Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

Heilmittel

 

 

1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V

2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • Heilmittel-Richtlinie
    Die Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Im Richtlinientext werden im Wesentlichen die Grundsätze der Heilmittelverordnung sowie grundlegende Erläuterungen zu den einzelnen Heilmitteln gegeben.
  • Zweiter Teil der Richtlinie: Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen (Heilmittelkatalog)
    Der Heilmittelkatalog gibt die Zuordnung von Indikationen, Diagnosegruppen inklusive ihrer unterschiedlichen Leitsymptomatik zu den Heilmittelverordnungen hinsichtlich möglicher Heilmittel, dessen Kombinationen mit einem ergänzenden Heilmittel und der Verordnungsmenge vor.

    Die verordnungsfähigen vorrangigen und ergänzenden Heilmittel, die Verordnungsmenge sowie die Empfehlungen zur Therapiefrequenz sind jeweils bezogen auf die entsprechende Diagnosegruppe abgebildet.

3. Regionale Vereinbarung

Die Heilmittel-Prüfvereinbarung finden Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) unter dem Menüpunkt: Download → Verträge und Vereinbarungen → Rubrik: „Abrechnungs-/Wirtschaftlichkeitsprüfung“ → Prüfvereinbarung.

Das Muster 13 ist ein Verordnungsformular für alle Heilmittelbereiche: Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- sowie Schlucktherapie. Das Formular kann regulär über die KVMV bestellt oder über die Praxissoftware abgerufen werden.

 

KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)

 

 

Verordnungsfall

Es gibt einen Verordnungsfall und daran gebunden eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge.

Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten aufgrund derselben Diagnose (d.h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Es können weitere Verordnungsfälle ausgelöst werden, wenn mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppen auftreten. Ein Verordnungsfall bezieht sich immer auf den verordnenden Arzt. Somit erfolgt auch die Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge immer arztbezogen.
Ein halbes Jahr nach der zuletzt ausgestellten Verordnung endet ein Verordnungsfall. Das bedeutet, falls das Datum der letzten Verordnung sechs Monate oder länger zurück liegt, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

 

Orientierende Behandlungsmenge

Im Heilmittelkatalog ist für jede Diagnosegruppe eine orientierende Behandlungsmenge pro Verordnungsfall festgelegt. Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll hervorheben, dass sich der Arzt bei der Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann. Bei Überschreitung ist eine Begründung auf der Verordnung nicht erforderlich. Die Dokumentation mit den individuellen medizinischen Gründen erfolgt in der Patientenakte.

 

Höchstmenge je Verordnung

Die zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung ist im Heilmittelkatalog festgelegt (z.B. Wirbelsäulenerkrankungen max. 6 Einheiten je Verordnung). Sie darf nur beim Verordnen eines langfristigen Heilmittelbedarfs oder besonderen Verordnungsbedarfs überschritten werden.

 

Beginn der Heilmitteltherapie

Mit der Behandlung ist innerhalb von 28 Tagen zu beginnen. Zusätzlich kann der Arzt einen dringlichen Bedarf (innerhalb von 14 Tagen) auf der Verordnung vermerken. Dafür wurde ein Feld geschaffen, welches angekreuzt werden kann, wenn die Erkrankung einen früheren Behandlungsbeginn erfordert. Die Verordnung verliert ihre Gültigkeit, sofern die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nicht aufgenommen werden kann.

 

Zuzahlung

Versicherte müssen zehn Prozent der Behandlungskosten sowie zehn Euro pro Verordnung zuzahlen. Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Zuzahlung befreit.

Ort der Leistungserbringung

Heilmittel können verordnet werden als Behandlung beim Therapeuten oder im Rahmen eines Hausbesuches (in der häuslichen Umgebung der Patienten) durch den Therapeuten. Der Begriff „häusliche Umgebung“ umfasst dabei sowohl die Wohnung der Patientin oder des Patienten, als auch z. B. das Senioren- oder Pflegeheim oder die vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe, sofern die Patientin oder der Patient dort im Sinne einer Wohnung lebt und dort ihren oder seinen Lebensmittelpunkt hat.

Die Verordnung von Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn:

  • der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann,
  • die Therapie außerhalb der Praxis aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

 

Heilmittelerbringung in Einrichtungen

Die Behandlung in einer Einrichtung (z.B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuches (§11 HeilM-RL, Abs. 2, Satz 2) und in der Regel nicht zulässig.
Wunschvorstellungen oder organisatorische Probleme des Patienten sind kein Grund für die Verordnung eines Hausbesuches.

Liegen medizinische Gründe vor, kann der Arzt auch in einer Einrichtung einen Hausbesuch durch den Therapeuten verordnen. Dies sollte in jedem Einzelfall durch den Arzt sorgfältig geprüft und in den ärztlichen Aufzeichnungen dokumentiert werden.

Ohne Verordnung eines Hausbesuches ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind.

Heilmittelerbringer haben grundsätzlich vor Beginn der Behandlung ggf. Korrekturen bzw. Ergänzungen der ausgestellten Verordnung mit dem behandelnden Arzt zu klären.

Der Umgang mit Änderungen oder Ergänzungen der Verordnung ist in §13 Absatz 3 Satz 3 und §16 Absatz 3 und Absatz 6 sowie konkret in der Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie (Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen) geregelt.

Änderung nur mit erneuter Unterschrift des Verordners und Datumsangabe:

      • Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)
      • Hausbesuch – bei Änderung auf „ja“
      • Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarf
      • fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten
      • wenn Heilmittel gemäß dem Katalog fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig ist
      • Diagnosegruppe
      • konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n)

Änderung nur im Einvernehmen mit Verordner ohne erneute Unterschrift des Verordners:

      • Therapiebericht
      • Heilmittel gemäß dem Katalog bei Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (§16 Absatz 6 Satz 2)
      • gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel
      • Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)
      • Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog (buchstabencodiert oder Klartext)

Änderung nach Information an Verordner ohne erneute Unterschrift des Verordners:

      • Heilmittelbereich
      • Anzahl der Behandlungseinheiten bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO
      • Heilmittel gemäß dem Katalog bei Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (§16 Absatz 6 Satz 1)

Ergotherapie kann seit dem 01.01.2021 durch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen verordnet werden. Der behandelnde Arzt muss informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen. Näheres dazu ist in einer Praxisinformation der KBV zusammengefasst.

Heilmittel können auch in der Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Heilmittel-Richtlinie konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Der Beschluss zur Anpassung der Heilmittel-Richtlinie ist am 12. April 2023 in Kraft getreten.

Eine erstmalige Verordnung im Verordnungsfall ist im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung, also in einer Präsenzbehandlung, auszustellen. Sofern jedoch die Erkrankung eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließt und die medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, zum Beispiel eine verordnungsrelevante Diagnose, bereits durch eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch festgestellt wurden, können Folgeverordnungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt sind möglich, sofern keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

Die Entscheidung, ob ein Rezept in der Videosprechstunde ausgestellt werden kann, obliegt dem Arzt oder Psychotherapeuten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt besteht für den Patienten nicht.

Bestimmte Krankheiten können die langfristige oder dauerhafte Versorgung mit Heilmitteln notwendig machen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Krankheiten in einer Diagnoseliste definiert. Diese sind in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) Anlage 2 („Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf“) aufgeführt. Für diese Diagnosen können die benötigten Heilmittel für einen Zeitraum von 12 Wochen verordnet werden.
Die maximale Anzahl der Behandlungseinheiten richtet sich nach der auf der Verordnung angegebenen Therapiefrequenz. Wurde eine Therapiefrequenz von „1 bis 3 mal wöchentlich“ gewählt, ist die maximale wöchentliche Frequenz maßgeblich. Innerhalb dieses Rahmens legt der verordnende Arzt, entsprechend der individuellen Patientensituation, die konkrete Anzahl der Behandlungseinheiten fest.

Beispiel:
Ist für eine Diagnosegruppe eine Frequenz von 1-3 Behandlungen pro Woche vorgesehen, kann bei Ausschöpfung der maximalen Frequenz von 3 Behandlungen pro Woche über 12 Wochen hinweg eine Gesamtverordnungsmenge von bis zu 36 Behandlungseinheiten erfolgen (3 × 12 = 36).

Vor einer weiteren Verordnung muss ein erneuter Arzt-Patienten-Kontakt zur Verlaufskontrolle erfolgen.

 

Grundlage des besonderen Verordnungsbedarfs sind Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung mit dem Ziel, die Kosten für die Heilmittelbehandlung bei festgelegten Diagnosen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuschließen. Der BVB umfasst somit analog zum LHB eine Liste mit Diagnosen schwerwiegender Erkrankungen, die eine Anwendung von Heilmitteln über einen längeren Zeitraum notwendig machen. Daher ist eine Heilmittelverordnung bei Vorlage dieser Diagnosen für einen Zeitraum von 12 Wochen möglich. Die maximale Anzahl der Behandlungseinheiten richtet sich nach der auf der Verordnung angegebenen Therapiefrequenz. Wurde eine Therapiefrequenz von „1 bis 3 mal wöchentlich“ gewählt, ist die maximale wöchentliche Frequenz maßgeblich. Innerhalb dieses Rahmens legt der verordnende Arzt, entsprechend der individuellen Patientensituation, die konkrete Anzahl der Behandlungseinheiten fest.

Beispiel:
Ist für eine Diagnosegruppe eine Frequenz von 1-3 Behandlungen pro Woche vorgesehen, kann bei Ausschöpfung der maximalen Frequenz von 3 Behandlungen pro Woche über 12 Wochen hinweg eine Gesamtverordnungsmenge von bis zu 36 Behandlungseinheiten erfolgen (3 × 12 = 36).


Vor einer weiteren Verordnung muss ein erneuter Arzt-Patienten-Kontakt zur Verlaufskontrolle erfolgen.

Die Diagnosen des BVB enthalten teilweise zusätzliche Angaben bzw. Einschränkungen, sogenannte „Spezifikationen/ Hinweise“. Dazu zählen z.B. „Zeitraum nach Akutereignis“ und „Altersbeschränkungen“.

Die Gesamtheit der Spezifikationen hat hauptsächlich eine Bedeutung für Fragestellungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ob man für einen Zeitraum von 12 Wochen Heilmittel verordnen kann, wird ausschließlich durch Angaben zur „Altersbeschränkung“ beeinflusst. Alle weiteren Spezifikationen, wie z.B. „Akutereignis“, sind nicht maßgeblich für die Verordnungsmenge.

 

Diagnoseprüfung für LHB/BVB: Hinweise zur Verordnung und Übersicht

Die Verordnungssoftware erkennt, ob ein ICD-10-Code in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe dem LHB oder BVB entspricht. Es erscheint ein Hinweis in der Verordnungssoftware, dass eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen bemessen werden darf.

Eine Zusammenfassung der aktuellen Diagnosen des besonderen Verordnungsbedarfs und des langfristigen Heilmittelbedarfs finden Sie in der sogenannten Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Stand: 01.01.2026)

Diagnose nicht gelistet – was nun?

Wenn der Patient eine Erkrankung aufweist, die nicht auf der Diagnoseliste „Langfristiger Heilmittelbedarf“ und „Besonderer Verordnungsbedarf“ steht, aber mit einer langfristigen Schädigung vergleichbar ist, kann der langfristige Heilmittelbedarf bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse entscheidet auf Antrag des Versicherten, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden.

Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer entsprechenden Verordnung (Muster 13), aus der hervorgeht, dass eine schwerwiegende, langfristige Erkrankung vorliegt und deshalb eine kontinuierliche Heilmitteltherapie von mindestens einem Jahr erforderlich ist. Ein langfristiger Heilmittelbedarf kann auch durch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen begründet sein.

Der verordnende Arzt sollte dies auf der Verordnung oder bei Bedarf in einem ergänzenden Beiblatt nachvollziehbar darlegen und medizinisch begründen, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung besteht und eine langfristige Therapie notwendig ist.

Patienteninformation: Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs

In den Heilmittelbereichen Ergotherapie und Physiotherapie können Ärzte und Psychotherapeuten (ausschließlich bei Ergotherapie) für einen Zeitraum von 16 Wochen bei bestimmten Diagnosegruppen eine Blankoverordnung ausstellen. Die Therapeuten verantworten eigenständig die Auswahl der Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz und übernehmen zudem die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit.

In der Ergotherapie ist die Blankoverordnung bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen (SB1), wahnhaften Störungen (PS3) und dementiellen Syndromen (PS4) möglich. In der Physiotherapie gilt dies für ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks in der Diagnosegruppe „EX“.

Seit April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten bei bestimmten Diagnosen, wie Gelenkerkrankungen oder leichter Demenz, eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen.

Eine Blankoverordnung ist für folgende Diagnosegruppen möglich:

  • SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-​funktionellen Schädigungen (nur durch Ärzte)
  • PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen (Ärzte und Psychotherapeuten)
  • PS4: Dementielle Syndrome (Ärzte und Psychotherapeuten)

Verordnung

Der verordnende Arzt oder Psychotherapeut entscheidet, ob für diese Diagnosegruppen eine Blankoverordnung oder eine herkömmliche Verordnung ausgestellt wird.

Die Verordnungssoftware erkennt anhand der eingegebenen Diagnosegruppe automatisch, ob eine Blankoverordnung möglich ist und bietet diese Option an. Auf der Verordnung wird dann das Wort BLANKOVERORDNUNG im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ eingefügt. Ergotherapeuten übernehmen in solchen Fällen die wirtschaftliche Verantwortung und entscheiden gemäß des Heilmittelkataloges über das entsprechende Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Frequenz der Behandlung. Blankoverordnungen unterliegen somit nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.

Eine Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen gültig. Eine Nachverordnung ist nach erneuter Konsultation beim Arzt möglich und kann, bei gegebener Indikation, zum Ende des Gültigkeitszeitraums erfolgen. Für Ergotherapie-Praxen gilt, dass auf Grundlage einer neuen ärztlichen Verordnung Leistungen erst nach Ablauf der 16 Wochen erbracht werden können.

Eine Unterbrechung der Behandlung innerhalb der 16 Wochen führt nicht zu einer Verlängerung des Versorgungszeitraums.

Ein Therapiebericht wird weiterhin nur durch Anforderung auf der Verordnung erstellt. Dieser enthält im Falle einer Blankoverordnung mindestens folgende Angaben:

  • geplantes Therapieziel
  • Darstellung der erzielten Behandlungsergebnisse
  • angewendete Heilmittel und Anzahl der Behandlungstermine
  • Angabe der erbrachten Zeitintervalle
  • Angabe der Frequenz

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung

Bei Blankoverordnungen übernehmen die Ergotherapeuten die wirtschaftliche Verantwortung und entscheiden gemäß Heilmittelkatalog über das Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Intensität der Behandlung. Blankoverordnungen unterliegen somit nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.

Seit 1. November 2024 können Ärzte eine Blankoverordnung in der Diagnosegruppe „EX“ für Erkrankungen im Schulterbereich ausstellen. Dazu gehören u.a.:

  • Luxationen des Schultergelenks
  • Läsionen der Rotatorenmanschette
  • Frakturen der gelenkbildenden Knochen
  • Starke Verbrennungen in der Schulterregion

Verordnung

Der verordnende Arzt entscheidet, ob das Rezept blanko oder konventionell ausgestellt wird. Die Verordnungssoftware identifiziert anhand der Kombination von Diagnose und Diagnosegruppe „EX“ die Option zur Ausstellung einer Blankoverordnung und erfragt diese Möglichkeit. Die Verordnung besitzt eine Gültigkeit von 16 Wochen ab Ausstellungsdatum und wird auf Muster 13 ohne Angaben des Heilmittels, der Behandlungsmenge sowie der Therapiefrequenz angeordnet.

Hausbesuche und Therapieberichte müssen weiterhin durch den behandelnden Arzt festgelegt werden.

Eine Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen gültig. Eine Nachverordnung ist nach erneuter Konsultation beim Arzt möglich und kann, bei gegebener Indikation, zum Ende des Gültigkeitszeitraums erfolgen. Für Physiotherapie-Praxen gilt, dass auf Grundlage einer neuen ärztlichen Verordnung Leistungen erst nach Ablauf der 16 Wochen erbracht werden können. Eine Unterbrechung der Behandlung innerhalb der 16 Wochen führt nicht zu einer Verlängerung des Versorgungszeitraums.

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung

Bei Blankoverordnungen übernehmen die Physiotherapeuten die wirtschaftliche Verantwortung und entscheiden gemäß Heilmittelkatalog über das Heilmittel, die Anzahl der Behandlungseinheiten und die Frequenz der Behandlung. Blankoverordnungen unterliegen somit nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V.

Weitere Informationen:

Ausführliche Informationen und weitere Details zur Verordnung finden Sie in der KBV-Praxisinfo:

Telemedizinische Leistungen haben aufgrund einer Änderung der Heilmittel-Richtlinie Eingang in die Versorgung gefunden. Dies soll den Zugang zur Therapie verbessern und unnötige Fahrtwege vermeiden.

In den folgenden Heilmittelbereichen sind telemedizinische Leistungen möglich:

  • Physiotherapie
  • Ernährungstherapie
  • Ergotherapie
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.

Grundsätzlich können nicht alle Heilmitteltherapien online angeboten werden und es bestehen Limitationen z.B. hinsichtlich der Menge an Behandlungseinheiten. Die Versicherten müssen zudem über eine ausreichende Medienkompetenz (z. B. Kleinkinder) verfügen und psychisch sowie körperlich in der Lage sein (z. B. Demenzerkrankung), die Leistung in telemedizinischer Form anzunehmen.

Verordnungshinweise:

  • Der direkte Kontakt bleibt Standard und hat Vorrang vor Telemedizin, sofern das Therapieziel nicht in gleichem Maße erreicht werden kann.
  • Eine spezielle Kennzeichnung auf der Verordnung ist nicht erforderlich.
  • Ausschluss: Möchte der Arzt eine Videobehandlung ausschließen, erfolgt ein Vermerk auf der Verordnung (Muster 13) im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“.
  • Telemedizinische Leistungen müssen in Echtzeit erfolgen; aufgezeichnete Videofilme sind nicht zulässig. Patient entscheidet gemeinsam mit dem Therapeuten, ob die Leistung im Einzelfall telemedizinisch erbracht wird.
  • Befunderhebung und regelmäßige Verlaufskontrollen müssen in Präsenz erfolgen.
  • Es ist jederzeit möglich, von der Behandlung per Video zu einer Behandlung im direkten persönlichen Kontakt zu wechseln.

Nähere Informationen zu den Besonderheiten der telemedizinischen Leistungen in den unterschiedlichen Heilmittelbereichen finden Sie in den Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen und Organisationen der Heilmittelerbringer.

Regionale Vereinbarungen

Hier finden Sie Informationen zur Heilmittel-Vereinbarung, Richtgrößen-Vereinbarung, den Richtgrößen oder zum Archiv der Heilmittel- und Richtgrößen-Vereinbarungen. Mehr lesen...

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wir beantworten die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema "Heilmittel". Mehr lesen...

Frühförderung

Am 24. Juni 2003 hat der Gesetzgeber eine Frühförderungsverordnung (FrühV) verabschiedet, welche zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Mehr lesen...

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