Medizinische Beratung

Die Medizinische Beratung der KVMV berät Ärzte leitliniengerecht zu medizinischen, pharma- kologischen, wissenschaftlichen und verordnungsrelevanten Themen der ärztlichen Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht die Verordnung von Leistungen zu Lasten der GKV entsprechend der gesetz- lichen Regelungen. Die Beratung der Verwaltung und des KV-Vorstandes, Gremienarbeit, Ent- wicklung von Arbeitshilfen und Öffentlichkeitsarbeit sind weitere Schwerpunkte der Abteilung.

(c) KVMV

MRSA-Eradikationstherapie als neue Leistung

Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie

Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 wurde die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie geändert. Es erfolgte die Aufnahme einer neuen Leistung in das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der Behandlungspflege unter der Nummer 26a "Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit gesicherter Diagnose".

Pflegedienste können nun bedarfsweise folgende Leistungen erbringen:

  • Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe oder eines antibakteriellen Gels,
  • Mund- und Rachenspülung mit einer antiseptischen Lösung,
  • Dekontamination von Haut und Haaren mit antiseptischen Substanzen,
  • in Ausnahmefällen täglicher Wechsel von Textilien und tägliche Desinfektion von Gegenständen, die mit Haut oder Schleimhaut Kontakt haben, wenn kein Anspruch auf diese Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht (Anspruchsberechtigung wird durch Krankenkasse des Patienten geprüft).

Dauer: fünf bis sieben Tage

Eine neue Erstverordnung kann dann ausgestellt werden, wenn der erste Kontrollabstrich (dies ist eine Abstrichserie Nase, Rachen, evtl. vorhandene Wunden) drei Tage nach Beendigung der Eradikationsbehandlung positiv ausfällt. Vor der neuen Erstverordnung müssen die Gründe des Misserfolgs eruiert werden.

Verordnung

Muster 12, notwendige Angaben unter Punkt "Sonstige Maßnahmen", Sanierungsplan kann der Verordnung beigefügt werden (nicht verpflichtend).

Wer kann verordnen

  • Vertragsärzte mit und ohne Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Durchführung und Abrechnung der speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA,
  • Krankenhausärzte, wenn die Eradikationstherapie im Krankenhaus begonnen wurde, um eine nahtlose Versorgung der Patienten sicherzustellen,
  • Vertragsärzte und Krankenhausärzte, wenn die MRSA-Kolonisation im Krankenhaus festgestellt wurde, im Vorfeld von geplanten invasiv-diagnostischen, interventionellen oder operativen Eingriffen.

Patientenseitige Verordnungsvoraussetzungen

Die Patientin/der Patient ist aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder entwicklungsbedingt nicht in der Lage, die im Rahmen der MRSA-Sanierungsbehandlung erforderlichen Maßnahmen nach ärztlicher Anweisung selbst durchzuführen.

Verordnungsfähigkeit der Medikamente und Mittel zur Eradikation

Nach wie vor gibt es zur Desinfektion und Waschung keine zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähigen Produkte. Nur die antibakteriellen Nasensalben sind als zugelassenes Arzneimittel zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig.

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Beratung unter Tel.: 0385.7431 407 zur Verfügung.