Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Tätigkeit als Kurarzt

Sie interessieren sich für eine Tätigkeit als Kurarzt? Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und Möglichkeiten.

Die Voraussetzungen zur unbefristeten Teilnahme am Kurarztvertrag sind im § 9 geregelt und erfordern:

  1. die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Genehmigung, die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt (Balneologie u. Medizinische Klimatologie) zu führen,
  2. die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen für verhaltenspräventive Leistungen (gemäß Anlage 2 der Verträge),
  3. die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Vertragsarzt oder angestellter Arzt in der Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum; in einer Klinik angestellte Ärzte nehmen an diesem Vertrag nur befristet nach Maßgabe von § 10 teil,
  4. dass in der Person oder im Verhalten des Arztes keine Mängel vorliegen, die ihn als zur kurärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag ungeeignet erscheinen lassen,
  5. die verbindliche Anerkennung der Bestimmungen dieses Vertrages durch schriftliche Erklärung gegenüber der für die Praxis/Zweigpraxis des Arztes zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,
  6. dass sich die Praxis/Zweigpraxis des Arztes in einem Kurort nach § 8 befindet,
  7. dass die Grundsätze der zuständigen KV zur Residenz- und Präsenzpflicht eingehalten werden.

Zur Teilnahme an diesem Vertrag bedarf es eines schriftlichen Antrages an die für die Praxis/Zweigpraxis des Kurarztes zuständige KV. Diese setzt sich vor der Entscheidung über die Teilnahme mit der KÄV ins Benehmen. Die KV entscheidet über den Antrag auf Teilnahme nach Prüfung.

Anträge zum Herunterladen

Der Bescheid über die Teilnahme muss Angaben darüber enthalten, von welchem Zeitpunkt an und für welchen Kurort die Teilnahme gilt. Die Teilnahme ist nur für den Kurort auszusprechen, an dem sich der die Praxis/Zweigpraxis befindet. Die Entscheidung ist dem VdAK/AEV und der KÄV vor Aufnahme der kurärztlichen Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
Die Beteiligung am Kurarztvertrag kann gemäß § 8 Kurarztverträge nur in entsprechend prädikatisierten Orten erfolgen.

Kurort: Kurorte im Sinne dieses Vertrages sind alle inländischen, landesgesetzlich anerkannten Mineral-, Moor- und Seeheilbäder, Kneippheilbäder und -kurorte, heilklimatischen Kurorte und Orte mit Heilquellen-, Heilstollen-Kurbetrieb. Die anerkannten Kurorte sind in dem vom Bundesministerium des Inneren aufgrund des nach Meldungen der Länder geführten Heilkurorteverzeichnis (Anhang 2 zu § 8 Absatz 6 BhV) enthalten oder zusätzlich in den Beihilfevorschriften der Länder genannt. Informationen hierzu finden sich auch in dem Deutschen Bäderkalender.

ANSPRECHPARTNER

Abteilung Sicherstellung

Grit Liborius
Tel.: 0385.7431 365
Fax: 0385.7432 453
E-Mail: GLiborius@kvmv.de