Sie denken darüber nach, einen angestellten Arzt zu beschäftigen oder wollen sich vielleicht selbst als Arzt anstellen lassen? Hier warten nähere Informationen.
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) erweiterte zum 1. Januar 2007 die Möglichkeiten, Ärzte und Psychotherapeuten in Praxen anzustellen. Danach gilt jetzt:
Vertragsärzte dürfen Ärzte auch aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten in Vollzeit oder Teilzeit in Gebieten anstellen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen bestehen (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV).
Eine Besonderheit liegt auch darin, dass das Leistungsspektrum erweitert werden kann. Besitzt der Angestellte andere Qualifikationen, so können diese nach Genehmigung angeboten werden. Der Praxisinhaber hat die Leistung zu verantworten, darf sie aber nicht selber erbringen.
In gesperrten Planungsbereichen ist die Anstellung von Ärzten möglich, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ oder in einer Vertragsarztpraxis verzichtet haben (§103 Abs. 4a, b SGB V). Zu beachten ist jedoch, dass der angestellte Arzt, welcher zuvor auf seine Zulassung zugunsten seiner Anstellung verzichtet hat, grundsätzlich mindestens drei Jahre im MVZ bzw. in der Vertragsarztpraxis tätig bleiben muss. Eine sukzessive Reduzierung des Anstellungsumfangs kann pro Jahr im Umfang eines viertel Versorgungsauftrages erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Praxen zu bewerben, um Ärzte anzustellen. Durch eine Anstellung kann der Vertragsarzt in einem gesperrten Gebiet seine Praxis personell erweitern, ohne dass die Praxis von einer Leistungsbegrenzung betroffen ist. Und sollte sich der angestellte Arzt später für eine eigene Niederlassung entscheiden, kann auf Antrag des Praxisinhabers eine Umwandlung des Angestelltenversorgungsauftrages in eine Zulassung erfolgen. Der bisher angestellte Arzt kann dann selbst Inhaber des Versorgungsauftrages im betreffenden Planungsbereich werden.
Sollte eine Anstellung einmal beendet werden, kann die freiwerdende Stelle mit einem Arzt gleicher Fachgruppe nachbesetzt werden, eine Ausschreibung ist nicht erforderlich. Im Übrigen kann in gesperrten Planungsbereichen eine Anstellung nur erfolgen, wenn zwischen dem Praxisinhaber und dem angestellten Arzt Fachgebietsidentität besteht und eine Erklärung abgegeben wird, wonach der bisherige Umfang der Praxis nicht ausgeweitet werden darf (Jobsharing).
Achtung: Die Formblätter für die einzelnen genehmigungspflichtigen Leistungen sowie die Ansprechpartner für spezielle Fragen finden Sie im Bereich "Qualitätssicherung".
(gleichermaßen gültig für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten)
Die Anstellung bedarf der Antragstellung und Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Ein entsprechender Arbeitsvertrag muss vorgelegt werden, der vom Zulassungsausschuss auf die Wahrung arbeits- und vertragsarztrechtlicher Vorgaben geprüft wird. Außerdem muss das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes für den angestellten Arzt (§ 95e SGB V) durch eine entsprechende Versicherungsbescheinigung nach § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nachgewiesen werden.
Genehmigungen werden nur für die Zukunft erteilt.
Es muss Fachgebietsgleichheit mit dem anstellenden Vertragsarzt bestehen.
Weiterhin ist die Abgabe einer Erklärung notwendig, den Praxisumfang nach Anstellung nicht wesentlich zu überschreiten, sofern nicht Ausnahmen zur Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs bestehen.
Die Honorarsituation bleibt im Wesentlichen unverändert.
Grundsätzlich ja. In der Regel erfolgt die Anstellung am Vertragsarztsitz . An den Standorten, wo der Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt, kann er sich auch der Tätigkeit des Angestellten bedienen. Es sei denn, der Zulassungsausschuss hat die Genehmigung zur Anstellung ausschließlich für den Standort der Nebenbetriebstätte erteilt. Dann ist die Tätigkeit am Standort der Hauptbetriebsstätte nur im Vertretungsfall möglich.
Zulässig sind laut BMV-Ä § 14 a je Vertragsarzt nicht mehr als drei Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeitszeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht.
Weitere Ärzte dürfen beschäftigt werden, wenn der Vertragsarzt überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringt.
Die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung sind durchlässiger geworden. Eine gleichzeitige Anstellung im Krankenhaus und in der Praxis ist möglich.
Bei den Beschäftigungszeiten ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten (§2 Abs.1 ArbZG)
Die Leistungen des angestellten Arztes werden vom anstellenden Vertragsarzt abgerechnet, auch dann wenn es sich um einen fachfremden Arzt handelt. Der Vertragsarzt ist alleiniger Partner des Behandlungsauftrages. Die angestellten Ärzte sind Mitglieder der KV, wenn sie mindestens zehn Stunden pro Woche vertragsärztlich tätig sind. Somit unterliegen sie der Satzungs- und Disziplinargewalt der KV. Unabhängig vom Anstellungsumfang ist daneben auch immer der Praxisinhaber für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten seiner angestellten Ärzte verantwortlich und sollte dies auch im Arbeitsvertrag berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte, § 32b Abs. 3 Ärzte-Zulassungsverordnung).
Gemäß § 19 Abs. 4 der Berufsordnung müssen die Patienten über die in der Praxis angestellten Ärzte in geeigneter Weise informiert werden.
Grundsätzlich ja, dies erfolgt anteilig entsprechend dem genannten Stundenumfang.
Nein, aus berufsrechtlicher Sicht ist das nicht möglich.
Abteilung Sicherstellung
Geschäftsstelle Zulassungsausschuss Ärzte/Psychotherapeuten M-V
Leiterin der Geschäftsstelle: Nadine Malek
Tel.: 0385.7431 372
Fax.: 0385.7431 453
E-Mail: zulassungsausschuss@kvmv.de
Nächste Sitzung: 06.11.2024
Gruppe: Ärzte
Abgabefrist für Antragsunterlagen: 02.10.2024