Patienten

Als Interessenvertretung der ambulant tätigen Ärzte und Psychotherapeuten sorgt die Kassenärztliche Vereinigung M-V (KVMV) für eine qualitätsgesicherte ambulante medizinische Versorgung in M-V. Ebenso bietet sie Patienten, Patientenvertretern oder Selbsthilfegruppen Informationen an, die auf dieser Seite bereitgestellt werden.

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Patientenverfügung

Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass Patienten ihre Angelegenheiten – insbesondere im medizinischen Bereich – nicht mehr selbst regeln können

Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:

In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom März 2003 mit der Rechtswirksamkeit von Patientenverfügungen befasst und festgestellt, dass Patientenverfügungen als erklärter Wille eines Patienten rechtlich verbindlich sind.

Das Bundesjustizministerium erarbeitete daraufhin konkrete Vorschläge für eine Änderung des Betreuungsrechts. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vorgestellt sowie eine kostenlose Handreichung für Patienten herausgegeben, mit deren Hilfe eine entsprechende Patientenverfügung erstellt werden kann. Diese praxisbezogene Broschüre weist auf die Notwendigkeit hin, in der Verfügung zum einen die Situation, in der sie zur Anwendung kommen soll, konkret zu beschreiben – wie auch die gewünschte bzw. nicht mehr gewünschte Behandlung. Zum anderen empfiehlt sie dem Verfasser einer Verfügung ausdrücklich eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema – möglichst unter Inanspruchnahme einer fachkundiger Beratung. Bei Vorliegen einer schweren Erkrankung wird zudem eine ärztliche Beratung nahe gelegt.

Eine Patientenverfügung sollte nach Auffassung des Bundesjustizministeriums individuell vom Patienten angefertigt werden, verbunden mit einer persönlichen Beratung. In dem Zusammenhang wird empfohlen, vorgegebene bisher bekannte Formulare einer Patientenverfügung nicht zu verwenden, sondern die Patientenverfügung auf der Basis der Formulierungshilfe (Broschüre) des Bundesministeriums für Justiz zu erstellen.

Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Eine Vorsorgevollmacht kann ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, anstelle der Betreuungsverfügung.

Im Unterschied zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln. Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der vermögensrechtliche Bereich übertragen werden.

 Stand: Februar 2011

 

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