Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma-kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zulasten der GKV entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Entwicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Anlage III Nummer 44: Stimulantien

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 14. Juni 2013 einen Beschluss über die Verordnungsfähigkeit von Stimulantien für Erwachsene gefasst. 

In der geänderten Nummer 44 der Anlage III ist somit nun der Einsatz von Stimulantien

  • bei Kindern (ab einem Alter von sechs Jahren) und Jugendlichen,
  • bei Erwachsenen (ab einem Alter von 18 Jahren)


mit hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivität (ADS/ADHS) geregelt.

Entsprechend der neuen Regelung für Erwachsene muss unter anderem

  • die Krankheit bereits im Kindesalter bestanden haben,
  • das retrospektive Erfassen der ADHS im Kindesalter anhand 
    eines validierten Instrumentes ermittelt werden (Wender-
    Utah-Rating-Scale, Kurzform: WURS-k), 
  • die Diagnosestellung angelehnt an DSM-IV Kriterien oder 
    Richtlinien in ICD-10 erfolgen und auf einer vollständigen 
    Anamnese und Untersuchung des Patienten basieren unter 
    Einschluss eines strukturierten Interviews zur Erfassung der 
    aktuellen Symptome, inklusive Selbstbeurteilungsskalen.

Die Arzneimittel dürfen nur von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen verordnet werden.
Diese sind:

  • Fachärzte für Nervenheilkunde,
  • Fachärzte für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für 
    Psychiatrie und Psychotherapie,
  • Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
  • ärztliche Psychotherapeuten.

Hausärzte können in Ausnahmefällen Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.

In therapeutisch begründeten Fällen können bei fortgesetzter Behandlung in einer Übergangsphase bis maximal zur Vollendung des 21. Lebensjahres Verordnungen auch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden. 

Weitere Anforderungen, die bei einer Therapie mit Stimulantien zu beachten sind, können nachgelesen werden unter:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1677/.

MB