Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

Heilmittel

 

 

1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V

2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • Heilmittel-Richtlinie
    Die Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Im Richtlinientext werden im Wesentlichen die Grundsätze der Heilmittelverordnung sowie grundlegende Erläuterungen zu den einzelnen Heilmitteln gegeben.
  • Zweiter Teil der Richtlinie: Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
    Der Heilmittelkatalog gibt die Zuordnung von Indikationen, Diagnosegruppen inklusive ihrer unterschiedlichen Leitsymptomatik zu den Heilmittelverordnungen hinsichtlich möglicher Heilmittel, dessen Kombinationen mit einem ergänzenden Heilmittel und der Verordnungsmenge vor.

    Die verordnungsfähigen vorrangigen und ergänzenden Heilmittel, die Verordnungsmenge sowie die Empfehlungen zur Therapiefrequenz sind jeweils bezogen auf die entsprechende Diagnosegruppe abgebildet.

3. Regionale Vereinbarung

Die Heilmittel-Prüfvereinbarung finden Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) unter dem Menüpunkt: Download → Verträge und Vereinbarungen → Rubrik: „Abrechnungs-/Wirtschaftlichkeitsprüfung“ → Prüfvereinbarung.

Das Muster 13 ist ein Verordnungsformular für alle Heilmittelbereiche: Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie. Das Formular kann regulär über die KVMV bestellt oder über die Praxissoftware abgerufen werden.

 

KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)

 

 

Verordnungsfall

Es gibt einen Verordnungsfall und daran gebunden eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge.

Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten aufgrund derselben Diagnose (d.h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Es können weitere Verordnungsfälle ausgelöst werden, wenn mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppen auftreten. Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf den verordnenden Arzt. Somit erfolgt auch die Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge immer arztbezogen.
Ein halbes Jahr nach der zuletzt ausgestellten Verordnung endet ein Verordnungsfall. Das bedeutet, falls das Datum der letzten Verordnung sechs Monate oder länger zurück liegt, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

 

Orientierende Behandlungsmenge

Im Heilmittelkatalog ist für jede Diagnosegruppe eine orientierende Behandlungsmenge pro Verordnungsfall festgelegt. Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll hervorheben, dass sich der Arzt bei der Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann. Bei Überschreitung ist eine Begründung auf der Verordnung nicht erforderlich. Die Dokumentation mit den individuellen medizinischen Gründen erfolgt in der Patientenakte.

 

Höchstmenge je Verordnung

Die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung ist im Heilmittelkatalog festgelegt (z.B. Wirbelsäulenerkrankungen max. 6 Einheiten je Verordnung). Sie darf nur beim Verordnen eines langfristigen Heilmittelbedarfs oder besonderen Verordnungsbedarfs überschritten werden.

 

Beginn der Heilmitteltherapie

Mit der Behandlung ist innerhalb von 28 Tagen zu beginnen. Zusätzlich kann der Arzt einen dringlichen Bedarf (innerhalb von 14 Tagen) auf der Verordnung vermerken. Dafür wurde ein Feld geschaffen, welches angekreuzt werden kann, wenn die Erkrankung einen früheren Behandlungsbeginn erfordert. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, sofern die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht aufgenommen werden kann.

 

Zuzahlung

Versicherte müssen zehn Prozent der Behandlungskosten sowie zehn Euro pro Verordnung zuzahlen. Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Zuzahlung befreit.

Ort der Leistungserbringung

Heilmittel können verordnet werden als Behandlung beim Therapeuten oder im Rahmen eines Hausbesuches (in der häuslichen Umgebung der Patienten) durch den Therapeuten. Der Begriff „häusliche Umgebung“ umfasst dabei sowohl die Wohnung der Patientin oder des Patienten, als auch z. B. das Senioren- oder Pflegeheim oder die vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe, sofern die Patientin oder der Patient dort im Sinne einer Wohnung lebt und dort ihren oder seinen Lebensmittelpunkt hat.

Die Verordnung von Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn:

  • der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann,
  • die Therapie außerhalb der Praxis aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

 

Heilmittelerbringung in Einrichtungen

Die Behandlung in einer Einrichtung (z.B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuches (§11 HeilM-RL, Abs. 2, Satz 2) und in der Regel nicht zulässig.
Wunschvorstellungen oder organisatorische Probleme des Patienten sind kein Grund für die Verordnung eines Hausbesuches.

Liegen medizinische Gründe vor, kann der Arzt auch in einer Einrichtung einen Hausbesuch durch den Therapeuten verordnen. Dies sollte in jedem Einzelfall durch den Arzt sorgfältig geprüft und in den ärztlichen Aufzeichnungen dokumentiert werden.

Ohne Verordnung eines Hausbesuches ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind.

Heilmittelerbringer haben grundsätzlich vor Beginn der Behandlung ggf. Korrekturen bzw. Ergänzungen der ausgestellten Verordnung mit dem behandelnden Arzt zu klären.

Der Umgang mit Änderungen oder Ergänzungen der Verordnung ist in §13 Absatz 3 Satz 3 und §16 Absatz 3 und Absatz 6 sowie konkret in der Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie (Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen) geregelt.

Änderung nur mit erneuter Unterschrift des Verordners und Datumsangabe:

      • Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)
      • Hausbesuch – bei Änderung auf „ja“
      • Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarf
      • fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten
      • wenn Heilmittel gemäß dem Katalog fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig ist
      • Diagnosegruppe
      • konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n)

Änderung nur im Einvernehmen mit Verordner ohne erneute Unterschrift des Verordners:

      • Therapiebericht
      • Heilmittel gemäß dem Katalog bei Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (§16 Absatz 6 Satz 2)
      • gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel
      • Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)
      • Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog (buchstabencodiert oder Klartext)

Änderung nach Information an Verordner ohne erneute Unterschrift des Verordners:

      • Heilmittelbereich
      • Anzahl der Behandlungseinheiten bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO
      • Heilmittel gemäß dem Katalog bei Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (§16 Absatz 6 Satz 1)

Ergotherapie kann seit dem 01.01.2021 durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen verordnet werden. Der behandelnde Arzt muss informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen. Näheres dazu ist in einer Praxisinformation der KBV zusammengefasst.

Heilmittel können auch in der Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Heilmittel-Richtlinie konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Der Beschluss zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie ist am 12. April 2023 in Kraft getreten.

Eine erstmalige Verordnung im Verordnungsfall ist im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung, also in einer Präsenzbehandlung, auszustellen. Sofern jedoch die Erkrankung eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließt und die medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, zum Beispiel eine verordnungsrelevante Diagnose, bereits durch eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch festgestellt wurden, können Folgeverordnungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt sind möglich, sofern keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

Die Entscheidung, ob ein Rezept in der Videosprechstunde ausgestellt werden kann, obliegt dem Arzt oder Psychotherapeuten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt besteht für den Patienten nicht.

Langfristiger Heilmittelbedarf und Besonderer Verordnungsbedarf

Bei bestimmten Erkrankungen benötigen Patienten oftmals mehr Heilmittel und haben daher einen „langfristigen Heilmittelbedarf“ oder einen „besonderen Verordnungsbedarf“. KBV und GKV haben dafür eine entsprechende Diagnoseliste definiert. Mehr lesen...

Blankoverordnung in der Ergotherapie

Ab dem 1. April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten bei bestimmten Diagnosen, wie Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz, eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen. Mehr lesen...

Regionale Vereinbarungen

Hier finden Sie Informationen zur Heilmittel-Vereinbarung, Richtgrößen-Vereinbarung, den Richtgrößen oder zum Archiv der Heilmittel- und Richtgrößen-Vereinbarungen. Mehr lesen...

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema "Heilmittel". Mehr lesen...

Frühförderung

Am 24. Juni 2003 hat der Gesetzgeber eine Frühförderungsverordnung (FrühV) verabschiedet, welche zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Mehr lesen...

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