Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V aus der Sitzung vom 19. April 2023 gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16b Abs. 2 Ärzte ZV sowie §§ 23 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Stand der ambulanten Versorgung (Anordnung bzw. Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen):
In der Sitzung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V am 19. April 2023 wurde auf der Grundlage des zwischen den Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung M-V (KVMV) gemäß § 99 Abs. 1 SGB V einvernehmlich erstellten Bedarfsplanes sowie in Anwendung der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Neufassung vom 20. Dezember 2012, zuletzt geändert am 21. April 2022, über die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen beschlossen.
Nachstehend werden die Übersichten veröffentlicht, die darüber Auskunft erteilen, für welche Planungsbereiche und Fachgebiete Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden bzw. in welcher Anzahl noch Zulassungen erteilt werden können.
Die Übersichten wurden laut Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen M-V in der Sitzung am 19. April 2023, mit Stand 23. März 2023, erstellt. Die Beschlüsse aus der Sitzung vom 19. April 2023 zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen sowie zur Feststellung von (in absehbarer Zeit drohender) Unterversorgung sowie lokalem Versorgungsbedarf werden unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport M-V veröffentlicht.
Es wird jedem niederlassungswilligen Arzt bzw. Psychotherapeuten empfohlen, sich vor der Antragstellung in der KVMV in Schwerin, Abteilung Sicherstellung, über die jeweilige Versorgungssituation zu informieren sowie eine Niederlassungsberatung in Anspruch zu nehmen.
Achtung: Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen M-V hat in seiner Sitzung am 19. April 2023 erneut die Feststellung nach § 103 Abs. 1 SGB V bezüglich der Überschreitung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades um 40 Prozent getroffen. Die betreffenden Fachgebiete und Planungsbereiche sind mit einem roten Kreuz (x) gekennzeichnet.
Fachgruppe der Hausärzte: In den Planungsbereichen Grevesmühlen, Neustrelitz, Teterow, Ueckermünde und Wismar wurde Überversorgung festgestellt. Damit sind die Planungsbereiche Grevesmühlen, Neustrelitz, Teterow, Ueckermünde und Wismar für weitere Zulassungen als Hausarzt gesperrt.
Fachgruppe der Pädiater: In den Planungsbereichen Greifswald, Neubrandenburg, Stralsund und Schwerin wurde Überversorgung festgestellt. Damit sind die Planungsbereiche Greifswald, Neubrandenburg, Stralsund und Schwerin für weitere Zulassungen als Pädiater gesperrt.
Fachgruppe der Gynäkologen: Im Planungsbereich Bad Doberan wurde Überversorgung festgestellt. Damit ist der Planungsbereich Bad Doberan für weitere Zulassungen als Gynäkologe gesperrt.
Fachgruppe der Nervenärzte: Im Planungsbereich Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz wurde Überversorgung festgestellt. Damit ist der Planungsbereich Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz für weitere Zulassungen als Nervenarzt gesperrt.
Fachgruppe der Psychotherapeuten: Im Planungsbereich Rostock wurde Überversorgung festgestellt. Damit ist der Planungsbereich Rostock für weitere Zulassungen als Psychotherapeut gesperrt.
Fachgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater: In den Planungsbereichen Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg/Rostock und Vorpommern wurde Überversorgung festgestellt. Damit sind die Planungsbereiche
Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg/Rostock und Vorpommern für weitere Zulassungen als Kinder- und Jugendpsychiater gesperrt.
Im Übrigen gelten die bereits angeordneten Zulassungsbeschränkungen unverändert fort.
Hausärzte (MB) | |
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Wolgast | 1,0 ZM |
Pädiatrie (PB) | |
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Ostvorpommern | 1,0 ZM |
Mecklenburg-Strelitz | 1,5 ZM |
Nordvorpommern | 2,5 ZM |
Wismar/Nordwestmecklenburg | 1,5 ZM |
Psychotherapie (PB) | |
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Uecker-Randow | 0,5 ZM |
Greifswald/Ostvorpommern | 0,5 ZM |
Radiologie (PB) | |
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Vorpommern | 1,0 ZM |
Westmecklenburg | 0,5 ZM |
Ärztliche Psychotherapeuten (PB) (Mindestversorgungsanteil von 25 Prozent) |
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Rostock | 4,0 ZM |
Güstrow | 0,5 ZM |
Müritz | 0,5 ZM |
Nervenärzte (PB)
Neurologen (PB) | |
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Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz | 1,0 ZM |
Aufgrund der Quotenregelung in der Arztgruppe müssen jeweils 50 Prozent der Differenz aus der Sollzahl und der Anzahl der Nervenärzte sowie der Ärzte mit doppelter FA-Anerkennung einerseits den Neurologen und andererseits den Psychiatern vorbehalten sein.
Die partiellen Öffnungen erfolgen gemäß § 26 der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte mit der Auflage an den Zulassungsausschuss, dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten bzw. der erforderliche Versorgungsanteil (Quotenregelung) erreicht ist.
Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, sich für eine Zulassung beim Zulassungsausschuss zu bewerben, sofern keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden.
Der Antrag sowie die vollständigen Zulassungsunterlagen müssen für alle Versorgungsbereiche/Fachgruppen spätestens bis zum 15. Juni 2023 bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, Neumühler Str. 22, 19057 Schwerin, vorliegen. Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge.
Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
Zusätzlicher Hinweis: Jobsharing-Praxen erhalten aufgrund einer Regelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie (§ 26 Abs. 2 und 3) den Vorzug bei der Vergabe von Versorgungsaufträgen im Rahmen einer partiellen Öffnung von Planungsbereichen. Dies betrifft Ärzte oder Psychotherapeuten in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bzw. Ärzte oder Psychotherapeuten, die Angestellte mit Leistungsbegrenzung beschäftigen. Sofern diese Jobsharing-Praxen in Planungsbereichen und Arztgruppen tätig sind, für die der Landesausschuss neue Zulassungsmöglichkeiten festgestellt hat, enden daher vorrangig die Beschränkungen der Zulassung und die Leistungsbegrenzungen in diesen Praxen und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung bzw. Anstellung. Über Anträge auf Neuzulassung (bzw. Anstellung) ist in diesen Fällen nachrangig zu entscheiden, weshalb es in Einzelfällen vorkommen kann, dass in der Bedarfsplanung ein Versorgungsauftrag für eine bestimmte Arztgruppe in einem Planungsbereich ausgewiesen wird, der aufgrund der Jobsharing-Regelungen tatsächlich nicht mehr vakant ist.
In folgenden Mittelbereichen wurde in der hausärztlichen Versorgung eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung festgestellt:
Bergen auf Rügen, Demmin, Greifswald Umland, Grimmen, Güstrow, Hagenow, Neubrandenburg, Neubrandenburg Umland,
Neustrelitz, Parchim, Pasewalk, Ribnitz-Damgarten, Schwerin Umland, Stralsund, Stralsund Umland, Waren. In diesen Planungsbereichen besteht die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionskostenzuschüssen, fallzahlabhängigen Sicherstellungszuschlägen sowie weiteren strukturellen Förderungsmaßnahmen.
Nähere Informationen zu den Förderungsmöglichkeiten sind auch unter dem Stichwort "Finanzielle Förderung" zu finden.
Abteilung Sicherstellung
Kristin Golatowski
Tel.: 0385.7431 362