Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) führen das Arztregister nach § 1 der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Darin sind erfasst:
Die Eintragung in das Arztregister ist Voraussetzung dafür, dass eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgen kann. Das Arztregister enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Zulassung von Bedeutung sind.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der KV, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Verlässt er diesen, kann er sich in das für seinen Wohnsitz jeweils zuständige Arztregister umschreiben lassen.
Die KV nimmt von Amts wegen eine Umschreibung des Arztregisters vor, wenn der Arzt außerhalb des Registerbereiches zugelassen wird. Hat der Antragsteller keinen deutschen Wohnsitz, so hat er das Recht der Wahl unter allen Arztregistern.
Mit der Arztregistereintragung besteht das Recht auf Eintragung in die Warteliste eines wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereichs.
Voraussetzungen für die Eintragung sind:
Die für die Eintragung im Einzelnen beizubringenden Unterlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Gebühr entnehmen Sie bitte der Checkliste, die dem Antragsformular beigefügt ist.
Abteilung Sicherstellung
Ines Paschke
Tel.: 0385.7431 388
Stefanie Schütz
Tel.: 0385.7431 358
E-Mail: arztregister@kvmv.de