Mit Wirkung vom 5. April 2013 wurde die Anlage I (Liste der Ausnahmen, in denen freiverkäufliche Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind) Nummer 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses geändert. Die ausnahmsweise bestehende Verordnungsfähigkeit für Calciumverbindungen und Vitamin D in freier oder fixer Kombination wurde dahingehend konkretisiert, dass Vitamin D bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung auch als Monopräparat verordnungsfähig ist.
Nicht geändert wurden die Ausnahmen, in denen die Verordnungsfähigkeit freiverkäuflicher Präparate der obengenannten Wirkstoffe zu Lasten der GKV gegeben ist:
Die Arzneimittel-Richtlinie ist auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses einzusehen.
MB