwerte für Kostenpauschalen nach GOP 40110 und 40111.

Die Webanwendung „companion patella“ ist im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dauerhaft gelistet und bei Patientinnen und Patienten mit vorderem Knieschmerz im Alter von 14 bis 65 Jahren anzuwenden.

Da eine Verlaufskontrolle notwendig ist, wurde die GOP 01477 neu in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen.

Die Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA „companion patella“ ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und mit 64 Punkten bewertet. Die GOP 01477 ist ausschließlich für Versicherte ab Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnungsfähig.

Für Patienten mit der seltenen lysosomalen Speicherkrankheit Morbus Pompe ist mit Cipaglucosidase alfa (Handelsname: Pombiliti®) in Kombination mit dem Enzymstabilisator Miglustat ein weiterer Wirkstoff als Enzymersatztherapie verfügbar.

Im zweiten Spiegelstrich der Leistungslegende zum Katalog nach den GOP 01510 bis 01512 im Abschnitt 1.5 des EBM werden die benannten Wirkstoffe gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie“, der die zugelassenen Wirkstoffe Alglucosidase alfa, Avalglucosidase alfa und Cipaglucosidase alfa bei Morbus Pompe umfasst, ersetzt.

Der Beschluss betrifft das Arzneimittel Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®). Es kann für eine langfristige Enzymersatztherapie bei Erwachsenen mit bestätigter Morbus Fabry Diagnose (Mangel an α-Galaktosidase) angewendet werden.

Somit wurde eine Anpassung des obligaten Leistungsinhaltes zu den Leistungen nach GOP 01540 bis 01542 „Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen“ im Abschnitt 1.5 mit Aufnahme des Wirkstoffes Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®), notwendig.

Bereits zum 1. April 2023 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der KVMV, dem Landkreis- sowie dem Städte- und Gemeindetag geschlossen. Ärzte und Psychotherapeuten kooperieren mit den Jugendämtern in MV, um den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern und gemeinsam Kindeswohlgefährdungen wirksamer zu begegnen. M-V ist mit dieser Vereinbarung Vorreiter in der Bundesrepublik.

Basis ist der neue Paragraf 73c im SGB V, der auf eine verstärkte Kooperation zwischen Ärzten und Ämtern im Kinder- und Jugendschutz sowie auf eine verbesserte vertragsärztliche Versorgung der betreffenden jungen Patienten abzielt. Im Juni-Journal 2023 wurde auf den Seiten 7 und 8 umfangreich ausgeführt. Nun wurden entsprechende Leistungen in den EBM wie folgt aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
01681

Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindes-wohlgefährdung an das Jugendamt im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugend-schutz

Obligater Leistungsinhalt:
Erstellung und Übermittlung der Anhaltspunkte einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt anhand des Meldebogens gemäß der in der jeweiligen KV geschlossenen Kooperationsvereinbarung nach § 73c SGB V mit mindestens

  • Beschreibung der Anhaltspunkte und Darstellung der Beobachtungen, Beschreibung ggf. bereits erfolgter Maßnahmen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung,
  • Angaben zum ggf. bereits erfolgten Einbezug weiterer Stellen,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • anonyme Besprechung der Anhaltspunkte mit zuständigen Stellen,
  • Übergabe von Kontaktinformationen forensischer Stellen zur Durchführung einer forensischen Dokumentation,
  • Empfang und Verarbeitung einer Rückmeldung des Jugendamtes zum weiteren Fortgang des Verfahrens der Gefährdungseinschätzung,

einmal im Behandlungsfall

102
01682

Fallbesprechung mit dem Jugendamt im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz

Obligater Leistungsinhalt:

  • Patientenorientierte Fallbesprechung zur Gefährdungseinschätzung

je vollendete 10 Minuten, maximal 8-mal im Krankheitsfall

128

 

Die Fallbesprechung nach der GOP 01682 kann persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt werden. Die Fallbesprechung kann nur berechnet werden, wenn diese vom Jugendamt initiiert worden ist.

Für Fragen steht Sandra Sommer aus der Vertragsabteilung unter Tel.-Nr.: 0385.7431-491 oder E-Mail: ssommer@kvmv.de zur Verfügung.

Zur Anwendung des gentherapeutischen Arzneimittels Hemgenix® werden zwei neue Leistungen in den EBM aufgenommen.  Hemgenix® wird für die Behandlung von schwerer und mittelschwerer Hämophilie B (angeborener Faktor-IX-Mangel) bei Erwachsenen ohne Faktor-IX-Inhibitoren in ihrer Vorgeschichte angewendet. Es handelt sich um ein Arzneimittel für neuartige Therapien (nach § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes), sogenannte Advanced Therapy Medicinal Products (ATMP), das den menschlichen Gerinnungsfaktor IX exprimiert und als intravasale Infusionstherapie verabreicht wird.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
30326

Infusionstherapie mit Etranacogen dezaparvovec

Obligater Leistungsinhalt:

  • intravasale Infusionstherapie,
  • Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der intravasalen Infusion von Etranacogen dezaparvovec,
  • Dauer mehr als 4 Stunden
Die GOP 30326 ist nur einmalig berechnungsfähig.
625

 

Die Berechnung der GOP 30326 setzt die Angabe der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer und die Genehmigung gemäß ATMP Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Durchführung von Gentherapien bei Hämophilie voraus. Der G-BA muss noch Anforderungen zur Qualitätssicherung festlegen, über die gesondert informiert wird. Für die laut Fachinformation im Vorfeld notwendige Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Hemgenix® erfolgt die Aufnahme der GOP 33105.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
33105

Beurteilung der Leber ausschließlich zur Indikations-stellung einer Therapie mit Etranacogen dezaparvovec

Obligater Leistungsinhalt:

  • sonographische Untersuchung der Leber,
  • elastographische Bewertung der Leber

Die GOP 33105 ist nur einmalig berechnungsfähig.

440

 

Sofern neben der GOP 33105 die sonographische Untersuchung nach GOP 33042 durchgeführt wird, ist ein Abschlag von 70 Punkten auf die GOP 33042 vorzunehmen. Die Umsetzung erfolgt automatisch in die GOP 33042A durch die KVMV.

Im Zuge der zweiten Stufe zur Förderung des ambulanten Operierens nach § 115b SGB V konnten sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf einige Anpassungen des AOP-Vertrags nach § 115b Abs. 1 SGB V und seiner Anlagen einigen.

Neuer Schweregradzuschlag für Frakturen
Die zu Jahresbeginn eingeführte Schweregradsystematik wird um die operative und konservative Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertrags- und Klinikärzte erhalten ab Januar einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.

Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen. In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet.

Im KV-SafeNet-Portal unter dem Menüpunkt KV-Info: Download → Abrechnung → Rubrik: Grundlagen der Abrechnung → Ambulante Operationen/AOP-Vertrag finden Sie entsprechende Unterlagen.

Die Anwendung von Camzyos® bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA-Klasse II–III) setzt gemäß der aktuell gültigen Fachinformation vor Behandlungsbeginn die Identifikation von Patienten mit dem Phänotyp „langsamer CYP2C19-Metabolisierer“ voraus, da diese abweichend dosiert werden müssen. Für die Genotypisierung auf das Vorliegen der Allele CYP2C19*2 und CYP2C19*3 wird die GOP 32869 neu in den Abschnitt 32.3.14 EBM aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung
32869

Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2C19-Metaboli-sierungsstatus vor der Gabe von Mavacamten bei sympto-matischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA-Klasse II–III) gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation)

Obligater Leistungsinhalt:

  • Untersuchung auf das Vorliegen der Allele CYP2C19*2 und CYP2C19*3,

einmal im Krankheitsfall

82,00 €

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz sind die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 SGB V beauftragt worden, bis zum 31. März 2023 eine spezielle sektorengleiche Vergütung (sog. Hybrid-DRG) zu vereinbaren. Da dieser Auftrag von den Vertragsparteien nicht erfüllt wurde, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) von seiner Ermächtigung nach § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 SGB V Gebrauch gemacht und die spezielle sektorengleiche Vergütung sowie die Auswahl von Leistungen in einer Anlage 1 und von 12 Hybrid-DRG in Anlage 2, für die diese Vergütung in Form von zwölf Hybrid-DRG erfolgt, per Rechtsverordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 bestimmt. Der Katalog besteht aus fünf Leistungsbereichen. Dabei handelt es sich um bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Exzision eines Sinus pilonidalis.

Aus rechtlichen Gründen war es nicht möglich, mit der Verordnung auch Regelungen zum Abrechnungsverfahren der Hybrid-DRG zu treffen. Es liegt damit in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen. Das betrifft insbesondere auch die Anwendung der Vorgaben aus dem InEK-Definitionshandbuch bei der Zuordnung von Behandlungsfällen zu Hybrid-DRG.

Bis zur Einführung eines entsprechenden Abrechnungsverfahrens sind Hybrid-DRG durch die niedergelassenen Ärzte nicht berechnungsfähig.

Mit Wirkung ab 18. Dezember 2023 bis 30. Juni 2024

hat der Bewertungsausschuss (BA) folgenden Beschluss gefasst:

Die telefonische Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) wird ab 18. Dezember 2023 dauerhaft eingeführt. Konkret sollen Bescheinigungen für maximal fünf Tage ausgestellt werden können – wenn das Kind dem Arzt bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen. Hierzu haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.

Die Abrechnung der Kosten für den postalischen Versand der Bescheinigung Muster 21 an den Patienten erfolgt über die GOP 40129, die entsprechend angepasst wurde. Die GOP 40129 hat eine Gültigkeit bis zum 30. Juni 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt entscheidet der BA ob die GOP 40129 weiterhin gilt oder der Leistungsinhalt in die GOP 40128 überführt wird. Ein entsprechender Beschluss muss noch gefasst werden.

Mit Wirkung ab 31. Oktober 2023

hat der Bewertungsausschuss (BA) folgende Beschlüsse gefasst:

Verordnungen außerklinischer Intensivpflege (AKI), die seit Januar übergangsweise noch auf Formular 12 für häusliche Krankenpflege erfolgen dürfen, verlieren mit Beginn des 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit und werden von den Krankenkassen dann nicht mehr akzeptiert. Das Datum wurde vom Gesetzgeber festgelegt.
Außerklinische Intensivpflege darf ab 31. Oktober 2023 nur noch auf Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ verordnet werden und der Verordnung ist das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beizulegen. Die Formulare 62B und 62C können im KV-SafeNet-Portal unter Formulare → Formularbestellung → Sonstige Verordnungsvordrucke bestellt werden.

Ansichtsexemplare und Ausfüllhinweise stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Internet bereit.

Auf Formular 62B verordnen dürfen:

  • Fachärzte und -ärztinnen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin/für Innere Medizin und Pneumologie/für Anästhesiologie/für Neurologie/für Kinder- und Jugendmedizin: Sie benötigen hierfür keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
  • Haus- und alle weiteren Vertragsärzte und -ärztinnen mit Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten und Patientinnen: Sie benötigen hierfür eine KV-Genehmigung, die sie beantragen müssen.
  • Fachärzte und -ärztinnen mit KV-Genehmigung zur Potenzialerhebung: Sie benötigen keine gesonderte KV-Genehmigung für die AKI-Verordnung.

Den Behandlungsplan auf Formular 62C erstellen dürfen:

  • alle AKI-verordnenden Ärztinnen und Ärzte, gegebenenfalls unter Mitwirkung der potenzialerhebenden Ärztin oder des potenzialerhebenden Arztes.

Für Fragen zur Verordnung AKI steht Jenny Klammer im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung unter der Tel.-Nr.: 0385.7431-210 zur Verfügung.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2023

hat der Bewertungsausschuss (BA) folgende Beschlüsse gefasst:

Die Aderlasstherapie ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschale und wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung zum 1. April 2020 nur für Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie als Einzelleistung mit der GOP 13505 berechnungsfähig.

Aufgrund der Relevanz der Durchführung des Aderlasses im Rahmen der Behandlung von Patienten mit Hämochromatose (ICD-10-GM: E83.1) durch Gastroenterologen wird die Berechnung der GOP 13505 ab 1. Oktober 2023 für diese Fachgruppe geöffnet. Hierzu erfolgt die Änderung der ersten Anmerkung zur GOP 13505 und die Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt 13.3.4. In diesem Zusammenhang wird die Grundpauschale nach der GOP 13392 um einen Punkt von derzeit 177 auf 176 Punkte abgesenkt.

Für die Beobachtung und Betreuung eines Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung unter intravenöser lnfusionstherapie mit Sotrovimab {Handelsname: Xevudy®) wird die GOP 01546 in den Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge" aufgenommen. Sotrovimab ist ein monoklonaler Antikörper zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren mit mindestens 40 Kilogramm Körpergewicht, die keine zusätzliche Sauerstofftherapie benötigen und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 besteht.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
01546

Beobachtung und Betreuung eines Patienten unter Behandlung mit monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2

Obligater Leistungsinhalt:

  • Beobachtung und Betreuung eines Patienten mit bestätigter COVID-19-Erkrankung unter intravenöser Infusionstherapie mit Sotrovimab gemäß aktuell gültiger Fachinformation,
  • Unterbringung des Patienten in einem separaten Bereich,
  • Dauer mindestens 90 Minuten
491

 

Die GOP 01546 wird in den Präambeln der Abschnitte 3.1, 4.1 und 13.3 des EBM aufgenommen und ist für Hausärzte und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Internisten mit und ohne Schwerpunkt berechnungsfähig.

Für die vorgesehene Beobachtung nach der intranasalen Anwendung des Arzneimittels Esketamin (Handelsname: Spravato®) wurde eine neue Zusatzpauschale nach GOP 01549 in den Abschnitt 1.5 aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
01549

Zusatzpauschale für die Beobachtung eines Kranken nach der intranasalen Anwendung von Esketamin

Obligater Leistungsinhalt:

  • Dauer mindestens 40 Minuten,
  • ärztliche Beurteilung zum Ausschluss von dissoziativen Zuständen und/oder Wahrnehmungs- und/oder Bewusstseinsstörungen
290

 

Die Entscheidung zur Verordnung von Spravato® muss laut Fachinformation von einem Psychiater getroffen werden. Die GOP 01549 kann daher nur von den im EBM-Kapitel 21 genannten Vertragsärzten und unter Berücksichtigung der Altersbegrenzungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie berechnet werden.

Gemäß der ersten Anmerkung zum Abschnitt 34.4 EBM beinhaltet die MRT-Untersuchung die Durchführung von mindestens vier Sequenzen. Bei einer MRT-Untersuchung zum Zweck der Bestrahlungsplanung nach GOP 34460 ist die Durchführung von vier Sequenzen nicht in jedem Fall erforderlich, sodass die erste Bestimmung zum Abschnitt 34.4 angepasst wird und nunmehr eine Ausnahmeregelung für MRT-Angiographien und die MRT-Untersuchung als Bestrahlungsplanung nach GOP 34460 gilt.

Für die Anwendung des Wirkstoffs (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan (Handelsname: Pluvicto®) ergab sich Anpassungsbedarf im EBM, da zur Identifikation von Patienten, die für diese Behandlung infrage kommen, nach aktuell gültiger Fachinformation eine PSMA-Bildgebung erforderlich ist.

GOP Bezeichnung Bewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

34720

34721

 

40585

PSMA-Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnos-tischen Computertomographie (CT) zur Indikationsstellung einer Therapie mit (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan

Obligater Leistungsinhalt:

  • Untersuchung von Schädelbasis bis proximaler Oberschenkel,
  • Schwächungskorrektur,
  • quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV),
  • rotierende MIP-Projektion der Daten,
  • Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Niedrigdosis-Computertomographie,
  • Untersuchung in weiteren Bettpositionen,
  • ergänzende Spätuntersuchungen,

einmal im Krankheitsfall

 

bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen

mit diagnostischer CT

 

Kostenpauschale zur GOP 34720 und 34721 bei Verwendung eines Ga-68-PSMA-Liganden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4456 Pkt.

5653 Pkt.

 

1.100 €

 

Die GOP 34720 und 34721 können mit der bestehenden PET-Genehmigung bis zum 31. März 2024 abgerechnet werden. Ab 1. April 2024 ist eine Genehmigung auf Basis einer angepassten QS-Vereinbarung erforderlich, die auch das PSMA-PET/CT umfasst.  

Für Fragen steht Martina Lanwehr im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung unter der Tel.-Nr.: 0385.7431-375 zur Verfügung.

 

Mit Wirkung ab 1. Juli 2023

haben der Bewertungsausschuss (BA) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Im Rahmen der Evaluation zwei Jahre nach Einführung der Leistungen 03355, 04590 und 13360 (Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM))wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung, wonach die Schulung im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung stattfinden soll, nicht bei allen Patienten erfüllt sind.

Mit dem vorliegenden Beschluss wird jeweils die erste Anmerkung zu den Leistungen zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes geändert und jeweils eine zweite Anmerkung aufgenommen. Die Anmerkungen dienen der Klarstellung, dass die GOP 03355, 04590 und 13360 in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und nur im Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines - oder dem Umstieg auf ein anderes - rtCGM-System berechnungsfähig sind.

Zudem wird die Berechnungsfähigkeit von höchstens 10-mal im Krankheitsfall auf höchstens 7-mal im Krankheitsfall herabgesetzt.

Die gestiegenen Stromkosten stellen Fachgruppen mit energieintensiven Leistungen vor besondere Herausforderungen, da in diesen Bereichen wenig Einsparpotenzial besteht. Aus diesem Grund werden zusätzliche Finanzhilfen bereitgestellt.

Der BA hat mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur befristeten Abrechnung der zusätzlichen Stromkosten für die Leistungsbereiche

  • Hochvolttherapie (Abschnitt 25.3.2),
  • Computertomographie (Abschnitt 34.3),
  • Magnet-Resonanz-Tomographie (Abschnitt 34.4) und für die
  • Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren (Abschnitt 40.14)

einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Praxen können ihre zusätzlichen Stromkosten mithilfe einer Selbstauskunft gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen. Der Beschluss legt dabei die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren fest, nach dem die durch die gesetzlichen Krankenkassen zu tragenden zusätzlichen Stromkosten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt dabei durch Hinzusetzung der Pseudo-GOP 88600 durch die KVMV.

Berechtigt zur Abrechnung zusätzlicher Stromkosten sind ausschließlich Vertragsärzte, die die oben genannten Leistungen abrechnen. Sofern die zusätzlichen Stromkosten der Praxis einen Betrag von 500 Euro im Abrechnungsquartal unterschreiten,  hat die Praxis keinen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Stromkosten. Die betroffenen Arztpraxen, die anteilige Stromkosten geltend machen können, werden in einem gesonderten Informationsschreiben über die Umsetzung informiert.

Für die mikrobiologische Diagnostik werden aufgrund der Prüfungen der Fachinformationen der Arzneimittel Livtencity® und Roctavian® im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses drei neue Laboruntersuchungen in den EBM aufgenommen.

Das Arzneimittel Roctavian® kann zur Behandlung von schwerer Hämophilie A (kongenitalem Faktor-VIII-Mangel) bei erwachsenen Patienten ohne Faktor-VIII-Inhibitoren in der Vorgeschichte und ohne nachweisbare Antikörper gegen Adenoassoziiertes Virus Serotyp 5 (AAV5) angewendet werden. Die GOP 32674 ist für die Untersuchung auf Antikörper gegen Adenoassoziierte Viren (AAV), wenn diese im Rahmen der Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung laut Fachinformation obligat ist, berechnungsfähig.

GOP Bezeichnung Bewertung
32674

Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Antikörpern gegen Adenoassoziierte Viren (AAV) zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung, wenn diese(r) laut Fachinformation obligat ist,

einmal am Behandlungstag
40,00 Euro

 

Das Arzneimittel Livtencity® wird zur Behandlung einer therapierefraktären Cytomegalievirus (CMV)-Infektion und/oder -Erkrankung bei Erwachsenen, die sich einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation oder einer Transplantation solider Organe unterzogen haben, angewendet. Für die Bestimmung der CMVDNA-Konzentration wird die GOP 32818 in den EBM aufgenommen; für die genotypische CMV-Resistenztestung ist die neue GOP 32820 berechnungsfähig. Zu beachten ist, dass die beiden GOP ausschließlich für organtransplantierte und immunsupprimierte Personen neu in den EBM aufgenommen werden.

Die weitergehende Überprüfung ergab die Notwendigkeit, in diese Anpassung auch bereits im Markt befindliche Arzneimittel zur antiviralen Therapie von CMV-Infektionen einzubeziehen.

 

GOP Bezeichnung Bewertung
32818

Quantitative Bestimmung der CMV-DNA
- zur Diagnostik einer CMV-Reaktivierung bei organ-transplantierten Patienten oder immundefizienten Patienten

oder

- vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie

44,50 Euro
32820

Genotypische CMV-Resistenztestung bei Verdacht auf ein Therapieversagen unter einer spezifischen antiviralen Therapie

Obligater Leistungsinhalt

  • Untersuchung auf resistenzvermittelnde Mutationen in den Genen UL97 und UL54,

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Untersuchung auf resistenzvermittelnde Mutationen in weiteren Genen,

einmal im Behandlungsfall

260,00 Euro

 

 

 

Der BA hat beschlossen, die Einschränkung der GOP 01473 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ auf Patientinnen zu streichen.
Außerdem wird die Nummer 11 der Präambel 13.1 EBM dahingehend angepasst, dass auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ berechnen können.

Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ nach GOP 01473 und „somnio“ nach GOP 01471 Teil der fachärztlichen Grundversorgung sind. Entsprechende Anmerkungen wurden zu den Grundpauschalen der jeweiligen Schwerpunktabschnitte im Kapitel 13.3 um die GOP 01471 und 01473 ergänzt.

Mit Wirkung ab 1. April 20223

haben der Bewertungsausschuss (BA) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Alle Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie können die Verordnungsleistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege nach GOP 01422 (Erstverordnung) und GOP 01424 (Folgeverordnung) berechnen. Nunmehr wurden mit dem Beschluss auch in weiteren arztspezifischen Kapiteln des EBM 5.1 Nr. 3, 6.1 Nr. 2, 9.1 Nr. 2, 10.1 Nr. 3, 15.1 Nr. 2 und 20.1 Nr. 2 diese GOP aufgenommen.  

KBV und GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss (BA) beziehungsweise als Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) die notwendigen Entscheidungen für die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) „Invirto“, „elona therapy Depression“ und „Kaia Rückenschmerzen“ getroffen.

Mit der dauerhaften Aufnahme der DiGA „Invirto“ in das DiGA-Verzeichnis im Dezember ist nunmehr für die notwendigen Verlaufskontrollen und Auswertungen im Abschnitt 1.4 die GOP 01474 mit folgendem Leistungsinhalt neu aufgenommen worden.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
01474

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA Invirto gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V bei folgenden Indikationen:

  • Agoraphobie mit und ohne Panikstörung (Modul Agora)

oder

  • Panikstörung (Modul Panik)

oder

  • Soziale Phobien (Modul Sozial),

je dokumentierter Indikation einmal im Krankheitsfall ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 66. Lebensjahr

64

 

Die Gebührenordnungsposition 01474 kann ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -psychotherapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnet werden.

Neben der DiGA Invirto wurde die DiGA „elona therapy Depression“ im Dezember 2022 vorläufig zur Erprobung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Für diese DiGA hat das BfArM erforderliche ärztliche Tätigkeiten bestimmt, die Abrechnung der Verlaufskontrolle erfolgt über die GOP 86700.

Die Abrechnung der DiGA „Kaia Rückenschmerzen“ wurde im Februar 2023 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Für diese DiGA hat das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Leistungen bestimmt.

 

Für die Anwendung des Wirkstoffs Olipudase alfa (Handelsname: Xenpozyme®) ergab sich Anpassungsbedarf im EBM. Die Enzymersatztherapie mittels Infusion von Olipudase alfa wird zur langfristigen Behandlung von Patienten aller Altersgruppen mit einem Mangel an saurer Sphingomyelinase (ASMD) außerhalb des zentralen Nervensystems verabreicht.

Für die Beobachtung und Betreuung unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Olipudase alfa wird der Wirkstoff zum 1. April 2023 einerseits in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 01540 bis 01542 und zudem in die Leistungslegende sowie in den obligaten Leistungsinhalt der GOP 02102 aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt die Aufnahme der GOP 01949 bis 01953, 01955, 01956 und 01960 in die Präambel 23.1 Nr. 2 des EBM, damit ärztliche Psychotherapeuten diese zusätzlich zu den GOP des Kapitels 23 berechnen können.

Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt eine Anpassung des EBM durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 30.3.3 „Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien“ für den Wirkstoff Valoctocogen Roxaparvovec (Handelsname: Roctavian®). Für die intravasale Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec und die unmittelbar im Anschluss an die Verabreichung folgende Beobachtung und Betreuung werden die GOP 30320 bis 30323 aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten

 

 

 

 

 

 

30320
30321
30322
30323

Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec

Obligater Leistungsinhalt:

  • Intravasale Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec,
  • Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der intravasalen Infusion von Valoctocogen Roxaparvovec

 

Dauer mind. 60 Minuten
Dauer mehr als 2 Stunden
Dauer mehr als 4 Stunden
Dauer mehr als 6 Stunden

 

 

 

 

 

 

165
386
625
961

 

Die zeitlich nach der Dauer gestaffelten Leistungen sind insgesamt nur einmalig berechnungsfähig, da die aktuell gültige Fachinformation nur eine einmalige Anwendung vorsieht. Die GOP 30320 bis 30323 sind nur von Vertragsärzten, die über eine Genehmigung der KVMV gemäß ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Durchführung von Gentherapien bei Hämophilie verfügen, berechnungsfähig.

Für Fragen zur Genehmigungserteilung steht Anette Winkler im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung unter der Tel.-Nr.: 0385.7431-244 zur Verfügung.

Für die GOP 35150, 35151 und 35152 wurde gemäß §  1 Abs.  4 der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) eine Klarstellung im EBM aufgenommen, wonach erhöhte Kontingente im Krankheitsfall für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur noch bei der Behandlung durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Verfügung stehen. Die PT-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unterscheidet zwischen Therapieangeboten für Erwachsene (Erwachsenentherapie) und Therapieangeboten für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie). Demnach haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie und es gelten in diesen Fällen die Regelungen für Erwachsene.

Dies schließt auch die psychotherapeutische Sprechstunde nach GOP 35151 (6-mal), die probatorischen Sitzungen nach GOP 35150 (4-mal) und die psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 (24-mal)sowie die Komplexe der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung GOP 35173 - 35179 in entsprechender Häufigkeit mit ein, für die jeweils spezifische Kontingente für die Behandlung von Erwachsenen sowie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen festgelegt sind.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2023

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) bzw. der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

In der zweiten Anmerkung zur GOP 25321 wurden die Erkrankungen G20.0 Primäres Parkinson-Syndrom und G50.0 Trigeminusneuralgie gestrichen, da es sich nicht um raumfordernde Prozesse des zentralen Nervensystems gemäß der Legendierung der GOP 25321, Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems, handelt.

Der BA hat die Bewertung der Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe angepasst. Hintergrund ist, dass bei der Einführung der Leistungen zum 1. Oktober 2014 ein Punktzahlvolumen je intravitrealer Medikamenteneingabe inklusive Begleitleistungen in Höhe von 1.703 Punkten festgelegt worden war. In einer Protokollnotiz wurde festgelegt, dass dieses Punktzahlvolumen mit einer alle zwei Jahre durch das InBA durchzuführenden Evaluation überprüft und durch Korrektur der Bewertungen per BA-Beschluss umgesetzt werden sollte. Die Zusatzpauschalen für die Begleitleistungen nach Eingriff am rechten und linken Auge (GOP 06334 und 06335) bleiben unverändert.

GOP Bewertung bis 31.12.2022
in Punkten
Bewertung ab 01.01.2023
in Punkten
06334 129 129
06335 129 129
31371 1683 1665
31372 1683 1665
31373 2216 2175
36371 807 778
36372 807 778
36373 1065 1007

 

Eine neue fünfte Anmerkung wurde zur GOP 06334 und 06335 aufgenommen. Sofern die Begleitleistungen nach einem beidseitigen Eingriff nach GOP 31373/36373 abgerechnet werden, wird zukünftig ein Abschlag in Höhe von 15 Punkten auf die Bewertung vorgenommen.

Mit dem vorliegenden Beschluss werden die von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Zusammenhang mit kurativen gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend der Musterweiterbildungsordnung 2018 um immunzytologische Färbungen weiterentwickelt. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang die GOP 19331 entsprechend der regelhaften Durchführung in der frauenärztlichen Praxis als neue GOP 08315 in das Kapitel 8 EBM überführt.

Darüber hinaus wird die kurative gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nur noch nach der GOP 19327 berechnungsfähig sein, die immunzytochemischen Untersuchungen sind fakultativer Leistungsinhalt. Die bisherige GOP 19318 der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie wird gestrichen.

Ergänzend wird der kurative HPV-Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationsverfahren aus Kapitel 32 EBM als GOP 19328 in das Kapitel 19 EBM überführt. Mit dieser Anpassung sind die kurativen Leistungen im Zusammenhang mit gynäkologisch-zytologischen Untersuchungen in Kapitel 19 EBM zusammengeführt worden. Für Fragen steht im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Silke Seemann, Tel.: 0385.7431-387 zur Verfügung.

Der BA hat den Anhang 2 zum EBM an die Version 2023 des Operationen‐ und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Im Rahmen dieser Aktualisierung wurden drei OPS-Kodes neu in den Anhang 2 aufgenommen (Tabelle 1) sowie bei 17 OPS-Kodes redaktionelle Änderungen vorgenommen (Tabelle 2). Diese Änderungen dienen der jährlichen Anpassung an die aktuelle Version des OPS und sind unabhängig von den Beratungen zur Weiterentwicklung des ambulanten Operierens.

Darüber hinaus wurden für einzelne neurochirurgische Eingriffe postoperative Überwachungskomplexe aufgenommen und die Abschnitte 31.3.2 sowie 36.3.2 und die OPS-Kodes im Anhang 2 EBM entsprechend angepasst.

Details sind im KV-SafeNet-Portal zu finden unter:  KV-Info -> Download -> Abrechnung -> Rubrik: Grundlagen der Abrechnung.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „zanadio“ als digitale Adipositas-Therapie nach der Erprobungsphase nun dauerhaft vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde.

Der Bewertungsausschuss (BA) hat im Zusammenhang mit der DiGA zanadio eine neue GOP 01473 für die Verlaufskontrolle und Auswertung in den EBM zum 1. Januar 2023 beschlossen. Sie ist ausschließlich für Frauen ab 18 Jahren mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 bis 40 verordnungs- und berechnungsfähig.

Wichtiger Hinweis zur Erstverordnung einer DiGA:

Bitte beachten Sie, dass ab 1. Januar 2023 die Erstverordnung einer DiGA nach GOP 01470 als Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen in den Anhang 1 des EBM überführt wird und nicht mehr berechnet werden kann. Die GOP 01470 war seinerzeit mit Beschluss vom Erweiterten Bewertungsausschuss für ein Jahr befristet in den EBM aufgenommen worden. Gleiche Regelung gilt für die Erstverordnung einer vorläufigen DiGA nach GOP 86701 für Pädiater, sie wird ebenfalls beendet.

Der G-BA hat die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (ZM-RL) geändert und die Cholezystektomie aufgenommen. Damit können sich Patienten mit entsprechender Indikationsstellung ab 1. Januar 2023 bei einem Zweitmeiner zur Notwendigkeit des Eingriffs beraten lassen. Vom Zweitmeinungsverfahren ausgenommen ist die Cholezystektomie aufgrund eines akuten Abdomens, einer Tumorerkrankung der Gallenblase oder einer abdominellen Tumoroperation.

Berechtigte Facharztgruppen zum Zweitmeinungsverfahren sind Internisten und Pädiater mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie sowie Kinderchirurgen, Allgemeinchirurgen und Viszeralchirurgen, die eine Genehmigung der KVMV benötigen. Alle im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren abgerechneten Leistungen sind mit der Pseudo-Nr. 88200I zu kennzeichnen, die Vergütung ist extrabudgetär.

Der Zweitmeiner kann das Gespräch mit den Patienten unter Auswertung der Unterlagen und Befunde persönlich oder auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchführen und abrechnen.

Ärzte, die eine Indikation zur Cholezystektomie stellen (Erstmeiner), sind verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf Zweitmeinung aufzuklären. In diesen Fällen ist der Erstmeiner berechtigt, die GOP 01645I abzurechnen.

Fragen zum Zweitmeinungsverfahren beantwortet im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Manuela Ahrens unter der Tel.-Nr. 0385.7431-378.

Gemäß § 1a der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 die GOP 01940 zur COVID-19-Präexpositions-Prophylaxe in den EBM mit folgendem aufgenommen, die ausschließlich nur bei Patienten, bei denen

  • aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz durch eine Corona-Impfung erzielt werden kann oder
  • eine Corona-Impfung aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden kann und sie Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 haben.
GOP Bezeichnung Bewertung
in Punkten
01940   163

 

Die GOP 01940 ist nur für Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Internisten mit und ohne Schwerpunkt aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich berechnungsfähig.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV Änderungen zum AOP-Vertrag geschlossen.

Ein Ergebnis ist, dass ab Januar bei allen Rezidiv- beziehungsweise Reoperationen des AOP-Katalogs im AOP-Vertrag eine Differenzierung nach Schweregraden möglich ist. Das bedeutet, dass alle Eingriffe im Abschnitt 1 des AOP-Katalogs als Reoperationen berechnet werden können und für den zusätzlichen Zeitaufwand, wie jetzt schon für Simultaneingriffe, ein Zuschlag zu je 15 Minuten abgerechnet werden kann: bei kleineren Eingriffen bis zu zweimal, bei größeren bis zu viermal. Für die Abrechnung des Zuschlags geben Ärzte den OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation an. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe, für die im AOP-Katalog eigenständige OPS-Schlüssel abgebildet und spezifisch bewertet sind.

Darüber hinaus ist der AOP-Katalog um einige Verfahren für die Krankenhäuser erweitert worden. In der ersten Stufe der Weiterentwicklung des ambulanten Operierens werden 208 Operationen und Eingriffe in den Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen aufgenommen. Der Großteil dieser neuen Leistungen im AOP-Katalog wird von Vertragsärzten schon ambulant durchgeführt. 116 der 208 OPS-Kodes sind bereits im Anhang 2 des EBM enthalten, weitere 35 – überwiegend Eingriffe der Rhythmuschirurgie – ab 1. Januar 2023.

Zu beachten ist für Vertragsärzte im niedergelassenen Bereich, dass diese OPS-Kodes als Operationen nach AOP-Vertrag entsprechend nach GOP 88115 zur extrabudgetären Leistungsvergütung der Operationsleistungen und der im Zusammenhang erbrachten Leistungen zu kennzeichnen sind.

Im Zuge der Anpassung der psychotherapeutischen Leistungen zum 1. Juli 2022 wurde die Bewertung der Zuschläge wie folgt geändert:

GOP Bewertung bis 30.06.2022
in Punkten
Bewertung ab 01.07.2022
in Punkten
Bewertung ab 01.01.2023
in Punkten
35571 192 183 186
35572 80 76 77
35573 98 93 95

Der BA hatte mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 den Abschnitt 37.7 „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“ in den EBM aufgenommen. Berechnungsfähig sind unter anderem die GOP 37714 „Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch den konsiliarisch tätigen Arzt“ und ab 1. Januar 2023 ergänzend die GOP 37720 „Fallkonferenz“.

Mit dem vorliegenden Beschlussteil erfolgt die Aufnahme der GOP 37714 und 37720 in die Präambel 23.1 Nr. 6 des EBM, damit psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die gemäß Präambel 37.1 Nr. 11 zur Berechnung der GOP 37714 und 37720 berechtigt sind, diese zusätzlich zu den GOP des Kapitels 23 berechnen können.

Mit dem vorliegenden Beschlussteil werden rückwirkend die Bewertungen der Kostenpauschalen nach den GOP 40556 (Yttrium-90-Colloid), 40558 (Rhenium-186-Colloid) und 40560 (Erbium-169-Colloid) für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Radiosynoviorthese aufgrund von Preissteigerungen wie folgt angepasst.

GOP Bewertung bis 31.12.2022 Bewertung ab 01.01.2023
40556 100,00 € 130,00 €
40558 125,00 € 163,00 €
40560  95,00 € 124,00 €

 

Der BA prüft bis zum 30. September 2023, ob weiterer Anpassungsbedarf bezüglich der Bewertungen der vorgenannten Kostenpauschalen besteht.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA), der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA), bzw. der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) folgende Beschlüsse gefasst:

Im Zuge der Änderungen der Mikrobiologie zum 1. Juli 2022 wird beschlossen, mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 die GOP 32703 zu streichen und in den Anhang 4 des EBM „Verzeichnis nicht oder nicht mehr berechnungsfähiger Leistungen“ aufzunehmen.

Die Beschlüsse werden demnächst im Dt. Ärzteblatt veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das BMG. Für Fragen stehen die Gruppenleiterinnen der Abrechnungsabteilung unter den bekannten Telefonnummern gerne zur Verfügung.

Pathologen können bei Patienten mit einem nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom vor Beginn einer systemischen Therapie mit Tepmetko® den Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation aus zirkulierender Tumor-DNA („Liquid Biopsy“) durchführen. Hierfür wird folgende neue Leistung in den Abschnitt 19.4.4 EBM aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
19465

Nachweis oder Ausschluss von allen bekannten MET-Exon-14-Skipping-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von erwachsenen Patienten mit fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom, wenn dies laut Fachinformation obligat ist,

  • zweimal im Krankheitsfall
3934

 

Tepmetko® wird zur gezielten Behandlung von Erwachsenen mit einem fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom verwendet, die eine systemische Therapie nach Platin-basierter Chemotherapie und/oder nach einer Behandlung mit Immuntherapie benötigen. Für die Anwendung des Arzneimittels ist der Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation erforderlich.

In einem Rote-Hand-Brief vom 21. Dezember 2021 empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,vor einer systemischen Therapie mit Irinotecan-haltigen Arzneimitteln den Metabolisierungsstatus der UDP-Glucuronosyltransferase 1A1 (UGT1A1) zu bestimmen. So können Personen identifiziert werden, die ein erhöhtes Risiko für schwere Nebenwirkungen wie Neutropenien oder schwere Durchfälle haben. Zur Untersuchung wurde folgende neue Leistung in den Abschnitt 32.3.14 EBM aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung
32868

Genotypisierung zur Bestimmung des UDP-Glucuron-osyltransferase 1A1 (UGT1A1) Metabolisierungsstatus vor systemischer Therapie mit einem irinotecan-haltigen Arzneimittel

  • Untersuchung auf das Vorliegen der Allele UGT1A1*6 und UGT1A1*28,
einmal im Krankheitsfall
50,00 €

 

Der G-BA hat die Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) beschlossen, auf deren Grundlage die Leistungen für die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Erwachsener im neuen Abschnitt 37.5 des EBM geregelt werden, die eine aufeinander abgestimmte multiprofessionelle Behandlung und Betreuung der Patienten sicherstellen.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
37500

Eingangssprechstunde

Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 der KSVPsych-RL zur Teilnahme an der Versorgung,

  • Beratung und/oder Erörterung,
  • Einzelbehandlung,
  • Dauer mindestens 15 Minuten,
je vollendete 15 Minuten, höchstens viermal im Krankheitsfall (KHF)
231
37510

Differentialdiagnostische Abklärung gemäß § 8 der KSVPsych-RL

  • Differentialdiagnostische Abklärung des Krankheitsbildes als Einzelbehandlung,
  • Erhebung möglicher somatischer Komorbiditäten und ggf. Veranlassung weiterer, notwendiger somatischer Diagnostik,
  • Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung,
  • Dauer mindestens 15 Minuten,

je vollendete 15 Minuten, höchstens viermal im KHF

231
37520*

Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans gemäß § 9 der KSVPsych-RL,

einmal im KHF

448
37525*

Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder des Bezugspsychotherapeuten

Obligater Leistungsinhalt:

  • Dokumentierte Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplanes,
  • Fachlicher Austausch und Abstimmung mit den an der Behandlung Beteiligten als zentraler Ansprechpartner für die Versorgung,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Veranlassung von erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, ggf. auch (teil-) stationäre oder stationsäquivalente sowie somatische Behandlungen,
  • Halbjährliche Überprüfung der Voraussetzungen
einmal im Behandlungsfall (BHF)
450
37530*

Koordination der Versorgung nach § 10 der KSVPsych-RL durch eine nichtärztliche Person

Obligater Leistungsinhalt:

  • Sicherstellung der Vernetzung der an der Versorgung des Patienten nach der KSVPsych-RL beteiligten Berufsgruppen,
  • Nachhalten der Umsetzung des Gesamtbehand-lungsplans,
  • Vereinbarung von Terminen bei den an der Versorgung des Patienten beteiligten Berufsgruppen,
  • Erarbeitung eines individuellen Rückmeldesystems mit dem Patienten,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Regelmäßiger telefonischer oder persönlicher Kontakt mit dem Patienten und Hinwirken auf Termintreue,
  • Führen von Gesprächen im Lebensumfeld des Patienten,
  • Kontaktaufnahme und Austausch zur Anbahnung von weiteren Leistungen und Hilfen für den Patienten,

einmal im BHF

577
37535*

Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person

  • Persönlicher Patienten-Kontakt durch die nichtärztliche koordinierende Person,
  • Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung im häuslichen Umfeld,

je Sitzung

166
37550

Fallbesprechung gemäß § 6 KSVPsych-RL

  • Patientenorientierte Fallbesprechung unter Einbeziehung an der Versorgung des jeweiligen Patienten beteiligter Berufsgruppen,
  • auch telefonisch und im Rahmen der Videosprechstunde

je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im BHF

128
37551*

Zuschlag zu GOP 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychothera-peutischer Teilnehmer, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, aber an der Behandlung beteiligt sind,

je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im BHF

128
37570*

Zusatzpauschale für zusätzliche Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände im Rahmen eines Netzverbundes,

einmal im BHF

200

*  Benannte GOP sind ausschließlich nur durch den Bezugsarzt oder -psychotherapeuten des Patienten berechnungsfähig.

Die GOP 37500, 37510, 37520, 37525, 37530 und 37535 können ausschließlich von

  • Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,
  • Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • Fachärzten für Nervenheilkunde,
  • Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie und
  • ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten (ausgenommen GOP 37510)

berechnet werden.

Die GOP 37510 und 37520 setzen die Abrechnung der GOP 37500 im Vorquartal voraus. Soweit Besuche nach GOP 01410, 01411, 01412, 01415 sowie Mitbesuche nach GOP 01413 im Rahmen der Komplexversorgung notwendig werden, sind diese mit dem Buchstabenzusatz L zu kennzeichnen.
Bei der Berechnung der Zuschläge nach GOP 35571 bis 35573 fließt die GOP 37500 in die Berechnung der Gesamtpunktzahl mit ein.
Die Leistungen dieses Abschnitts können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass dem Netzverbund eine Genehmigung seiner Kassenärztlichen Vereinigung vorliegt. Für Fragen steht im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Frau Voglau unter der Tel.-Nr. 0385.7431-377 zur Verfügung.

Die Beschlüsse werden demnächst im Dt. Ärzteblatt veröffentlicht. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das BMG.

Für Fragen stehen die Gruppenleiterinnen der Abrechnungsabteilung unter den bekannten Telefonnummern gerne zur Verfügung.

 

Im EBM wird zu den jeweiligen Vorsorgeleistungen nach GOP 01738, 01741, 01762, 01763, 01764 und zur GOP 13421 bei Abklärung eines positiven iFOBT nach GOP 01738 eine Anmerkung aufgenommen, wonach die jeweilige Vorsorgeleistung auch berechnet werden kann, wenn die dazugehörige elektronische Dokumentation bis zum 15. Kalendertag des 2. Monats des jeweiligen Folgequartals vollständig übermittelt wird.  

Der Abgabetermin der elektronischen Dokumentation, den die KVMV auf den 10. des zweiten Monats des Folgequartals definiert hat, wird somit auf den 15. verschoben. Mit der Aufnahme der Anmerkung im EBM ist die Abrechnung und Vergütung an die Übermittlung der elektronischen Dokumentation gebunden.

Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen infolge der extrem hohen Zahl von Atemwegsinfektionen, insbesondere bei Kindern, hat der BA den Beschluss gefasst, zeitlich begrenzt für das 4. Quartal 2022 und das 1. Quartal 2023 für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen einen Zuschlag zur Versichertenpauschale (VP) und Grundpauschale (GP) aufzunehmen.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01110

Zuschlag zu den VP nach GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 und zu den GP der Kapitel 9 und 20 sowie des Abschnittes 13.3.7 „Pneumologie“ für die Behandlung eines Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer akuten Atemwegserkrankung,

einmal im Behandlungsfall
65

 

Die GOP 01110 ist nur bei Vorliegen mindestens einer der folgenden gesicherten Diagnosen gemäß ICD-10-GM berechnungsfähig:

  • J00 - J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege,
  • J09 - J18 Grippe und Pneumonie und
  • J20 - J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (ausgenommen die J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet).

Die GOP 01110 wird von der zuständigen KV zu den hausärztlichen Versichertenpauschalen (Kapitel 3 und 4), zu den Grundpauschalen der HNO-Ärzte (Kapitel 9, der Phoniater und Pädaudiologen (Kapitel 20) und den Pneumologen (Abschnitt 13.3.7) zugesetzt.
Das bedeutet, dass durch die Vertragsärzte die Diagnosen als gesicherte Diagnosen ordnungsgemäß zu dokumentieren sind, damit kein Honorar verloren geht.

Mit Wirkung ab 14. September 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und der Bewertungsausschuss (BA) folgende Beschlüsse gefasst:

Der G-BA hat auf Grundlage der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Affenpocken die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in seiner Sitzung am 18. August 2022 beschlossen und die GOP 89134 aufgenommen. Der Beschluss ist mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Die Vergütungshöhe wird mit den Landesverbänden der Krankenkassen derzeit verhandelt. Im Ergebnis wird die Impfvereinbarung auf Landesebene angepasst.

Der BA möchte mit dem vorliegenden Ankündigungsbeschluss die Vertragsärzte möglichst frühzeitig über die geplante Weiterentwicklung der ambulanten Operationen (Abschnitt 31.2, 36.2, GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906) informieren. Der BA wird insbesondere die Bewertungen der Operationsleistungen anpassen sowie strukturelle und regulatorische Veränderungen vornehmen. Im Ergebnis der Neubewertung können daraus sowohl Anhebungen als auch Absenkungen von Leistungsbewertungen resultieren.

Mit Wirkung ab 4. August 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Der G-BA hat den Beschluss gefasst, dass die Möglichkeit zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach telefonischer Anamnese bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichten Symptomen wieder eingeführt wird. Die Regelung soll ab 4. August befristet bis zum 30. November 2022 gelten.

Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) soll wieder telefonisch in diesem Zeitraum möglich sein. Zudem wird die Regelung zur Abrechnung des Portos für den Versand der Bescheinigungen nach GOP 88122 an die Patienten reaktiviert.

Mit Wirkung ab 28. Juli 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Der G-BA hat die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (ZM-RL) geändert und Eingriffe zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT -D-Aggregate) aufgenommen. Damit können sich Patienten bei entsprechender Indikationsstellung künftig bei einem Zweitmeiner zur Notwendigkeit des Eingriffs beraten lassen. Berechtigte Facharztgruppen zum Zweitmeinungsverfahren sind Internisten und Pädiater mit dem Schwerpunkt Kardiologie sowie Herzchirurgen, die eine Genehmigung der KVMV benötigen.

Alle im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren abgerechneten Leistungen sind mit der Pseudo-Nr. 88200H zu kennzeichnen, die Vergütung ist extrabudgetär.

Der Zweitmeiner kann das Gespräch mit den Patienten unter Auswertung der Unterlagen und Befunde persönlich oder auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Ärzte, die eine Indikation zum Eingriff am Herzen stellen (Erstmeiner), sind verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf Zweitmeinung aufzuklären. In diesen Fällen ist der Erstmeiner berechtigt, die GOP 01645H abzurechnen.

Fragen zum Zweitmeinungsverfahren beantwortet im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Frau Ahrens unter der Tel.-Nr. 0385 7431-378.

Mit Wirkung ab 1. Juli 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA), der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA), der ergänzte Erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA), bzw. der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) folgende Beschlüsse gefasst:

Die digitale Gesundheitsanwendung „Vivira“ wurde am 17. Februar 2022 in das Verzeichnis nach § 139e Abs. 3 SGB V aufgenommen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat gemäß § 139e Abs. 3 S. 2 SGB V die erforderlichen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Versorgung dieser digitalen Gesundheitsanwendungen bestimmt. Zur Abbildung der im Zusammenhang mit der digitalen Gesundheitsanwendung „Vivira“ notwendigen Verlaufskontrolle und Auswertung wird die Gebührenordnungsposition 01472 in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen.

Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V für erforderliche ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit der digitalen Gesundheitsanwendung „Vivira“ besteht nicht.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01472

Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA Vivira gemäß § 139e SGB V,

  • einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall
64

 

Die GOP 01472 ist von Hausärzten, Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopäden und Fachärzten für Chirurgie berechnungsfähig, die Patienten im Alter von mindestens 18 Jahren behandeln. Die Verlaufskontrolle kann nicht im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.

 

Für die nicht-invasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 werden zwei neue Beratungsleistungen und eine Laborleistung in den EBM aufgenommen. Die Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 (nicht-invasiver Pränataltest, kurz NIPT) erfolgen mit dem Ziel der Vermeidung von invasiven Maßnahmen wie Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese, transzervikaler Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominaler Gewinnung von Plazentagewebe.

Dabei handelt es sich nicht um eine Screening-Untersuchung. Der Test kann dann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen.

 

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01789

Beratung nach GenDG zum NIPT zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gemäß Abschnitt B und Anlage 8 der Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL)

Obligater Leistungsinhalt:

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    oder
  • Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer  Videosprechstunde bei Folgeberatung,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Bereitstellung der Versicherteninformation  „Bluttest auf Trisomien – NIPT auf Trisomie 13, 18 und 21 – eine Versicherteninformation“,
  • Hinweise auf entsprechende psychosoziale  Unterstützungsangebote und Selbsthilfeeinrichtungen,
  • Befundmitteilung eines negativen oder nicht eindeutigen NIPT,
je vollendete 5 Minuten, höchstens viermal je Schwangerschaft
84
01790

Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven NIPT zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gemäß Abschnitt B und Anlage 8 der Mu-RL

Obligater Leistungsinhalt:

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
    oder
  • Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde bei Folgeberatung,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Befundmitteilung einschließlich Beratung,
  • Hinweise auf psychosoziale Unterstützungsangebote und Selbsthilfeeinrichtungen,
  • konsiliarische Erörterung/fachliche Beratung mit  mitbehandelnden Ärzten sowie mit Ärzten mit   indikationsspezifischer Expertise für den Bereich der Verdachtsdiagnose,

je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal je Schwangerschaft

166
Laboruntersuchung  
01870

Pränatale Untersuchung fetaler DNA aus mütterlichem Blut auf das Vorliegen einer Trisomie 13, 18 oder 21 gemäß Mu-RL,

  • höchstens zweimal im Krankheitsfall
1642

 

Die Beratungsleistungen können nur von Fachärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe abgerechnet werden, welche die Qualifikation „fachgebundene genetische Beratung“ haben, sowie von Fachärzten für Humangenetik oder auf dem Fachgebiet entsprechend qualifizierten Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik. Die Laboruntersuchung ist nur von Fachärzten für Humangenetik oder für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig.

Der BA hat die Leistungsbedarfsentwicklung bei der Strahlentherapie erneut überprüft und weitere Anpassungen der strahlentherapeutischen Leistungen beschlossen.

Ein Teil der zum 1. Januar 2021 neu eingeführten Zuschläge zur Hochvolttherapie im Abschnitt 25.3.2 werden in ihre jeweilige Grundleistung überführt:

  • Überführung der GOP 25318 (IGRT) in die GOP 25316 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei gutartigen Erkrankungen),
  • Überführung der GOP 25325 (IMRT), 25326 (IGRT) und 25327 (IMRT und IGRT) in die GOP 25321 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems).

Zudem erfolgt eine Anpassung der Bewertungen:

  • der Grundleistungen nach den GOP 25316 und 25321,
  • der verbleibenden Zuschläge nach den GOP 25317 (Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei gutartiger Erkrankung), 25324 (Zuschlag bei mehr als einem Zielvolumen bei bösartiger Erkrankung) und 25328 (Zuschlag bei Überschreitung der Einzeldosis ≥ 2,5 Gy bei bösartiger Erkrankung) sowie
  • der Bestrahlungsplanungsleistungen nach den GOP 25340 bis 25343.

Die Strahlentherapeuten werden in einem gesonderten Rundschreiben über die Details der Änderungen informiert.

Zur Abbildung der Hyposensibilisierungsbehandlung mit einer oralen Immuntherapie mit AR101 (Handelsname: Palforzia®) bei Kindern und Jugendlichen mit Erdnussallergie werden für die Behandlung inklusive Nachbeobachtung des Patienten die GOP 30133 und 30134 in den Abschnitt 30.1.3 des EBM aufgenommen.

 

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
30133

Orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung

Obligater Leistungsinhalt:

  • orale Hyposensibilisierungsbehandlung mit AR101 bei Therapieeinleitung,
  • Nachbeobachtung von mindestens 20 Minuten Dauer

bis zu viermal am Behandlungstag

62
30134

Orale Hyposensibilisierungsbehandlung

Obligater Leistungsinhalt:

  • orale Hyposensibilisierungsbehandlung mit AR101,
  • Nachbeobachtung von mindestens 60 Minuten Dauer,

einmal am Behandlungstag

156

 

Die GOP 30133 ist am Tag der initialen Aufdosierung sowie bei erforderlicher erneuter initialer Aufdosierung gemäß aktuell gültiger Fachinformation mit Angabe des Behandlungszeitpunktes bis zu viermal berechnungsfähig.
Die GOP 30134 ist nach Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung sowie der ersten Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe und nach Wiederaufnahme der Therapie gemäß aktuell gültiger Fachinformation berechnungsfähig.

Voraussetzung zur Abrechnung der GOP 30133 und 30134 ist die Erfüllung der notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine gegebenenfalls erforderliche Schockbehandlung und Intubation.

Beide GOP sind berechnungsfähig für Fachärzte für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie.

Mit dem vorliegenden Beschluss des BA werden für die GOP 32816 Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 eine Anpassung des obligaten Leistungsinhaltes mit Absenkung der Bewertung von 35,00 € auf 27,30 € und eine Streichung der zweiten und fünften Anmerkung zu weiterführenden Indikationsvoraussetzungen aufgrund der Erkenntnisse zur Mengenentwicklung und dem Pandemieverlauf vorgenommen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde die Früherkennung von Zervixkarzinomen nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) neu gefasst. Dies führt aufgrund des Wechsels von einem einjährigen in ein dreijähriges Untersuchungsintervall für alle Frauen ab dem 35. Lebensjahr zu einer im zweiten und dritten Jahr stark rückläufigen Auslastung in der HPV-Diagnostik. Der BA berücksichtigt diese niedrige Auslastung von Geräten und Personal mit der Anhebung der Bewertung des HPV-Tests nach den präventiven GOP 01763, 01767 und 01769 von 153 auf 168 Punkte sowie der kurativen GOP 32819 von 18,80 € auf 21 Euro.

Bei der mikrobiologischen Diagnostik im EBM bestand ein Weiterentwicklungsbedarf, so dass nun zwingend erforderliche Leistungen neu aufgenommen, bestehende Leistungen ergänzt und an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden mussten. Dies betrifft insbesondere nukleinsäurebasierte Erregernachweise zur Diagnostik von Infektionen mit opportunistischen Erregern beispielsweise unter einer immunmodulatorischen Therapie.

Aufnahme: GOP 32584, 32683, 32701, 32702, 32777, 32800-32809, 32815, 32817, 32845-32847 und 32851-32853;

Änderung Leistungsbeschreibung/-inhalte bzw. Anmerkungen: GOP 01866, GOP 32480, 32584-32641, 32670, 32773, 32823-32825, 32827, 32830-32835, 32837, 32839 und 32842-32844;

Streichung: GOP 32481, 32826, 32829, 32836, 32838, 32841, 32855, 32856, 32857 und 32859;

Darüber hinaus wird die Pseudo-GOP 88741 für den Influenza-Schnelltest bei Verdacht auf Vorliegen von Influenza A/H1N1, die seit dem 4. Quartal 2010 nicht mehr berechnungsfähig ist, aus dem Verzeichnis der nicht mehr berechnungsfähigen Leistungen, Anhang 4 EBM, gestrichen.

Die Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie werden in einem gesonderten Rundschreiben über die Detailänderungen informiert.

Mit den neuen Beschlüssen war es notwendig, die Kennnummern zur Laborbudgetberechnung nach GOP 32004, 32005 und 32006 anzupassen.
Die Übersicht der Kennnummern ist im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) zu finden im Downloadbereich der Abrechnung unter der Rubrik: Grundlagen der Abrechnung → EBM → Wirtschaftlichkeitsbonus/Laborbudget → Laborbudgetberechnung → Kennnummern GOP 32004 bis 32024 Stand 1. Juli 2022.

Der BA hat diverse Detailänderungen bei in-vitro-diagnostischen Leistungen im EBM beschlossen. Es betrifft eine Korrektur des Verweises zu § 8 Absatz 3 der oKFE-RL in Teil III. D zu entsprechenden Vorsorgeleistungen.

Für den Abschnitt 8.5 des EBM wird in den Anmerkungen zu den GOP 08535, 08550, 08555 und 08558 die Ausnahme der GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781 vom Abrechnungsausschluss neben Leistungen des Kapitels 32 EBM klargestellt. Im Kapitel 32 werden die entsprechenden analogen Abrechnungsausschlüsse als neue Bestimmung Nummer 18 zum Kapitel 32 zusammengefasst.

Die zytogenetischen Leistungen in den Kapiteln 11 und 19 EBM erfordern die Anwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature (ISCN), dessen Bezeichnung im EBM aktualisiert wird.

Im EBM ist derzeit vorgegeben, dass Leistungen, die auch per Videosprechstunde durchgeführt werden können, gemäß der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 Abs. 6 der Obergrenze von 30 Prozent je berechneter GOP je Vertragsarzt und Quartal unterliegen.
Der Bewertungsausschuss hat nun beschlossen, dass diese Obergrenze für Leistungen des Kapitels 35 nicht mehr spezifisch für jede einzelne GOP anzuwenden ist, sondern für alle Leistungen des Kapitels 35 gilt, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgeführt werden können. Maßgeblich für die Anwendung der leistungsbezogenen Obergrenze im Kapitel 35 ist zudem nicht mehr die Anzahl der jeweiligen Leistungen, sondern das Punktzahlvolumen aller abgerechneten Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.

Ausgenommen von der neuen Begrenzungsregelung für das Kapitel 35 ist die Psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152. Hier gilt die Obergrenze weiterhin spezifisch für diese Einzelleistung. Die Berechnung der Begrenzungsregelung erfolgt durch die KVMV.

Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach GOP 01210 und 01212 erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde für Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, berechnungsfähig sind. Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt im  Behandlungsfall/ärztlichem Bereitschaftsdienst im Rahmen einer Videosprechstunde ist ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212 vorzunehmen.

Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht angewendet.

Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen. Hier gilt, dass im Notfall die GOP 01210 und 01212 weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig sind.

Der BA hat rückwirkend zum 1. Juli 2022 beschlossen, dass die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation nach GOP 01611 im EBM um 13 Punkte höher auf 315 Punkte bewertet wird. Außerdem wird ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation neu eingeführt.

 

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01613

Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der GOP 01611

Obligater Leistungsinhalt:

Durchführung von mindestens zwei Funktionstests gemäß Rehabilitations-Richtlinie,

  • einmal im Krankheitsfall
75

 

Die GOP 01613 ist von folgenden Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärzten, Fachärzten (FÄ) für Innere Medizin, FÄ für Orthopädie, FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie, FÄ des Gebiets Chirurgie, FÄ für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von FÄ die nach Kapitel 16 und 21 Leistungen abrechnen können.

Die Anpassungen im EBM erfolgen im Zusammenhang mit der Änderung der Rehabilitations-Richtlinie durch den G-BA.

Nachdem im BA eine Einigung über die Höhe der Nachvergütung für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten nicht möglich war, hat der EBA die Anpassungen beschlossen. Danach steigt die Vergütung der einzelnen Leistungen rückwirkend zum 1. Juli 2022 durchschnittlich um knapp 2,1 Prozent. Dies gilt für die antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie, für neuropsychologische Leistungen, für die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, die Gebührenordnungspositionen (GOP) für die  gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und die Eingangssprechstunde. Auch die Strukturzuschläge zur Deckung von Personalkosten in psychotherapeutischen Praxen wurden angepasst. Die Bewertung der Einzeltherapie- und Gruppentherapiezuschläge sinkt auf Basis der vorliegenden Daten zu den Betriebsausgaben und des Branchentarifvertrages um etwa 4,8 Prozent. Die Zuschläge zur Kurzzeittherapie steigen um etwa 1,1 Prozent.

GOP Bewertung bis 30.06.2022
in Punkten
Bewertung ab 01.07.2022
in Punkten
30932 922 941
30933 665 679
35151 462 472
35152 462 472
35173 916 935
35174 772 788
35175 686 700
35176 628 641
35177 586 598
35178 556 568
35179 532 543
35401 922 941
35402 922 941
35405 922 941
35411 922 941
35412 922 941
35415 922 941
35421 922 941
35422 922 941
35425 922 941
35431 922 941
35432 922 941
35435 922 941
35503 916  935
35504 772  788
35505 686  700
35506 628 641
35507 586 598
35508 556 568
35509 532 543 
35513 916 935
35514 772 788 
35515 686 700 
35516 628  641
35517 586  598
35518 556 568 
35519 532 543 
35523 916 935
35524 772 788 
35525 686 700
35526 628 641 
35527 586  598
35528 556 568 
35529 532  543
35533 916 935
35534 772 788
 
GOP Bewertung bis 30.06.2022
in Punkten
Bewertung ab 01.07.2022
in Punkten
35535 686 700
35536 628 641
35537 586 598
35538 556 568
35539 532 543
35543 916 935
35544 772 788
35545 686 700
35546 628 641
35547 586 598
35548 556 568 
35549 532  543
35553 916 935
35554 772 788
35555 686 700
35556 628  641 
35557 586  598 
35558 556  568
35559 532 543
35571 192 183
35572 80  76
35573 98 93 
35591 139 141
35593 138 140
35594 116 118 
35595 103  105
35596 95 96
35597 88  90
35598 84 85
35599 80 81
35703 916 935
35704 772  788
35705 686  700
35706 628 641
35707 586 598 
35708 556 568 
35709 532 543 
35713 916 935
35714 772  788
35715 686  700
35716 628  641
35717 586 598
35718 556 568
35719 532 543 
37500 231 236 
     

 

Darüber hinaus wurden die definierten Mindestpunktzahlen von 178.407 auf 182.084 und die Maximalpunktzahlen von 416.283 auf 424.862 zur Berechnung der Zuschläge nach GOP 35571 bis 35573 gemäß Abschnitt 35.2 Abs. 2, 3 und 4 angepasst.

Mit Wirkung ab 1. Juni 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) folgende Beschlüsse gefasst:

Der G-BA hat die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (ZM-RL) geändert und kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen als Eingriffe aufgenommen. Damit können sich Patienten bei entsprechender Indikationsstellung künftig bei einem Zweitmeiner zur Notwendigkeit des Eingriffs am Herzen beraten lassen. Berechtigte Facharztgruppen zum Zweitmeinungsverfahren sind Internisten und Pädiater mit dem Schwerpunkt Kardiologie, die eine Genehmigung der KVMV benötigen.

Alle im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren abgerechneten Leistungen sind mit der Pseudo-Nr. 88200G zu kennzeichnen, die Vergütung ist extrabudgetär. Der Zweitmeiner kann das Gespräch mit den Patienten unter Auswertung der Unterlagen und Befunde persönlich oder auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchführen und abrechnen. Ärzte, die eine Indikation zum Eingriff am Herzen stellen (Erstmeiner), sind verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf Zweitmeinung aufzuklären. In diesen Fällen ist der Erstmeiner berechtigt, die GOP 01645G abzurechnen.

Fragen zum Zweitmeinungsverfahren beantwortet im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Manuela Ahrens, Tel.-Nr.: 0385.7431-378.

GOP Bezeichnung Bewertung
88740

Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo-/vesiculopapulösen Haut- oder Schleimhaut-läsionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor),

  • höchstens dreimal im Behandlungsfall
19,90 €

 

Der BA hat rückwirkend zum 1. Juni 2022 und befristet bis zum 30. September 2022 für den Nukleinsäurenachweis des Erregers der Affenpocken aus Haut- oder Schleimhautläsionen die Abrechnung nach der Pseudo-GOP 88740 als Leistung der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen.

Die Abrechnung ist nur für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zulässig.

Mit Wirkung ab 1. Mai 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) folgende Beschlüsse gefasst:

Zum 1. August 2021 haben KBV und GKV-Spitzenverband die Anlage 34 zum BMV-Ä vereinbart. Darin wird die Vergütung der ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit den DiGA geregelt, die vorläufig zur Erprobung in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen wurden. Mit der neuen Änderungsvereinbarung zur „Vereinbarung über ärztliche Leistungen und deren Vergütung im Zusammenhang mit vorläufig zur Erprobung in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen gemäß § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung“ werden zwei Anhänge in die Anlage 34 zum BMV-Ä aufgenommen.

Anhang 1 konkretisiert die ärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Leistungen und deren Vergütung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BfArM die Leistungen, die zur Versorgung der jeweiligen DiGA erforderlich sind, festlegt und die Partner des BMV-Ä die Vergütung für diese Leistungen im Zusammenhang mit den vorläufig aufgenommenen DiGA vereinbaren.

Da sich die ärztlichen Tätigkeiten, die vom BfArM für die Versorgung mit vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommenen Anwendungen bestimmt wurden, sehr ähneln, wird die Pauschale nach GOP 86700 mit einer Vergütung von 7,12 € für die Verlaufskontrolle und Auswertung für folgende DiGA vereinbart:

  • Zanadio,
  • Invirto – Die Therapie gegen Angst,
  • Cankado Pro-React Onco,
  • Mawendo,
  • Oviva Direkt für Adipositas und
  • compagnion patella.

Die GOP 86700 ist von Hausärzten, Kinderärzten, Internisten mit und ohne Schwerpunkt (inklusive der Fachärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen), Gynäkologen, Orthopäden, Chirurgen (mit Ausnahme der Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie), Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von Fachärzten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen, und Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie berechnungsfähig.

Die Leistung ist einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal je DiGA im Krankheitsfall ansetzbar. Sie ist nicht im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Eine Abrechnung neben der Erstverordnung derselben DiGA nach GOP 01470 bzw. Erstverordnung nach GOP 86701 für Kinderärzte scheidet ebenfalls aus.

Bei der Berechnung der GOP 86700 ist die Pharmazentralnummer (PZN) der DiGA in der Feldkennung 5009 anzugeben, für die diese Verlaufskontrolle berechnet wurde. Erfolgen bei einem Versicherten im Behandlungsfall mehrere Verlaufskontrollen von unterschiedlichen DiGA, kann die Leistung mehrfach berechnet werden.

Im DiGA-Verzeichnis werden drei vorläufig aufgenommene DiGA der Altersgruppe „Jugendliche (12-17 Jahre)“ zugeordnet: Rehappy, Mawendo und compagnion patella. Damit können Kinderärzte, die für Patienten dieser Altersgruppe eine Erstverordnung vornehmen, die GOP 86701 berechnen. Die Bewertung in Höhe von 2,00 Euro orientiert sich an der Bewertung der GOP 01470 zum Zeitpunkt der Aufnahme in den EBM. Derzeit gibt es keine dauerhaft aufgenommenen DiGA für Kinderärzte, so dass eine Erstverordnung vorläufig aufgenommener DiGA nur mit der GOP 86701 berechnet werden kann.

Mit Wirkung ab 1. April 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

1. Beobachtung und Betreuung unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
 

Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen

Obligater Leistungsinhalt:

  • Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Überwachung der Vitalparameter
 
01540

Dauer mehr als 2 Stunden

386
01541

Dauer mehr als 4 Stunden

625
01542

Dauer mehr als 6 Stunden

961

 

Für die Infusionstherapie mit Velmanase alfa ohne anschließende Beobachtung ist die GOP 02102 berechnungsfähig. Der Leistungsinhalt der GOP 02102 wurde entsprechend um das Arzneimittel ergänzt.

 

2. Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der oralen Gabe eines Arzneimittels

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
 

Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels

Obligater Leistungsinhalt:

  • Beobachtung und Betreuung eines Kranken nach der oralen Gabe von Fingolimod oder Ozanimod oder Ponesimod oder Siponimod

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Überwachung der Vitalparameter
 
01543

Dauer mehr als 2 Stunden

311
01544

Dauer mehr als 4 Stunden

550
01545

Dauer mehr als 6 Stunden

885

 

Im Zuge der Neuaufnahme der Zusatzpauschalen nach GOP 01540 bis 01545 wurden die alten Zusatzpauschalen zur Beobachtung und Betreuung eines Kranken bei der Gabe von Velmanase alfa oder Sebelipase alfa, bei der Gabe von Fingolimod sowie bei oraler Gabe von Siponimod gemäß aktuell gültiger Fachinformation nach GOP 01514, 01516 und 01517 gestrichen.

Nach Prüfung der Fachinformation der Medikamente Ponvory® (Wirkstoff: Ponesimod) und Zeposia® (Wirkstoff: Ozanimod) durch den Bewertungsausschuss wurde festgestellt, dass eine mehrstündige Beobachtung des Patienten unter bestimmten Bedingungen medizinisch geboten sein kann. Aufgrund dessen wurden diese Arzneimittel neu aufgenommen.

Die Berechnung der GOP 01540, 01541, 01542, 01543, 01544 und 01545 setzt im Begründungsfeld der jeweiligen Leistung, in der Feldkennung 5009 die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z.B. Dosierung, Dosisanpassung, Erstgabe, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer voraus.

Aktueller Hinweis zur Kennzeichnung der gemeinsamen Durchführung von Gruppentherapien und probatorischen Sitzungen durch zwei Therapeuten

Der BA hatte in seiner 567. Sitzung neue Bestimmungen in Abschnitt 35.1.3 und 35.2.7 im EBM zur Abrechnung von probatorischen Sitzungen und Gruppentherapien durch zwei Therapeuten aufgenommen. Es ist zu beachten, dass die  Kennzeichnung auf dem jeweiligen Behandlungsschein der beteiligten Patienten mit der bundeseinheitlichen kodierten Zusatznummer 88135 erfolgt, damit aus der Abrechnung das gemeinsame Wirken der Therapeuten erkennbar wird. Die kodierte Zusatznummer stand zum Zeitpunkt des Beschlusses des BA noch nicht zur Verfügung.

Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die GOP 02402 und 02403, die als Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der GOP 32779 oder 32816 bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer beta-Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung berechnet werden können, wurden folglich gestrichen.

Somit wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April 2022 als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet.

Es ist zu beachten, dass die Behandlungstage mit ärztlichen Leistungen bei symptomatischen Patienten weiterhin mit der bis zum 30. Juni 2022 befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen sind. Nur so ist gewährleistet, dass diese Leistungen extarbudgetär vergütet werden.

Der Einsatz von Videosprechstunden in der Versorgung unterliegt zwei Begrenzungsregelungen im EBM:

  • Zum einen ist die Zahl der Behandlungsfälle, bei denen Patienten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich im Videokontakt behandelt werden, auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle begrenzt.
  • Zum anderen dürfen Leistungen je GOP zu maximal 20 Prozent im Rahmen der Videosprechstunde durchgeführt und berechnet werden.

Beide Begrenzungsregelungen wurden aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum März 2022 ausgesetzt.

Mit Wirkung zum 1. April 2022 werden die Begrenzungsregelungen im EBM umgesetzt, allerdings von 20 Prozent auf jeweils 30 Prozent angehoben.

Zudem überprüft der Bewertungsausschuss bis zum 31. Mai 2022 eine Anpassung für Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35 des EBM), die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde (Anlage 31b zum BMV-Ä) durchgeführt werden können.

Ab 1. April 2022 können Untersuchungen mittels Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen zwei- statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Ausweitung des Leistungsanspruches. Dadurch kann es bei Staging-Untersuchungen beim Hodgkin-Lymphom notwendig sein, zwei PET-Untersuchungen innerhalb desselben Quartals durchzuführen. Der Bewertungsausschuss (BA) hat daher analog zu den bereits bestehenden Leistungen für PET/CT nach GOP 34700 bis 34703, die nunmehr nur für die Indikationen nach Nrn. 1 bis 5, 7, 8 und 10 des § 1 Nr. 14 der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) des G-BA berechnungsfähig sind, vier neue Leistungen in den Abschnitt 34.7 des EBM aufgenommen. Die GOP 34704 bis 34707 sind, abhängig, ob die Untersuchung bei Vorliegen von diagnostischer CT-Untersuchung oder mit diagnostischer CT am Körperstamm oder von Teilen des Körperstammes bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen gemäß Nrn. 6 und 9 des § 1 Nr. 14 der Anlage I der MVV-RL durchgeführt wird, zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Mit Änderung der Richtlinie durch den G-BA kann das PET/CT künftig bei sämtlichen Staging-Untersuchungen des Hodgkin-Lymphoms in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden. Der Leistungsanspruch umfasst neben dem Initial-Staging auch das Interim-Staging und das Staging nach Rezidiv. Bislang waren Staging-Untersuchungen mittels PET/CT nur bei bestimmten Patientinnen und Patienten mit Hodgkin-Lymphom und einzelnen Fragestellungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführbar. In der Routine-Nachsorge ohne begründeten Verdacht besteht weiterhin kein Leistungsanspruch auf PET/CT.

Der BA hat beschlossen, die GOP 01953 für die substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat rückwirkend zum 1. April 2022 in die Leistungslegende der GOP 01952 (Therapeutisches Gespräch) aufzunehmen, um das therapeutische Gespräch im Zusammenhang mit der Behandlung mit einem Depotpräparat zu ermöglichen. Bis zum 31. März 2022 war dies nur im Zuge der Sonderregelungen in der Corona-Pandemie gegeben.

Mit der nun vollzogenen Anschlussregelung erfolgt auch eine formale Anpassung an die EBM-Systematik mit Streichung der Anmerkung zur möglichen Durchführung der GOP 01952 im Rahmen einer Videosprechstunde.  

 

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01952

Zuschlag im Zusammenhang mit den GOP 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch

  • je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Behandlungsfall
154

 

Mit Wirkung ab 1. März 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 wurde der BA beauftragt, eine neue Beratungsleistung für die Organ- und Gewebespende für den hausärztlichen Versorgungsbereich in den EBM aufzunehmen.

Hausärzte und Kinderärzte sollen ab März 2022 ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebespende widersprechen können (nach § 2 Absatz 1a TPG). Bei Bedarf sollen sie diese Patienten über die Organ- und Gewebespende beraten, insbesondere zu Voraussetzungen, Möglichkeiten und Nutzen der Organ- und Gewebespende, die Möglichkeit, freiwillig eine Erklärung im Organspenderegister abzugeben und über die Bedeutung einer abgegebenen Organspendeerklärung.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01480

Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  • ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,     

einmal alle zwei Kalenderjahre

65

 

Durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden zur Unterstützung Anfang Februar umfangreiche Materialen zur Verfügung gestellt. Diese beinhalten sowohl ein Beratungsmanual als auch Informationsbroschüren und -flyer für Patienten sowie die Organspendeausweise.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2022

haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der Bewertungsausschuss (BA) und der ergänzte BA sowie die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) folgende Beschlüsse gefasst:

Aufgrund der Portoerhöhung der Deutschen Post erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine Anpassung der Kostenpauschalen für Briefe im EBM.

GOP Bewertung bis 31.12.2021 Bewertung ab 01.01.2022
40110 0,81 € 0,86 €
40128 0,81 € 0,86 € 
40129 0,81 € 0,86 €
40130 0,81 € 0,86 € 
40131 0,81 € 0,86 € 

 

Im Zuge der Erhöhung wurden die arztgruppenspezifischen Höchstwerte je Arzt für die Kostenpauschalen nach GOP 40110 und 40111 ebenfalls rückwirkend und darüber hinaus für die Zeiträume ab 1. Oktober 2022 und ab 1. Oktober 2023 angepasst. Die Übersicht der Höchstwerte finden Sie im KV-SafeNet unter KV-Info → Download → Abrechnung → Rubrik: Grundlagen der Abrechnung.

Der Anhang 2 des EBM wird auf Beschluss des BA an die Version 2022 des Operationen‐ und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Dabei handelt es sich um die:

  • Aufnahme von 14 neuen bzw. Erweiterung von sieben OPS‐Kodes der Version 2022 und die
  • Streichung von einem beendeten OPS‐

Grundlage ist die jährliche Aktualisierung des OPS durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Der EBA hat die Aufnahme von Hygienezuschlägen bei Fällen mit direktem Patientenkontakt beschlossen. Die Zuschläge in Höhe von jeweils zwei Punkten sind für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.

Mit den Zuschlägen zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen soll der, insbesondere aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und den daraus resultierenden Landeshygieneverordnungen, gestiegene allgemeine Hygieneaufwand in den Praxen berücksichtigt werden. Kosten fallen unter anderem für die Verwendung sogenannter Safety-Produkte sowie für Hygieneberatung und Fortbildung an.

Der jeweilige Hygienezuschlag zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen wird automatisch durch die zuständige KV zugesetzt.

Über die Hygienekosten bei speziellen Leistungen wie ambulante Operationen, Dialysen oder Endoskopien wird separat verhandelt werden müssen. Hier sind die Aufwendungen für Hygiene deutlich höher.

 

Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der ePA zu unterstützen. Hierzu wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31.Dezember 2021 die Pseudo-GOP 88270 mit 89 Punkten aufgenommen. Nunmehr hat der BA mit seinem Beschluss die sektorenübergreifende Erstbefüllung als Leistung in den EBM überführt. Die GOP 01648 ersetzt zum 1. Januar 2022 die Pseudo-GOP 88270 gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
01648

Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

Obligater Leistungsinhalt:

  • Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte,
  • Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
  • Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
einmalig je Versicherten
89

 

Zu beachten ist, dass neben der Erstbefüllung nach GOP 01648 die Zusatzpauschale für die weitere Erfassung von Daten in der ePA nach GOP 01647 im Behandlungsfall ausscheidet.

Aufgrund unterschiedlicher zeitlicher Vorgaben zur Veranlassung, Durchführung und Dokumentation des Neugeborenen-Hörscreenings in der Kinder-Richtlinie des G-BA und in der GOP 01706 zur Kontrolle der automatisierten Hirnstammaudiometrie bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich der Abrechnungsmöglichkeit, wenn die GOP erst im Rahmen der U4 oder U5 veranlasst und durchgeführt wird. Gemäß dem obligaten Leistungsinhalt der GOP 01706 soll die Durchführung der Kontroll-AABR möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2 erfolgen. Aufgrund der ersten Anmerkung zur GOP 01706 kann die Untersuchung in begründeten Ausnahmefällen zudem spätestens bis zur U3 durchgeführt werden. Entsprechend dem § 54 Absatz 3 der Kinder-Richtlinie hat sich der Arzt, der die U3, U4 beziehungsweise U5 durchführt, zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist die Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat er die Untersuchung zu veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren.

Mit dem vorliegenden Beschluss entfallen die von den zeitlichen Vorgaben der Kinder-Richtlinie abweichenden Beschränkungen im EBM für die Durchführung einer Kontroll-AABR nach GOP 01706 im obligaten Leistungsinhalt und die erste Anmerkung zur Leistung wird gestrichen.

Zum 31. März 2021 wurde die Methode Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als neue Nr. 37 in die Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL)“ aufgenommen. Die Methode beinhaltet das Telemonitoring mittels implantierter kardialer Aggregate (z. B. Defibrillatoren und Schrittmacher) zur Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zur Gerätefunktion beziehungsweise das Telemonitoring mittels externer Geräte (z.B. Waage, EKG-Gerät, Blutdruckmessgerät) zur Erhebung von Gewicht, Blutdruck, elektrische Herzaktion und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand. Der EBA hat nun den Beschluss gefasst und zum 1. Januar 2022 folgende Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in den EBM aufgenommen:

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten

03325

04325

13578

Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Obligater Leistungsinhalt:

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
  • Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen an das Telemedizinische Zentrum (z.B. Medikation, anamnestische Daten, Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen),
je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall
65

03326

04326

13579

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Obligater Leistungsinhalt:

  • Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ),

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • Bestätigung eingehender Warnmeldungen an das TMZ innerhalb von 48 Stunden,
  • Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen,
  • telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten,
  • Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz,
einmal im Behandlungsfall
128

 

Die GOP 03325 und 03326 sind von Hausärzten, die GOP 04325 und 04326 von Kinderärzten, die GOP 13578 und 13579 von FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie, FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie, Lungenärzten und FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunkt berechnungsfähig, die Patienten im Rahmen des Telemonitorings Herzinsuffizienz als primär behandelnder Arzt behandeln.

 

Für das Telemedizinische Zentrum werden fünf neue Leistungen und eine neue Kostenpauschale in den EBM aufgenommen.

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
13583

Anleitung und Aufklärung durch ein TMZ zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

- einmal im Krankheitsfall

95
13584

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ

Obligater Leistungsinhalt:

  • Kommunikation mit dem PBA,
  • Versenden eines Quartalsberichts an den PBA,
  • Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 und Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL,

einmal im Behandlungsfall

1100
13585

Zuschlag zur GOP 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein TMZ

Obligater Leistungsinhalt:

  • telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator oder einem implantierten System zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) an Wochenenden und/oder Feiertagen,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf,
  • Therapieanpassung,
  • Sicherstellung zeitnaher notwendiger Interventionen,

einmal im Behandlungsfall

235
13586

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein TMZ

Obligater Leistungsinhalt:

  • Kommunikation mit dem PBA,
  • Versenden eines Quartalsberichts an den PBA,
  • Telemonitoring gemäß § 3 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 bis 3 und Absatz 4 Nr. 1 bis 4 und Dokumentation gemäß § 4 Absatz 6 der Nr. 37 Anlage I MVV-RL,

einmal im Behandlungsfall

2100
13587

Zuschlag zur GOP 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein TMZ

Obligater Leistungsinhalt:

  • Telemedizinische Datenabfrage und Auswertung bei Patienten mit externen Geräten an Wochenenden und/oder Feiertagen,

Fakultativer Leistungsinhalt:

  • telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten bei Warnmeldungen mit Handlungsbedarf,
  • Therapieanpassung,
  • Sicherstellung zeitnaher notwendiger Interventionen,

einmal im Behandlungsfall

235
Sachkostenpauschale Abschnitt 40.18 Bewertung
40910

Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung der GOP 13586 und/oder 13587,

einmal im Behandlungsfall

68,00 €

 

Die GOP 13585 und 13587 sind nur berechnungsfähig, sofern eine patientenindividuelle schriftliche Vereinbarung zwischen primär behandelndem Arzt und Telemedizinischem Zentrum getroffen wurde. Beide Leistungen erfordern eine medizinische Begründung der Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings.

Die GOP 13584 bis 13587 und 40910 können im Laufe eines Quartals nur von einem TMZ abgerechnet werden. Zu beachten ist, dass die im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz entstehenden Kosten für die technische Ausstattung des TMZ und für die informationstechnische Infrastruktur (inkl. Nutzungsentgelten und Lizenz- oder Leasinggebühren sowie die gesamten Kosten in Zusammenhang mit der Datenübermittlung) mit Ausnahme der GOP 40910 nicht gesondert berechnungsfähig, sondern Bestandteil der GOP 13583 bis 13587 sind.

Die Berechnung der GOP 13583 bis 13587 und 40910 setzen die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach

der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz voraus. Die Verhandlungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Für Fragen zu den Abrechnungsvoraussetzungen steht im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Frau Janik unter der Tel.-Nr. 0385.7431 177 zur Verfügung.

Der BA hatte 2014 neue Leistungen für die intravitreale Medikamenteneingabe sowie die zugehörigen Begleitleistungen in den EBM aufgenommen. In einer Protokollnotiz wurde dabei ein Punktzahlvolumen je intravitrealer Medikamenteneingabe inklusive Begleitleistungen in Höhe von 1.703 Punkten festgelegt. Dieses wurde seitdem durch regelmäßige, in zweijährigen Abständen durchgeführten Evaluationen des Instituts des BA (InBA) überprüft und das Ergebnis jeweils durch einen Beschluss des BA umgesetzt.

Der BA hat im Rahmen der aktuellen Überprüfung festgestellt, dass durch die Zunahme von beidseitigen Eingriffen die Analyse zukünftig getrennt für einseitige und beidseitige Eingriffe vorzunehmen ist. Aus diesem Grund verlängert der BA zunächst die bisher bis zum 31. Dezember 2021 befristete Bewertung der Leistungen nach den GOP 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 bis zum 31. Dezember 2022 und wird bis zum 30. Juni 2022 getrennte Ziel-Punktzahlvolumina für einseitige und beidseitige Eingriffe auf Basis von Ergebnissen des InBA festlegen sowie die dann gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen an den Bewertungen der Leistungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschließen.

Mit der Anpassung der jeweils zweiten Anmerkung zu den GOP 10320, 10322 und 10324 wird klargestellt, dass sie unabhängig von der Zahl der Sitzungen jeweils einmal je Quadratzentimeter Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig sind. Zudem sind die genannten GOP im Fall des Auftretens von Rezidiven bei Naevi flammei sowie der erneuten Behandlungsbedürftigkeit bei Hämangiomen erneut berechnungsfähig.

Der G-BA hat die Mutterschafts-Richtlinien an die Regelungen zur Erfüllung der Dokumentationsvorgaben im elektronischen Mutterpass angepasst. Somit kann ab dem 1. Januar 2022 die Dokumentation der Schwangerenvorsorge entweder wie bisher im Mutterpass (Papier) erfolgen oder auf Wunsch der Schwangeren digital in der elektronischen Patientenakte (ePA). Ein Wechsel des Formats während einer Schwangerschaft soll vermieden werden, um die Vollständigkeit der Dokumente zu gewährleisten.

Da die an der Schwangerenvorsorge beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen zu unterschiedlichen Zeitpunkten über die technischen Möglichkeiten der elektronischen Dokumentation verfügen werden, empfehlen wir, die Schwangeren bei der Wahl des Formats entsprechend zu beraten.

Um zu gewährleisten, dass die eben genannten Beteiligten Zugang zu den Befunddaten haben und ohne Formatwechsel Dokumentationen weiterführen können, kann es sinnvoll sein, zunächst weiterhin das Papierformat zu nutzen. Letztlich entscheidet die Schwangere über das Format.

Zur Berücksichtigung der Personalkosten bei der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen hat der BA die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2022 wie folgt angehoben:

  Bewertung in Punkten
GOP alt neu
35571

186

192
35572

78

80
35573

95

98

 

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2021

hat der Bewertungsausschuss (BA) folgende Beschlüsse gefasst:

Da eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde flächendeckend noch nicht bereitsteht, wurde die Befristung der GOP 01444 zur Authentifizierung des Versicherten in der Videosprechstunde über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Screening auf Sichelzellkrankheit bei Neugeborenen und auf 5q-assoziierte spinale Muskelatrophie in die Kinder-Richtlinie aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurden die Bewertungen der GOP 01707 zur Beratung zum erweiterten Neugeborenen-Screening und die Bewertung der GOP 01724 zur in-vitro-Diagnostik des erweiterten Neugeborenen-Screenings erhöht. Ergänzend wurde die Leistungslegende der GOP 01724 neu gefasst und verweist hinsichtlich des Leistungsumfangs nunmehr dynamisch auf die Kinder-Richtlinie.

 

GOP Bewertung bis 30.09.2021
in Punkten
Bewertung ab 01.10.2021
in Punkten
01707 135 184
01724 221 297

Der Ausschluss einer Nebeneinanderabrechnung der GOP 01816, 01840 und 01915 für den Chlamydia trachomatis-Nachweis im Urin im Krankheitsfall im Zusammenhang mit dem Anspruch nach den Richtlinien des G-BA zur Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung oder Schwangerschaftsabbruch wurde aufgehoben. Damit können die Laboruntersuchungen nach GOP 01816, 01840 und 01915 unter bestimmten Voraussetzungen im Krankheitsfall, in der Empfängnisregelung nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, nebeneinander abgerechnet werden.

Im Zuge der Anpassung wurden die vorgenannten Laborleistungen aus den Präambeln der Hausärzte Abschnitt 3.1 Nr. 4 und  der Kinderärzte Abschnitt 4.1 Nr. 5 und 6 gestrichen.

Der BA hatte die GOP 01953 zur substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger mit einem Depotpräparat zunächst befristet bis zum 30. September 2020 in den Abschnitt 1.8 des EBM aufgenommen. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund der andauernden Coronavirus-Pandemiesituation mehrfach verlängert.

Angesichts der inzwischen erfolgten Etablierung der Leistung in der Versorgung wurde die Befristung der Regelung aufgehoben und die GOP 01953 dauerhafter Bestandteil des EBM.

Gemäß der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018 der Bundesärztekammer gehören Lumbalpunktionen, einschließlich der Interpretation von Liquordiagnostik, zu den zu erwerbenden Handlungskompetenzen im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie. Die Lumbalpunktion ist im EBM nach GOP 02342 abgebildet. Bisher war sie jedoch nicht von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie berechnungsfähig. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Arztgruppe Psychiatrie und Psychotherapie in die erste Anmerkung zur GOP 02342 aufgenommen.

Der BA hatte die GOP 04567 und 13603 aufgrund der Umstellung auf das QS-Verfahren „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen“ (QS NET) zunächst befristet bis zum 30. September 2021 in den Abschnitt 4.5.4 bzw. in den Abschnitt 13.3.6 EBM aufgenommen. Die GOP 04567 und 13603 sind Zuschläge im Zusammenhang mit der GOP 04562 bzw. der GOP 13602 (Zusatzpauschale kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten).

Nach erfolgter Prüfung der befristeten Regelungen verlängerte der BA die GOP 04567 und GOP 13603 um ein weiteres Jahr bis zum 30. September 2022. Gleichzeitig wurde aufgrund des geschätzten geringeren Aufwandes die Bewertung der jeweiligen GOP von 120 Punkten auf 90 Punkte reduziert. Die Zuschläge werden automatisch von der KVMV gesetzt.

Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA ergab die Prüfung einen Anpassungsbedarf im EBM. Bei der gezielten medikamentösen Behandlung bestimmter Tumorentitäten ist es gemäß Fachinformation erforderlich, vorher eine Untersuchung auf das Vorliegen einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial durchzuführen. Zur Abbildung dieser Untersuchung wurde die GOP 19464 in den Abschnitt 19.4.4 aufgenommen.

Des Weiteren wurde die GOP 19506 in den Abschnitt 19.4.5 aufgenommen, mit der die Erbringung des biomarkerbasierten Tests Oncotype DX Breast Recurrence Score® vergütet wird, sofern dessen Durchführung in Deutschland erfolgt.

Hintergrund ist, dass die Übergangsregelung zur Durchführung eines biomarkerbasierten Tests unter Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score® in den USA, die im Hinblick auf die Etablierung des Testverfahrens in Deutschland vereinbart wurde, mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt und damit die GOP 19501 und 19502, die ausschließlich für die Durchführung in den USA berechnungsfähig waren, mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gestrichen werden.

 

GOP Bezeichnung Bewertung in Punkten
19464

Untersuchung einer Mikrosatelliteninstabilität im Tumormaterial zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung, wenn diese laut Fachinformation obligat ist.

  • zweimal im Krankheitsfall (KHF) und im KHF nicht neben GOP 11432 und 19426
867
19506

biomarkerbasierter Test unter Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score®

  • einmal im KHF und im KHF nicht neben GOP 19501 und 19502
23.732

 

Sowohl für GOP 19464 als auch 19506 ist der Zuschlag für die wissenschaftliche ärztliche Beurteilung nach GOP 19402 berechnungsfähig.

Der BA hat die seit 1. Januar 2021 gültigen strahlentherapeutischen Leistungen des Kapitels 25 überprüft und Änderungen, insbesondere zu Bewertungsabsenkungen, zum 1. Oktober 2021 beschlossen. Darüber hinaus wurde eine neue Leistung zur rechnerunterstützten Bestrahlungsplanung für die perkutane Bestrahlung mit individueller Dosisplanung bei Weichstrahl- oder Orthovolttherapie in den EBM aufgenommen.

Achtung: Strahlentherapeuten werden in einem gesonderten Schreiben über die detaillierten Inhalte des Beschlusses informiert.

Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse muss, abgesehen von der im Rundschreiben genannten Übergangsregelung, ab dem 1. Oktober 2021 ausschließlich digital erfolgen.

Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags nachgeholt werden, sendet der Vertragsarzt die mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.

Da im Rahmen eines Hausbesuches beim Patienten für den Vertragsarzt keine Möglichkeit besteht, einen Ausdruck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erzeugen, sendet der Vertragsarzt dem Patienten die mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Nachgang aus der Praxis zu.

Zur Abbildung der in diesem Zusammenhang anfallenden Portokosten wurden im EBM folgende Kostenpauschalen aufgenommen:

GOP Bezeichnung Bewertung
40128

Kostenpauschale für die postalische Versendung einer

  • mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU

oder      

  • einer AU gemäß Muster 1 an den Patienten (gültig bis 31.12.2021)

bei Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde

0,81 €
40130 Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU an die Krankenkasse des Patienten 0,81 €
40131 Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU an den Patienten im Zusammenhang mit einem Besuch/Mitbesuch nach GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 0,81 €

 

Zudem wurde beschlossen, dass die Kostenpauschale nach GOP 40128 für die Versendung einer AU im Rahmen einer Videosprechstunde bis zum 31. Dezember 2021 nur als Übergangsregelung bei Nutzung des Musters 1 (gelber Schein) Gültigkeit hat, sofern die für die eAU notwendigen technischen Voraussetzungen in der Praxis noch nicht zur Verfügung stehen.

Ab 1. Januar 2022 ist die GOP 40128 nur noch für die Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen AU im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig.

Die Bewertung der Kostenpauschale 40681 für Riboflavin wird unter Berücksichtigung des aktuellen durchschnittlichen Marktpreises angepasst. Riboflavin wird zur ambulanten Operation nach GOP 31364 Hornhautvernetzung bei Keratokonus eingesetzt.

GOP Bewertung bis 30.09.2021 Bewertung ab 01.10.2021
40681 86,00 € 92,53 €

 

Die Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Für Fragen stehen die Gruppenleiterinnen der Fachgruppen der KVMV zur Verfügung.