Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Ermächtigung

Wer gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln und dies mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen möchte, ohne dass er regulär als Vertragsarzt tätig ist, braucht dafür eine Genehmigung - die so genannte Ermächtigung.

Eine Ermächtigung benötigen zum Beispiel Krankenhausärzte, Ärzte aus Reha-Einrichtungen oder in besonderen Fällen ärztlich geleitete Einrichtungen, aber auch Ärzte, die keine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften besitzen, sondern eine Berufserlaubnis.

Die Ermächtigung wird nach der Stellung eines entsprechenden Antrages erteilt, über den der Zulassungsausschuss entscheidet. Sie ist grundsätzlich auf die Leistungen beschränkt, die von den niedergelassenen Ärzten nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden.

Eine Ermächtigung bezieht sich immer auf die konkret vorhandene Versorgungssituation. Demzufolge werden Dauer, Ort und Leistungsrahmen vom Zulassungsausschuss auch genau festgelegt.

Die Erteilung der Ermächtigung hat statusbegründenden Charakter. Sie kann nicht rückwirkend erteilt werden.

Ein ermächtigter Arzt muss seine Leistungen immer persönlich erbringen. Grund dafür sind seine Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen, auf deren Basis ihm die Ermächtigung erteilt wurde.

Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz drohen dem ermächtigten Arzt neben Honorarrückforderungen und Disziplinarverfahren auch berufsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.

Im Gegensatz zum niedergelassenen Arzt darf der ermächtigte Arzt demzufolge keinen Assistenten beschäftigen. Er kann sich aber bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung vertreten lassen und zwar bis zu 3 Monate innerhalb von 12 Monaten. Eine darüber hinaus gehende Vertretungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Fall der zulässigen Vertretung liegt aber nicht vor, wenn der Arzt seinen stationären Dienstverpflichtungen nachkommt.
Die Ermächtigung von Krankenhausärzten bewirkt gem. § 77 Abs. 3 SGB V deren Pflichtmitgliedschaft in der KV.
Eine Ermächtigung umfasst keine Notfallbehandlungen.

Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Erteilung von Ermächtigungen beraten wir Sie gern. 

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Achtung: Die Formblätter für die einzelnen genehmigungspflichtigen Leistungen sowie die Ansprechpartner für spezielle Fragen finden Sie im Bereich "Qualitätssicherung".

Erteilte Ermächtigungen – aktuelle Übersicht

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