Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

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Podologische Behandlungen – richtig verordnet

Die ärztlich verordneten Maßnahmen der podologischen Therapie sind durch die Leistungserbringer nur dann abrechenbar, wenn das Verordnungsmuster 13 entsprechend der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und den Rahmenvereinbarungen sowie deren Ergänzungsvereinbarung (zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer) korrekt ausgefüllt sind.

Ist dies nicht der Fall, müssen sich die Leistungserbringer an die verordnenden Ärzte wenden und um Korrektur bitten.

Um diesen Aufwand zu mindern, ist es unbedingt notwendig, die Verordnungen entsprechend § 13 der HeilM-RL vollständig auszufüllen. Neben anderen Angaben sind folgende von großer Wichtigkeit, da sie eine häufige Fehlerquelle sind:

  • Art der Verordnung:
    Erst- oder Folgeverordnung – eine Verordnung außerhalb Regelfall gibt es nicht, da keine Gesamtverordnungsmenge in der HeilM-RL festgelegt wurde.
  • Verordnungsmenge:
    entsprechend dem zweiten Teil der HeilM-RL (Heilmittelkatalog) – Erstverordnung 3x je Verordnung, Folgeverordnungen bis zu 6x je Verordnung
  • Das/die Heilmittel:
    entsprechend Heilmittelkatalog zugeordnet:
    → Hornhautabtragung bei DFa (Hyperkeratose)
    → Nagelbearbeitung bei DFb (pathologisches Nagelwachstum)
    → podologische Komplexbehandlung bei DFc ( Hyperkeratose und pathologisches Nagelwachstum)
  • vollständiger Indikationsschlüssel:
    Dieser setzt sich stets aus der Diagnosegruppe Diabetisches Fußsyndrom (DF) und der Leitsymptomatik (a,b,c) entsprechend des Heilmittelkataloges zusammen. Hier entstehen die meisten Fehler, die eine Rücksprache notwendig machen.

Gültige Diagnosen

  • Diabetisches Fußsyndrom (DF) mit Neuropathie
  • Diabetisches Fußsyndrom (DF) mit Angiopathie
  • Diabetisches Fußsyndrom (DF) mit Neuropathie und Angiopathie
    Neuropathie, Angiopathie, Angiopathie und Neuropathie bezeichnen die Art des Diabetischen Fußsyndroms. Diese muss aus der Verordnung hervorgehen.

 Leitsymptomatik

  • a) schmerzlose und schmerzhafte Hyper-Keratose (DFa)
  • b) pathologisches Nagelwachstum (DFb)
  • c) gleichzeitig Schädigung a und b (DFc).

Weitere wichtige Angaben sind die zum Hausbesuch, dem Therapiebericht, Frequenzempfehlung (i. d. R. alle 4-6 Wochen), die konkrete Diagnose mit Therapieziel.