Mit Wirkung ab 5. Juni 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I (zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) Nummer 2 geändert. ASS bis 300 mg Dosiereinheit kann auf Muster 16 zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn eine koronare Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nicht-invasive oder invasive Diagnostik) vorliegt. Bislang war die Verordnungsfähigkeit auf Muster 16 nur gegeben, wenn ASS als Thrombozytenaggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen eingesetzt wird.
Die Gründe zu diesem Beschluss sind veröffentlicht auf der Internetseite des G-BA: http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/anlage/17/#tab/beschluesse/details/1676/listContext/beschluesse
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