Geschäftsbereich Qualitätssicherung

Eine wichtige Aufgabe der KVMV ist es, die Versorgungsqualität der ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten zu sichern, kontinuierlich weiterzuentwickeln und nachhaltig zu fördern. Hier finden Sie einen Überblick der Qualitätssicherungsmaßnahmen und zahlreiche unterstützende Informationen für die praktische Umsetzung.

 

(c) KVMV, Schilder; clipdealer, SeanPrior

Richtlinie zur Versorgung schwer psychisch Erkrankter (KSVPsych-RL) angepasst

Von Anke Voglau*

Für Ärzte und Psychotherapeuten wird es nun leichter möglich, am Programm für die ambulante Komplexversorgung für Erwach-sene mit schweren psychischen Erkrankungen teilzunehmen. Die Richtlinie des G-BA über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke (erwachsene) Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf – KSVPsych-RL – ist zum 9. Dezember 2025 angepasst worden. Die Änderungen betreffen u.a.:

  1. Die Vorgabe zur Mindestgröße des Netzverbundes wird reduziert: Für die Gründung eines Netzverbundes braucht es künftig nur noch sechs Vertragsärzte oder -psychotherapeuten statt bisher zehn,
    d.h.: insgesamt sechs Ärzte der Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie, Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie Fachärzte für Neurologie:
    • davon mindestens zwei Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde oder Neurologie und Psychiatrie und
    • mindestens zwei Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten oder Fachpsychotherapeuten für Erwachsene.
  1. Auch zugelassene MVZ oder örtliche Berufsausübungsgemeinschaften können nun einen Netzverbund bilden, wenn sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
  2. Die Kooperation mit Krankenhäusern mit einem regionalen psychiatrischen Pflichtversorgungsauftrag war bisher verbindlich. Nach wie vor sollte die Zusammenarbeit vorrangig mit Pflichtversorgern angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, kann zukünftig aber auch eine Kooperation mit einer nahegelegenen, in der Betreuung von schwer psychisch Kranken erfahrenen Klinik ohne Pflichtversorgung eingegangen werden. Wenn trotz aller Bemühungen kein geeignetes Krankenhaus gefunden wird, kann im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen ausnahmsweise ein Netzverbund ohne kooperierendes Krankenhaus gegründet werden, befristet auf einen Zeitraum von zwei Jahren.
  3. Schriftliche Kooperationsverträge sind nun nicht mehr zwingend erforderlich: Sowohl für den Netzverbund selbst als auch für die weiteren einzugehenden Kooperationen reicht eine schriftliche Erklärung der jeweils Beteiligten aus.
  4. Die Vorgabe des vollen Versorgungsauftrags als Voraussetzung für die Übernahme der Funktion des Bezugsarztes bzw. des Bezugspsychotherapeuten für die Patienten im Netzverbund wird aufgehoben.
  5. Psychotherapeuten können nun auch bei Erkrankten, die eine psychopharmakologische Behandlung mit häufigen Anpassungen benötigen oder einer kontinuierlichen Behandlung oder Überwachung durch geeignete Fachärzte bedürfen, Bezugspsychotherapeuten werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine an der Versorgung nach dieser Richtlinie teilnehmende geeignete Fachärztin oder ein geeigneter Facharzt regelmäßig in die Behandlung einbezogen wird.
  6. Auf Wunsch des Patienten werden seine Behandelnden oder Helfenden aus anderen Hilfesystemen außerhalb des SGB V zu regelmäßigen Fallbesprechungen eingeladen. Zusätzlich können die Netzverbundmitglieder an leistungsbereichs-übergreifenden Hilfekonferenzen teilnehmen, sodass die Angebote für die Betroffenen besser koordiniert und die Unterstützungssysteme verzahnt werden können.

*Anke Voglau ist Referentin für Grundsatzfragen und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Geschäftsbereich Qualitätssicherung der KVMV.