Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Zulassung

Die Zulassung ist der umfassende, statusbegründete Akt für die Berufsausübung des Arztes und des Psychotherapeuten im System der vertragsärztlichen Versorgung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch und der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV).
Mit der Zulassung erwirbt der Arzt sowie der Psychotherapeut die Zuständigkeit für die ambulante ärztliche bzw. psychotherapeutische Versorgung der Versicherten, somit ein Recht und auch eine Pflicht in der vertragsärztlichen Versorgung. Gleichzeitig wird er Mitglied in der Kassenärztlichen Vereinigung.

Beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten erfolgt die Antragstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllt der Antragsteller die in § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V genannten Voraussetzungen und stehen keine Zulassungsbeschränkungen dem Antrag entgegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Zulassung.

Für die Zulassung ungeeignet ist ein Arzt oder Psychotherapeut mit geistigen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Beantragung trunk- oder rauschgiftsüchtig waren.
Für die Ausübung einer vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit ist auch derjenige Antragsteller ungeeignet, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer anderen nicht ehrenamtlichen Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung steht.

Die Zulassung erfolgt in dem Fachgebiet, für das eine Qualifikation nachgewiesen wurde, und für den Ort der Niederlassung. Auf Beschluss des Zulassungsausschusses kann die Zulassung zum Ruhen gebracht werden, wenn der Arzt bzw. Psychotherapeut seine Tätigkeit nach erfolgter Zulassung nicht aufnimmt oder nicht ausübt, aber ihre Aufnahme in angemessener Frist zu erwarten ist.
Die Zulassung endet durch die Entziehung, den Verzicht, mit dem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Zulassungsausschusses oder mit dem Tod. Altersgrenzen gelten weder für den Beginn noch für das Ende der Zulassung.

Der Weg in die Zulassung und damit die freiberufliche Tätigkeit ist von großer Tragweite und will deshalb gut geplant sein. Es wird empfohlen, sich vor der beabsichtigten Zulassung von den Mitarbeitern der KVMV individuell beraten zu lassen.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Einrichtungen zur ambulanten Krankenversorgung, die im Jahr 2004 eingeführt wurden. Dabei handelt es sich um ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können ( § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V).

Ein MVZ kann von jedem Leistungserbringer gegründet werden, der aufgrund einer Ermächtigung, einer Zulassung oder eines Vertrages an der medizinischen Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten teilnimmt. Die Zulassung bedarf der Antragstellung und der Entscheidung des Zulassungsausschusses.

Alle beteiligten Leistungserbringer müssen an einem Standort arbeiten.

Das MVZ kann sich aller zulässigen Organisationsformen, d.h. aller Rechtsformen der Personen- und Kapitalgesellschaften, bedienen. Somit kommen in Frage: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das trifft nicht zu für die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG.

MVZ, die in der Rechtsform einer GmbH geführt werden sollen, sind nur zulassungsfähig, wenn sie eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen vorlegen. Damit für ein zugelassenes MVZ, das in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, monatliche Abschlagszahlungen auf das zu erwartende Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit von der KVMV gezahlt werden können, sind zusätzlich noch selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter bzw. einer Bank erforderlich.

Ein MVZ bedarf nach § 95 Abs. 1 SGB V zwingend einer ärztlichen Leitung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss konkret zu benennen ist. Es ist sicher zu stellen, dass der ärztliche Leiter auch tatsächlich die ärztliche Leitung ausüben kann. Eine zeitlich beschränkte Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche als Angestellter im MVZ ist grundsätzlich ausreichend.

Die vertragsärztliche Tätigkeit in einem MVZ unterliegt ebenfalls der Bedarfsplanung.

Gemäß § 103 Abs. 4a SGB V können sich MVZ nach Maßgabe von § 103 Abs. 4 und 5 SGB V an Nachbesetzungsverfahren beteiligen. Darin wird nicht auf den Betreiber des MVZ, sondern auf den anzustellenden Arzt abgestellt. Eine zunächst abstrakte Beteiligung eines MVZ an einem Nachbesetzungsverfahren ist nicht gegeben. Der Betreiber hat von vornherein denjenigen Arzt in Person zu nennen, der im MVZ als Nachfolger des ausschreibenden Arztes tätig werden soll. Nur dann kann der Zulassungsausschuss sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausüben.

Einem MVZ ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen (§ 95 Abs. 6 SGB V).

Aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten ist die Gründung eines MVZ sehr komplex. Die Zulassungsmöglichkeit ist stets am Einzelfall zu prüfen, zumal zahlreiche Rechtsfragen bundesweit noch unterschiedlich beurteilt werden und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtetet werden muss. Teilweise sind Rechtsfragen auch noch ungeklärt. Bitte nehmen Sie deshalb vor der Stellung eines Zulassungsantrages unbedingt den Kontakt zu Ihrer KVMV auf und lassen Sie sich beraten.

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