Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Arztregister

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) führen das Arztregister nach § 1 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Darin sind erfasst:

  • Ärzte und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllen und ihre Eintragung beantragt haben,
  • zugelassene Ärzte und zugelassene Psychotherapeuten,
  • angestellte Ärzte in zugelassenen ärztlich geleiteten Einrichtungen gemäß § 402 SGB V,
  • die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten,
  • die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten,
  • die bei Psychotherapeuten angestellten Psychotherapeuten.

Die Eintragung in das Arztregister ist Voraussetzung dafür, dass eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgen kann. Das Arztregister enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Zulassung von Bedeutung sind.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der KV, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Verlässt er diesen, kann er sich in das für seinen Wohnsitz jeweils zuständige Arztregister umschreiben lassen.
Die KV nimmt von Amts wegen eine Umschreibung des Arztregisters vor, wenn der Arzt außerhalb des Registerbereiches zugelassen wird. Hat der Antragsteller keinen deutschen Wohnsitz, so hat er das Recht der Wahl unter allen Arztregistern.
Mit der Arztregistereintragung besteht das Recht auf Eintragung in die Warteliste eines wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichs.

Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  • die Approbation als Arzt oder Psychotherapeut,
  • der erfolgreiche Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder der Nachweis einer Qualifikation, die gemäß § 95 a Abs. 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt ist,
  • für Psychotherapeuten gilt der Fachkundenachweis in einem Richtlinienverfahren.

Die für die Eintragung im Einzelnen beizubringenden Unterlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr entnehmen Sie bitte der Checkliste, die dem Antragsformular beigefügt ist.

Anträge zum Herunterladen

ANSPRECHPARTNER

Abteilung Sicherstellung

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Tel.: 0385.7431 363

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Tel.: 0385.7431 388

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