Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Gründung von Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) und ausgelagerten Praxisstätten

Sie möchten Ihre vertragsärztliche Tätigkeit neben Ihrer bereits bestehenden Praxis noch an einem weiteren Ort ausüben, um die Versorgung Ihrer Patienten zu verbessern? Hier finden Sie Informationen für die Gründung von Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) und ausgelagerten Praxisstätten.

Die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes in einer Nebenbetriebsstätte ist genehmigungspflichtig. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte ist § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Das ausgefüllte Antragsformular ist für eine Stellungnahme an die Kreisstelle bzw. an die Kassenärztliche Vereinigung zu senden.

Anträge zum Herunterladen

In ausgelagerten Praxisräumen werden ausschließlich spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz erbracht, die am Hauptsitz nicht vorgehalten werden (z.B. bestimmte radiologische Leistungen). Der Ort und der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sind lediglich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.

ANSPRECHPARTNER

Abteilung Sicherstellung

Katja Richter
Tel.: 0385.7431 366
Fax: 0385.7431 453
E-Mail: KRichter@kvmv.de