Der Ausdruck "aut idem" leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet "oder das Gleiche".
1. Allgemeine praxisrelevante Paragraphen des SGB V
Arznei- und Verbandmittel als Leistung bei Krankheit (§ 31)
ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§ 34)
Kosten-Nutzenbewertung von Arzneimittel (§ 35 a und b)
2. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Arzneimittel-Richtlinie (Richtlinientext)
wichtige Anlagen:
Schnellübersicht der KBV und des GKV-Spitzenverbands zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
Arzneimittelübersicht zur Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV ("Negativliste")
3. Betäubungsmittel (BTM) -Verschreibung
Formular zur Erstanforderung
(siehe "Betäubungsmittelrezepte zur ambulanten Verschreibung und Hinweise zur BtMVV")
KBV: Vordruckvereinbarung – Muster 16 (Seite 13) (PDF, 109 kB)
(Bundesmantelvertrag)
KBV: Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung – Muster 16 (Seite 44) (PDF, 2,5 MB)
(Hinweise zum Ausfüllen)
Hinweise zur Verordnung
Freiverkäufliche Arzneimittel sind grundsätzlich für Erwachsene nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Ausnahmen davon definiert die Anlage 1 der Arzneimittel-Richtlinie.
Unsicherheiten treten immer wieder bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente zu Lasten der GKV auf. Bei diesen gibt es in den Datenbanken der PVS-Systeme nicht in allen Fällen Hinweise auf Verordnungsausschlüsse oder Verordnungseinschränkungen.
Generell bestehen folgende Verordnungsausschlüsse:
Ein weiterer Ausschluss der Verordnungsfähigkeit verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist im § 13 der AM-RL wie folgt festgelegt:
" § 13 Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs.1 Satz 6 SGB V
(1) Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Abs.1 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
Ausnahmeregelung
Durch die AM-RL von der Verordnung ausgeschlossene verschreibungspflichtige Arzneimittel können ausnahmsweise in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mit Begründung verordnet werden (§31 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Achtung: Die Begründung ist durch die Angabe der entsprechenden Diagnose (mit ICD-Code) in der zur Abrechnung gelangenden Diagnosedatei des betreffenden Patienten gegeben. Sie wird nicht auf dem Rezeptformular vermerkt.
Aktuelle Informationen zur Arzneimittel-Vereinbarung sowie die Prüfvereinbarung finden Sie im passwortgeschützten Mitgliederbereich (KV-SafeNet-Portal) unter dem Menüpunkt "Download / Verträge und Vereinbarungen".
Der Ausdruck "aut idem" leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet "oder das Gleiche".
Die Crux mit dem Kreuz
Auf dem Rezeptvordruck (Muster 16) befinden sich die sogenannten Aut-idem-Kästchen. Werden diese mit einem Kreuz markiert, bedeutet das, dass der Apotheker das vom Arzt verordnete Präparat abgeben soll und nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch ein wirkstoffgleiches ersetzen (substituieren) darf. Mehr lesen...
Arzneimittelhersteller informieren das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über Art und Dauer von Lieferengpässen von einzelnen Präparaten. Das BfArM stellt diese Informationen in Form einer interaktiven Datenbank zur Verfügung. Die Meldung der Hersteller basiert auf Freiwilligkeit und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Eine Übersicht zu den Lieferengpässen von Human-Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten finden Sie im Internetangebot des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).
Hinweise und Empfehlungen zur Behandlung mit Biosimilars
Biosimilars gewinnen immer mehr an Bedeutung im ärztlichen Verordnungsverhalten. Deshalb ist es für behandelnde Ärzte wichtig, den therapeutischen Nutzen und die Risiken der Biosimilars im Vergleich zu ihren Referenzarzneimitteln korrekt bewerten zu können. Mehr lesen...
Hinweise zur Verordnungsfähigkeit und Liste der betroffenen Arzneimittel
Im Arzneimittelgesetz wurde festgelegt, dass Arzneimittel, die vor 1978 auf dem Markt waren, innerhalb einer Übergangsfrist ein Nachzulassungsverfahren durchlaufen müssen. Mehr lesen...
Übersicht über Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen vom G-BA
Unter die Nutzenbewertung fallen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gebracht wurden, Arzneimittel mit Wirkstoffkombinationen, in denen ein neuer Wirkstoff enthalten ist sowie Arzneimittel, die sich bereits auf dem Markt befinden, aber für ein neues Anwendungsgebiet zugelassen werden. Mehr lesen...
Potenziell inadäquate Medikation für ältere Menschen
Alter und Multimorbidität von Patienten stellen eine zunehmende Herausforderung bei der Verordnung von Arzneimitteln dar. Bei der Pharmakotherapie dieser Patientengruppe treten im Praxisalltag häufig Probleme auf. Hierzu gibt die Priscus-Liste praxistauglich kurz und übersichtlich Auskunft. Mehr lesen...
Anträge der Krankenkassen zur Prüfung der Verordnungsweise
Die Krankenkassen stellen bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen M-V wiederholt Anträge auf Einleiten eines Prüfverfahrens im Rahmen der Verordnung von Arzneimitteln. Dazu wurde eine Tabelle mit den häufigsten Antragsinhalten veröffentlicht. Mehr lesen...