Niederlassung und Anstellung

Die Möglichkeiten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, sind vielfältiger als je zuvor. Von der eigenen Zulassung über die Anstellung bis hin zur Gründung von Zweigpraxen ist mittlerweile fast alles möglich. Hier erhalten Sie sowohl einen Überblick mit kompetenten Ansprechpartnern als auch detaillierte Hintergrundinformationen.

Unterstützung von Hospitationen in der ambulanten Versorgung

Um einen Einblick in die vertragsärztliche Tätigkeit zu erhalten, besteht für Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung (mit Ausnahme von Fachärzten für Allgemeinmedizin), die bislang nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen haben und sich für eine vertragsärztliche Tätigkeit interessieren, seit dem 1. Januar 2018 die Möglichkeit in einer Vertragsarztpraxis für einen Zeitraum von bis zu 5 Werktagen zu hospitieren. Für den durch die Hospitation entstehenden Aufwand kann der hospitationsgebende Arzt auf Antrag eine Aufwandspauschale von 100 € pro Hospitationstag, maximal für drei Hospitationen im Jahr, erhalten. Voraussetzung für die Hospitation ist, dass die Vertragsarztpraxis in welcher die Hospitation stattfinden soll, zuvor von der KVMV als Hospitationspraxis anerkannt wurde. Gleichzeitig ist der KVMV die zwischen dem Vertragsarzt und dem Hospitanten geschlossene Vereinbarung über die Hospitation vorzulegen.

Voraussetzungen für den Vertragsarzt / die Hospitationspraxis:

  • Mindestens 5-jährige Tätigkeit als niedergelassener Vertragsarzt.
  • Gegen den Vertragsarzt, der einen Hospitant beschäftigen möchte, sind keine Verfahren anhängig, die diesen für die Tätigkeit als Hospitationspraxis ungeeignet erscheinen lassen (z.B. Disziplinarverfahren, Plausibilitätsverstöße etc.).
  • Der Vertragsarzt und der Hospitant sind im gleichen Fachgebiet mit identischer Facharztanerkennung tätig.

Ausnahmen:

  • Internist (mit Interesse an der hausärztlichen Versorgung) bzw. Allgemeinmedizin
  • Orthopädie bzw. Orthopädie u. Unfallchirurgie
  • Nervenheilkunde bzw. Neurologie bzw. Psychiatrie

Voraussetzungen für den Hospitant:

  • Der Hospitant war bisher noch nicht im ambulanten Bereich (auch nicht als Arzt in Weiterbildung) tätig.

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