Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Bedarfsplanung

Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung haben die Kassenärztlichen Vereinigungen auf der Grundlage von § 99 Sozialgesetzbuch (SGB) V im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden auf Landesebene einen Bedarfsplan aufzustellen und diesen der Entwicklung anzupassen.

Als Rechtsgrundlage dienen dazu die Bedarfsplanungs-Richtlinien für Ärzte.

Beratungs- und Entscheidungsgremium für die Bedarfsplanung ist der Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen.
Die zum 1. Januar 1977 eingeführte Bedarfsplanung bezweckt, den Bürgern in zumutbarer Entfernung eine bedarfsgerechte ärztliche Versorgung bereitzustellen. Sie bildet auch die Grundlage für die Beratung von Ärzten/Psychotherapeuten, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung bereit sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die Interessenten bei der Wahl ihres Vertragsarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürfnisse Rücksicht nehmen.

Der Landesausschuss ist gesetzlich verpflichtet, bei bestehender oder drohender Unterversorgung geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Eine Unterversorgung liegt vor, wenn in bestimmten Planungsbereichen Vertragsarztsitze nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und dadurch eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen eintritt. In Fällen einer Überversorgung hat der Landesausschuss gemäß § 101 SGB V Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
Überversorgung liegt vor, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist. 

Aktueller Stand der Bedarfsplanung

Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 16b Abs. 2 ÄrzteZV sowie §§ 23 ff. Bedarfsplanungs-Richtlinie zum Stand der ambulanten Versorgung (Anordnung bzw. Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen). Mehr lesen...

Planungsbereiche