Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Häusliche Krankenpflege

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Am 1. Januar 2023 trat eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) in Kraft, die die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslöst. Um jedoch Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patienten zu vermeiden, darf die außerklinische Intensivpflege, gemäß einer Übergangsregelung, bis einschließlich 30. Oktober 2023 auf dem Formular 12 "Verordnung von häuslicher Krankenpflege" verordnet werden.

AKI für beatmete und trachealkanülierte Versicherte darf nur verordnet werden, wenn zuvor eine Potentialerhebung durchgeführt wurde. Die Durchführung und Abrechnung der Potenzialerhebung sowie die Verordnung der AKI sind genehmigungspflichtige Leistungen. Für Fragen zur Genehmigungserteilung steht Ihnen im Geschäftsbereich der Qualitätssicherung Jenny Klammer unter Tel.: 0385.7431-210 zur Verfügung.

 

Verordnungen per Videosprechstunde

Häusliche Krankenpflege kann ab sofort auch in der Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Der Beschluss zur Anpassung der HKP-RL ist am 11. März 2023 in Kraft getreten.

Sofern die Erkrankung eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließt und die medizinischen Verordnungs-voraussetzungen, zum Beispiel eine verordnungsrelevante Diagnose, bereits durch eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch festgestellt wurden, können Folgeverordnungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt sind möglich, sofern keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

Die Entscheidung, ob ein Rezept in der Videosprechstunde ausgestellt werden kann, obliegt dem Arzt oder Psychotherapeuten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt besteht für den Patienten nicht.

 

Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP) – Wer darf verordnen?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisher eingeschränkte Verordnungsbefugnis von Fachärzten mit der Zusatz-​Weiterbildung Psychotherapie bei Leistungen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege aufgehoben. Fachärzte mit dieser Zusatz-​Weiterbildung obliegt somit das gleiche Verordnungsrecht, wie zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten sowie niedergelassenen Ärzten für Neurologie oder Psychiatrie. Somit sind folgende Fachgruppen verordnungsberechtigt:

  • Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
  • Facharzt für Nervenheilkunde
  • Facharzt für Neurologie
  • Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
  • psychiatrische Institutsambulanzen nach §118 SGB V

Niedergelassene Ärzte ohne diese Zusatz-Weiterbildung dürfen weiterhin, entsprechend der alten Regelung, für einen begrenzten Zeitraum von 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, sofern eine vom Facharzt gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate ist.

 

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