13.01.2023 | Krankentransport
Krankenfahrt zum Vorsorgetermin verordnungsfähig
Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen können für alle Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen (z. B. Mammographie-Screening) verordnet werden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Mehr lesen...
14.06.2022 | Krankentransport
Regressgefahr bei Verordnungen von Krankenbeförderungen zur ambulanten Behandlung
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung sind nur in Ausnahmefällen verordnungsfähig und müssen gemäß der Krankentransport-Richtlinie grundsätzlich durch die Krankenkasse des Versicherten genehmigt werden. Für manche Versicherte entfällt die Notwendigkeit jedoch. Mehr lesen...
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
KBV: Vordruckvereinbarung – Muster 4 (Seite 9) (PDF, 109 kB)
(Bundesmantelvertrag)
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 4 (Seite 14) (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Hinweise zu Verordnung
Mit der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden bundeseinheitliche Festlegungen getroffen, wonach Ärzte
Die Krankentransport-Richtlinie ist auf den Seiten des G-BA veröffentlicht.
Die Festlegung des Beförderungsmittels muss nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgen. Ein bedeutender Unterschied besteht beispielsweise zwischen einer Krankenfahrt und einem Krankentransport. Eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Vordruck ist vorzunehmen. Bei der Auswahlentscheidung sollte der behandelnde Arzt den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit berücksichtigen und die Notwendigkeit für den Hin- und Rückweg gesondert prüfen.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
a) Rettungsfahrten (RTW, NAW, RTH)
Rettungsfahrten sind über die örtlich zuständigen Rettungsleitstellen anzufordern. Sie sind indiziert, wenn ein Patient aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.
b) Krankentransporte (KTW)
c) Krankenfahrten
Krankenfahrten sind mit Taxi und Mietwagen zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Sie bedürfen keiner medizinisch-fachlichen Betreuung des Versicherten.
Die Verordnung einer Krankenfahrt ist zulässig bei Fahrten:
Auch die Krankenfahrt ist nur dann zu verordnen, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.
Kann der Versicherte mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, stellt der Vertragsarzt keine Verordnung, aber auf Wunsch des Versicherten eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei seiner Krankenkasse aus.
Bei zwingender medizinischer Notwendigkeit können Fahrten zur ambulanten Behandlung von den Krankenkassen übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen aber der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Dauer und Umfang der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt.
Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Verordnung sind:
Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen für Patienten
sind verordnungsfähig und bedürfen auch der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkassen.