Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

Krankentransport

Verordnungen in der Übersicht

Krankentransport: Verordnungsübersicht (c) KVMV

Hinweise zur Krankentransport-Richtlinie

Mit der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden bundeseinheitliche Festlegungen getroffen, wonach Ärzte

  • die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen
  • das erforderliche wirtschaftliche Transportmittel auszuwählen
  • die Verordnung vor der Beförderung auszustellen haben (Ausnahme nur in Notfällen) und
  • die Verordnung auf Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) ausfüllen sollen.

Die Krankentransport-Richtlinie ist auf den Seiten des G-BA veröffentlicht.

  • Die zwingend medizinisch notwendige Fahrt steht im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse. Fahrten zum Erfragen von Befunden oder Abholen von Rezepten sind nicht verordnungsfähig.
  • Die Auswahl des Beförderungsmittels hängt von der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall ab und muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgen.
  • Die Verordnung des Krankentransportes erfolgt nur zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit (wünscht der Patient einen Transport in eine entferntere Einrichtung, muss dies die Krankenkasse genehmigen).
  • Die Notwendigkeit ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.
  • Die Verordnung darf nur erfolgen, wenn der Versicherte nicht mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann.
  • bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
  • für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen (Versicherte direkt an Krankenkasse verweisen)
  • für Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen

Die Festlegung des Beförderungsmittels muss nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgen. Ein bedeutender Unterschied besteht beispielsweise zwischen einer Krankenfahrt und einem Krankentransport. Eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Vordruck ist vorzunehmen. Bei der Auswahlentscheidung sollte der behandelnde Arzt den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit berücksichtigen und die Notwendigkeit für den Hin- und Rückweg gesondert prüfen.

Es ist zu unterscheiden zwischen:


a) Rettungsfahrten (RTW, NAW, RTH)
Rettungsfahrten sind über die örtlich zuständigen Rettungsleitstellen anzufordern. Sie sind indiziert, wenn ein Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.

  • Der Rettungswagen (RTW) ist für Notfallpatienten anzufordern, die vor und während des Transportes neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.
  • Der Notarztwagen (NAW) ist für Notfallpatienten anzufordern, bei denen vor und während des Transportes lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die ein Notarzt erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Verordnung von Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF).
  • Der Rettungshubschrauber (RTH) ist anzufordern, wenn ein schneller Transport des Patienten mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreichend ist. Auch wenn eine schnelle Heranführung des Notarztes an den Unfallort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen oder zur Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten mit dem jeweils geeigneten Transportmittel notwendig ist, sollte ein Rettungshubschrauber angefordert werden.

 

b) Krankentransporte (KTW)

  • Krankentransporte bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse (Dauer und Umfang der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt). Dies gilt nicht für Fahren zu einer vor- und nachstationären Behandlung, zu einer ambulanten Operation (gemäß §115b SGB V) oder zu stationären Leistungen (gemäß §115a SGB V).
  • KTW können verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedarf oder dies zu erwarten ist (Notfallpatienten).
  • Sie sollen auch dann verordnet werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Versicherten vermieden werden kann.

 

c) Krankenfahrten
Krankenfahrten sind mit Taxi und Mietwagen zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Sie bedürfen keiner medizinisch-fachlichen Betreuung des Versicherten.
Die Verordnung einer Krankenfahrt ist zulässig bei Fahrten:

  • zu Leistungen, die stationär erbracht werden,
  • zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
  • zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis im Zusammenhang mit dieser Operation erforderlicher Vor- oder Nachbehandlung,
  • zu oder von ambulanten Behandlungen und zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, für Patienten mit Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder Pflegegrad 4 oder 5.

 

Auch die Krankenfahrt ist nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.

Bei zwingender medizinischer Notwendigkeit können Fahrten zur ambulanten Behandlung von den Krankenkassen übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen aber der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Dauer und Umfang der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.

Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Verordnung sind:

  • dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist (Dialysebehandlung, Onkologische Strahlentherapie, parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie, parenterale onkologische Chemotherapie) und
  • dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen für Patienten

  • mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H",
  • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung beziehungsweise
  • Pflegegrad 4 oder 5

sind verordnungsfähig und bedürfen auch der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkassen.

Seit 11. Januar 2023 dürfen Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen für all jene Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (z.B. Mammographie-Screening) verordnet werden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Ziel ist es, dass auch Versicherte mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung infolge einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Folgende Personengruppen sind anspruchsberechtigt:

  • Schwerbehinderte mit einem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:
    - "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung,
    - "Bl" für Blindheit und/oder
    - "H" für Hilflosigkeit
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich. Auf dem Verordnungsformular ist "b) Ambulante Behandlung" im Abschnitt "Genehmigungsfreie Fahrten" anzukreuzen.