Wann darf mein Arzt eine Vergütung fordern?
Als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie es gewohnt, Ihren Arzt in Anspruch zu nehmen, ohne für die einzelne ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Praxisgebühr etwas bezahlen zu müssen.
Hier wirkt das sogenannte Sachleistungsprinzip, das für die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland kennzeichnend ist. Sie legitimieren sich mit Ihrer Chipkarte als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und sind damit berechtigt, die ärztliche Behandlung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Der Arzt rechnet die von ihm erbrachten Leistungen dann bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab und erhält von dort sein Honorar. Sie selbst haben Ihren Beitrag für die Vergütung des Arztes bereits dadurch geleistet, dass Sie an ihre gesetzliche Krankenkasse regelmäßig Mitgliedsbeiträge entrichten.
Dessen ungeachtet kann es im Einzelfall dazu kommen, dass Ihr Arzt von Ihnen für die erbrachten ärztlichen Leistungen eine Vergütung fordert. Dies liegt darin begründet, dass nicht alle ärztlichen Leistungen generell zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Ein mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetztes Gremium auf Bundesebene entscheidet darüber, welche Leistungen der Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen darf.
Gleichwohl kann die Anwendung solcher nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltenen Behandlungsleistungen im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Wenn Sie sich nach entsprechender Beratung durch den Arzt für die Anwendung einer solchen Behandlungsmethode entscheiden, ist der Arzt seinerseits verpflichtet, hierfür von Ihnen eine Vergütung zu fordern, da er die Leistung nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen kann.
Vielleicht haben Sie in diesem Zusammenhang auch schon einmal von dem Begriff der IGeL-Leistungen gehört. Es handelt sich hierbei um „Individuelle Gesundheitsleistungen“, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Selbstverständlich berät Ihr Arzt Sie gerne, welche IGEL-Leistungen er Ihnen anbieten kann.
Im Übrigen können Sie sich auch gerne bei der Kassenärztlichen Vereinigung danach erkundigen, ob die im Einzelfall erbrachte Leistung Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung ist, oder ob der Arzt hierfür eine privatärztliche Vergütung fordern muss.