21.12.2022 | Arbeitsunfähigkeit
Telefonische Krankschreibung verlängert
Vertragsärzte können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, weiterhin telefonisch bis zu 7 Kalendertagen arbeitsunfähig schreiben. Mehr lesen...
19.12.2022 | Arbeitsunfähigkeit
Arbeitgeber müssen AU-Daten bei Krankenkassen abrufen
Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Mehr lesen...
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit ist für den Versicherten von großer arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und wirtschaftlicher Relevanz. Mit der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) werden bundeseinheitliche Festlegungen getroffen, um entsprechend dieser Bedeutung und zur korrekten Anwendung der Vorgaben des SGB V Arbeitsunfähigkeit festzustellen und zu bescheinigen.
KBV: Vordruckvereinbarung – Muster e01 (Seite 9), (PDF, 109 kB)
(Bundesmantelvertrag)
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster e01 (Seite 7), (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Die eAU (Vordruck e01) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit 1. Januar 2022 ist der Versand der eAU an Krankenkassen verpflichtend und seit 1. Januar 2023 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten elektronisch zur Verfügung. Das korrekte Ausfüllen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Vordruck e01) ist Voraussetzung für die Erlangung der gesetzlich festgelegten Leistungen. Detailfragen zu diesem Vordruck finden Sie in den Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung (siehe oben).
Die Formatvorlage wird im Praxisverwaltungssystem ausgefüllt, signiert und elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Die Krankenkassen stellen die Arbeitsunfähigkeitsdaten den Arbeitgebern digital zum Abruf bereit. Patienten sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über ihre Krankschreibung zu informieren. Eine DIN A4 oder DIN A5-Papierbescheinigung wird im Regelfall nur noch für den Patienten ausgedruckt.
In Ausnahmefällen können Arztpraxen die AU-Bescheinigungen für Arbeitgeber auf Wunsch des Patienten weiterhin ausdrucken und unterschreiben.
KBV: Vordruckvereinbarung – Muster 20 (Seite 14), (PDF, 109 kB)
(Bundesmantelvertrag)
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 20 (Seite 52), (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung (PDF, 15 kB)
Die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung. Hierbei ist der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand zu berücksichtigen.
Die Arbeitsunfähigkeit wird auf dem Vordruck e01 für die Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bescheinigt.
Wenn nach dieser Zeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, wird diese ebenfalls auf Vordruck e01 bescheinigt.
Diese Bescheinigung muss, wenn sich der Patient in stationärer Behandlung befindet und die Ausstellung notwendig wird, der zuständige Krankenhausarzt ausfüllen.
Die Arbeitsunfähigkeit auf Vordruck e01 soll nicht für einen Zeitraum vor der ersten Inanspruchnahme datiert werden. Eine rückwirkende Bescheinigung bis zu 3 Tagen ist nur ausnahmsweise zulässig.
Liegt an arbeitsfreien Tagen eine Arbeitsunfähigkeit vor, ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.
Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit soll nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Aus Gründen, die in der Krankheit oder einem besonderen Krankheitsverlauf liegen, darf die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von einem Monat im Voraus attestiert werden.
Diese Richtlinie gilt für alle Versicherte der GKV.
Spezielle Bewertungen sind bei folgenden Versicherten zu beachten:
Mit Wirkung ab 28. Januar 2014 wurden die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geändert:
Arbeitslose schwangere Frauen
Arbeitslose schwangere Frauen sind dann arbeitsunfähig, wenn sie ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben.
Organ- und Gewebespender, Blutstammzellspender
Sowohl gesetzlich als auch nicht gesetzlich krankenversicherte Spender von Organen oder Geweben haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben sowie von Blutstammzellen (Blutstammzellenspende wie auch Knochenmarkspende) an Versicherte sie arbeitsunfähig macht.
Der Beschluss zur Änderung und die tragenden Gründe sind im Internetangebot des G-BA nachzulesen.
Der Arzt ist verpflichtet, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) innerhalb von drei Werktagen auf Anfrage Auskunft zu erteilen und krankheitsspezifische Unterlagen bereitzustellen, sofern diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des MDK notwendig sind.
Das Gutachten des MDK ist grundsätzlich verbindlich.
Der behandelnde Arzt hat bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK das Recht, unverzüglich nach Kenntnisnahme des Gutachtens schriftlich bei der zuständigen Krankenkasse den Antrag auf ein Zweitgutachten zu stellen.
Die Krankenkassen können auf vereinbarten Vordrucken Anfragen beim behandelnden Arzt nach frühestens 21 Tagen Arbeitsunfähigkeit eines Patienten stellen. Diese sind innerhalb von 3 Werktagen zu beantworten.