Genaueres über die Durchführung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen (oKFE) bestimmt eine Richtlinie auf Grundlage von § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 i. V. m. § 25a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Das Ziel der Früherkennungsuntersuchungen liegt darin, Vorstufen einer Krebserkrankung oder eine mangels konkreter Symptomatik bislang unentdeckt gebliebene Krebserkrankung möglichst früh zu erkennen und einer Behandlung zuzuführen, wenn diese erforderlich ist. So sollen Belastungen durch die Krankheit, insbesondere aber die Mortalität durch diese gesenkt werden. Gleichzeitig will man Belastungen und Schadensrisiken, die mit der Früherkennungsuntersuchung verbunden sind, minimieren. Durch die Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchung als organisiertes Programm sollen mehr Personen erreicht werden und die Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit der Krebsfrüherkennungsprogramme stetig erfasst, überwacht und verbessert werden.
Sobald die Dokumentationsverpflichtung in Kraft tritt, übernehmen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Funktion der Datenannahmestellen. Um die Programmevaluation zu gewährleisten, übermitteln Ärzte dann ihre Daten elektronisch an ihre KV. Diese wiederum leitet die Daten zur datenschutzkonformen Verschlüsselung an eine Vertrauensstelle weiter. Welche Angaben Ärzte konkret zu dokumentieren haben, ist in der oKFE-Richtlinie festgelegt. Die genauen Spezifikationen wurden vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) erstellt und zum 1. Juli 2019 veröffentlicht. Da das IQTiG auch die technischen Vorgaben für die Dokumentationssoftware erstellt hat, ist eine Zertifizierung durch die KBV nicht möglich.