01.08.2024 | Häusliche Krankenpflege
Blankoverordnung noch nicht umsetzbar
Die zum 1. Juli 2024 eingeführte Blankoverordnung für die Häusliche Krankenpflege (HKP) wird aufgrund fehlender Verträge zwischen den Verbänden der Pflegedienste und den gesetzlichen Krankenkassen in MV noch nicht umgesetzt. Mehr lesen...
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 12 (Seite 42-49) (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Häusliche Krankenpflege kann ab sofort auch in der Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Der Beschluss zur Anpassung der HKP-RL ist am 11. März 2023 in Kraft getreten.
Sofern die Erkrankung eine Verordnung in der Videosprechstunde nicht ausschließt und die medizinischen Verordnungs-voraussetzungen, zum Beispiel eine verordnungsrelevante Diagnose, bereits durch eine persönliche Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch festgestellt wurden, können Folgeverordnungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Auch Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt sind möglich, sofern keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.
Die Entscheidung, ob ein Rezept in der Videosprechstunde ausgestellt werden kann, obliegt dem Arzt oder Psychotherapeuten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Verordnung ohne persönlichen Kontakt besteht für den Patienten nicht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisher eingeschränkte Verordnungsbefugnis von Fachärzten mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie bei Leistungen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege aufgehoben. Fachärzte mit dieser Zusatz-Weiterbildung obliegt somit das gleiche Verordnungsrecht, wie zum Beispiel Psychologische Psychotherapeuten sowie niedergelassenen Ärzten für Neurologie oder Psychiatrie. Somit sind folgende Fachgruppen verordnungsberechtigt:
Niedergelassene Ärzte ohne diese Zusatz-Weiterbildung dürfen weiterhin, entsprechend der alten Regelung, für einen begrenzten Zeitraum von 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, sofern eine vom Facharzt gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate ist.